Allg. Prüfungsniveau anheben?

P

Plempi

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

"Läägeünnerloagen"

Vielleicht sollte ich gleich das zur Marke anmelden. Wird ja wohl kaum als beschreibend oder freihaltebedürftig sein anhand der obigen Ausführungen. Versteht ja eh keiner. Und wenn das im Zusammenhang mit Liegeunterlagen auftaucht, dann führt das gemäß BGH zur Verwirrung. Und im Falle einer Verwirrung ist eher von nicht beschreibend für eine Ware zu sprechen.
 
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GAST_DELETE

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Plempi schrieb:
@ Kand.

Genau. Wenn man schon Leben hinein investiert, dann soll man wenigstens etwas Geld heraus bekommen. Ich werde mich diesbezüglich in Markensachen betätigen und diese dann linzensieren.
Genauso sehe ich das auch. Die Kammer sieht das zwar anders. Falls es aber mal zum Streit kommen sollte und die Frage vom BGH entschieden werden muss, bin ich sicher, dass auch innovative patentanwaltliche Geschäftsfelder, wie z.B. die Gründung von oder Beteilung an Verwertungsgesellschaften, für PAe zulässig sind.

Es wäre doch zu schade, wenn wir unser Know-How nicht gewinnbringend nutzen könnten. Wenn man manchmal sieht, was es für Gute Ideen gibt, aber die Erfinder keine menschliche Eigung als Promoter Ihres eigenen Produkts haben, dann greife ich gerne mal unter die Arme. Natürlich muss es im Erfolgsfalls ein return of invest geben. Im Schnitt lohnt es sich.

Ich meine auch, dass eine solche Beteiligung auch gut für unseren Beruf ist, da so viele gute Ideen vermarktet werden können, die sonst in der Schublade landen. Durch die Vermarktung und schutzrechtliche Absicherung erntet aber das Patentwesen Aufmerksamkeit, die uns allen guttut.
 
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GAST_DELETE

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Plempi schrieb:
"Läägeünnerloagen"

Vielleicht sollte ich gleich das zur Marke anmelden. Wird ja wohl kaum als beschreibend oder freihaltebedürftig sein anhand der obigen Ausführungen. Versteht ja eh keiner. Und wenn das im Zusammenhang mit Liegeunterlagen auftaucht, dann führt das gemäß BGH zur Verwirrung. Und im Falle einer Verwirrung ist eher von nicht beschreibend für eine Ware zu sprechen.
Zu spät, mein Junge. Wenn ich - wie du hier - eine gute Idee habe, setze ich sie erst um, bevor ich es alle wissen lasse.

INID Kriterium Feld Inhalt
(111) Registernummer RN 30401726
(210) Aktenzeichen AKZ 30401726.4
(540) Wiedergabe der Marke WM Läägeünnerloage
(550) Markenform MF Wortmarke (WM)
(220) Anmeldetag AT 14.01.2004
(151) Tag der Eintragung in das Register ET 27.02.2004
(450) Tag der Veröffentlichung der Eintragung VT 02.04.2004
(732) Inhaber INH Twistringer RBM Dränfilter GmbH & Co. KG, Twistringen, DE
(740) Vertreter VTR Eisenführ, Speiser & Partner, Bremen
(750) Zustellungsanschrift / -empfänger ZUE Patent- und Rechtsanwälte, Eisenführ, Speiser & Partner, Martinistr. 24, Postfach 106078, 28060 Bremen
(511) Leitklasse LK 20
(511) Weitere Klassen KL 24, 27
(510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV 20
Geflechte aus Stroh, Strohborten, Strohgeflechte, Strohmatratzen
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Webstoffe und Textilwaren für die Tierhaltung
Teppiche, Fußmatten, Matten, insbesondere für die Tierhaltung, Liegenmatten für die Tierhaltung, insbesondere für Ferkel

Änderungen
Teil Woche Grund Inhalt der Änderung
8e 20/2004 324 - Berichtigung, sonstige Änderung Die Veröffentlichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Teil 1a,aa) vom 02.04.2004 enthält ortographische Fehler. Die Warenangaben/Dienstleistungsangaben "Liegenmatten für die Tierhaltung" lauten richtig: Liegematten für die Tierhaltung
2a 36/2004 303 - Widerspruchsfrist ohne Widerspruch abgelaufen
 
P

Plempi

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

@ Gast

Sehe ich genauso. Teilweise sind die Mandanten wirklich unschlüssig bei Anmeldungen. Ich würde sogar vorschlagen, sich als PA Aktien des Mandanten zuzulegen. Dann kann man als Aktionär noch größeren Druck hinsichtlich Erwartungshaltung gegenüber dem Mandante ausüben. Schade, dass man derartige Geschäftsideen nicht schützen kann.

@ Gast

Schlimmer hätte ich es gefunden, wenn man die WM heute angemeldet hätte und nicht vor längerer Zeit. Aber andere Waren oder vielleicht noch besser Dienstleistungen stehen nach wie vor offen. Wenn Sie allerdings schon so informiert sind, dass man fast meinen könnte, Sie hätten das in der besagten Kanzlei angemeldet, dann könnten Sie mir vielleicht sagen was so etwas kostet.
 
S

Stauner

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Gast schrieb:
Zu spät, mein Junge. Wenn ich - wie du hier - eine gute Idee habe, setze ich sie erst um, bevor ich es alle wissen lasse.

INID Kriterium Feld Inhalt
(111) Registernummer RN 30401726
(210) Aktenzeichen AKZ 30401726.4
(540) Wiedergabe der Marke WM Läägeünnerloage
(550) Markenform MF Wortmarke (WM)
(220) Anmeldetag AT 14.01.2004
(151) Tag der Eintragung in das Register ET 27.02.2004
(450) Tag der Veröffentlichung der Eintragung VT 02.04.2004
(732) Inhaber INH Twistringer RBM Dränfilter GmbH & Co. KG, Twistringen, DE
(740) Vertreter VTR Eisenführ, Speiser & Partner, Bremen
(750) Zustellungsanschrift / -empfänger ZUE Patent- und Rechtsanwälte, Eisenführ, Speiser & Partner, Martinistr. 24, Postfach 106078, 28060 Bremen
(511) Leitklasse LK 20
(511) Weitere Klassen KL 24, 27
Aha, jetzt hat er auch offiziell die Hosen runtergelassen... (Auch wenn kein lebendes Wesen in der Realität diesen Schock ertragen könnte...)
 
K

Kostenmitteiler

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

@ Plempi
Du bist wohl (noch) kein Kandidat - oder? Über http://publikationen.dpma.de kann jeder (wie hier auch *Gast*) Marken recherchieren. Ein weiterer Blick auf die Homepage des DPMA liefert die Kosten für eine Markenanmeldung (300€ für 3 Klassen + 100€ für jede weitere Klasse). Very easy!
 
M

Markenrechtler

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Kleiner Ausflug ins Markenrecht:
Wenn "Läägeünnerloage" der plattdeutsche Titel eines technisches Schutzrechts ist, also die Gattung angibt, kann dieser Begriff für die betreffende Waren eigentlich markenfähig sein?
 
P

Plempi

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

@ Kostenmitteiler

Danke für die Info. Ich meinte aber was so eine "Läägeünnerloage" kostet. Vielleicht sollte ich mir so ein Ding auf Kanzleikosten anschaffen. Das nächste mal, wenn ich wieder so lange in der Kanzlei bleiben muss, wird es mir sicherlich ein besserer Ersatz sein als nebeneinander gestellte Stühle.
 
S

Süddeutscher

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Wenn "Läägeünnerloage" der plattdeutsche Titel eines technisches Schutzrechts ist, also die Gattung angibt, kann dieser Begriff für die betreffende Waren eigentlich markenfähig sein?
nach oben
Dabei bitte nicht die angesprochenen Verkehrskreise vergessen. Für einen in Platt bewanderten Norddeutschen, mag dieser Begriff ein Gattungsbegriff oder unmittelbar beschreibend sein. Für einen Süddeutschen ist es jedoch eine Fantasiebezeichnung und damit eintragungsfähig.
 
G

gast2000

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Süddeutscher schrieb:
Wenn "Läägeünnerloage" der plattdeutsche Titel eines technisches Schutzrechts ist, also die Gattung angibt, kann dieser Begriff für die betreffende Waren eigentlich markenfähig sein?
nach oben
Dabei bitte nicht die angesprochenen Verkehrskreise vergessen. Für einen in Platt bewanderten Norddeutschen, mag dieser Begriff ein Gattungsbegriff oder unmittelbar beschreibend sein. Für einen Süddeutschen ist es jedoch eine Fantasiebezeichnung und damit eintragungsfähig.
Hoppla, du vergisst die "Vodni Stavby" Entscheidung. Worte aus Fremdsprachen können sehr wohl freihaltebedürftig sein. Und da wir ja aus der BGH-Entscheidung gelernt haben, dass Plattdeutsch irgendeinen halben Sprachenstatus nach internationalem Recht genießt - wohlan, auf zum fröhlichen Markenschießen!
 
P

Platter

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Man bekommt sicher irgendwo ein Wörterbuch in dieser Sprache. Wisst ihr eigentlich, wieviele Marken japanischen Worten entsprechen? Mit der enger werdenden Freundschaft und Asienbegeisterung hier kann man dabei sicher auch Marken schießen. ;)
 
H

Hinterm Deich

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Süddeutscher schrieb:
Dabei bitte nicht die angesprochenen Verkehrskreise vergessen. Für einen in Platt bewanderten Norddeutschen, mag dieser Begriff ein Gattungsbegriff oder unmittelbar beschreibend sein. Für einen Süddeutschen ist es jedoch eine Fantasiebezeichnung und damit eintragungsfähig.
Wenn ich mich Recht entsinne, hat der BGH den Begriff "Achterdiek" auch als beschreibende Angabe (Plattdeutsch für "hinter dem Deich") verstanden (und daher die abgewandelte Benutzungsform nicht anerkannt). Siehe BGH "Achterdiek"
 
G

grond

Guest
Gast2000 schrieb:
Lies mal die Entscheidung: Selbst der BGH wollte sich nicht über den Status als "Sprache" oder "Dialekt" festlegen.
Eine Unterscheidung in "Sprache" und "Dialekt" gibt es auch tatsächlich nicht. Linguisten sagen deshalb gerne: "eine Sprache ist ein Dialekt mit einer Armee"...
 
S

Spaßprojekt??

Guest
grond schrieb:
Anwaltskosten? Nicht aufgepasst? Das war offenbar ein Spaßprojekt auf eigene Kosten...
Woher stammt denn diese Information?

Ich kann aber kaum glauben, dass ein BGH-Anwalt, den man wohl bemühen mußte, ohne Rechnung tätig wird. BGH-Anwälte unterliegen doch auch der BRAGO/RVG und düfen daher garnicht "umsonst" tätig werden. Oder übersehe ich da etwas?
 
G

grimm

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

Der Anwalt, dem so sehr am Plattdeutschen liegt, hat die Anmeldung selbst eingereicht, daher keine "direkten" Anwaltskosten - wurde vermutlich unter Hobby verbucht oder so.

Motivation: Gebrauchsmusterschutz zum einen, primär aber eben Test, ob sich das mit der Sprache durchsetzen lässt bzw. um dazu eine Entscheidung zu bewirken.
 
@

@grimm

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

grimm schrieb:
Der Anwalt, dem so sehr am Plattdeutschen liegt, hat die Anmeldung selbst eingereicht, daher keine "direkten" Anwaltskosten - wurde vermutlich unter Hobby verbucht oder so.
und was ist mit den BGH-Anwalts- und Gerichtskosten? Meinst Du das verbucht einer als Hobby? Oder haben alle auf Ihre Gebühren verzichtet (BGH-Anwalt darf das doch garnicht - oder?)

grimm schrieb:
Motivation: Gebrauchsmusterschutz zum einen, primär aber eben Test, ob sich das mit der Sprache durchsetzen lässt bzw. um dazu eine Entscheidung zu bewirken.
? Komischer Test. Wer kommt auf solche eine seltsame Idee? und warum?
 
K

kan-die-dat?

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

@grimm schrieb:
grimm schrieb:
Motivation: Gebrauchsmusterschutz zum einen, primär aber eben Test, ob sich das mit der Sprache durchsetzen lässt bzw. um dazu eine Entscheidung zu bewirken.
? Komischer Test. Wer kommt auf solche eine seltsame Idee? und warum?
Das sehe ich nicht so. Die Frage der Rechte von Minderheits-Sprach- oder Dialektgruppen ist - gerade im europäischen Kontext - aktuell, und der Versuch, zu diesem Thema höchstrichterliche Rechtsprechung zu bekommen, legitim.

Immerhin gibt es das Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 Art. 1, aus dem folgt, dass Niederdeutsch als Regionalsprache bezeichnet und damit jedenfalls in bestimmtem Umfang wie eine eigenständige Sprache behandelt und als solche privilegiert wird.

An dieser Stelle muss ich also eine Lanze für Herrn PA K.G. aus HB brechen, der sich wohl aus persönlichem Interesse auch Rechtsgebieten widmet, die nicht gerade im Zentrum des gewerblichen Rechtsschutzes stehen.
 
G

gast2000

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

@kan-die-dat:

Klar ist das legitim. Und ich meine auch, die Feststellung des BGH, dass das Patentamt bezüglich des Vollzugs der Eintragung von den Anträgen des Anmelders abweichen darf, ist eine wichtige Feststellung, um die Handlungsfreiheit des Amtes zu gewährleisten (ironiefreie Betrachtung).

Trotzdem, (Ironie an) mich erinnern solche Aktionen immer an das berühmte Teufel-Zitat: "Na, wenns der Wahrheitsfindung dient..."
 
G

grond

Guest
Re: Charakterlicher Eingangstest

kan-die-dat? schrieb:
Immerhin gibt es das Gesetz zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 Art. 1, aus dem folgt, dass Niederdeutsch als Regionalsprache bezeichnet.
Deshalb ist das Urteil des BGHs auch sehr interessant, denn gegen Plattdeutsch mit hochdeutscher Übersetzung wird dort angeführt, dass der plattdeutsche Teil als Beschreibungszusatz und nicht als fremdsprachiger (und damit inhaltsgleicher) Ursprungstext verstanden werden könnte.

Bei tatsächlich stark differierenden Regionalsprachen Deutschlands (Sorbisch) wäre dieses Problem nicht gegeben und es könnten Gebrauchsmusteranmeldungen in diesen Sprachen eingereicht werden.
 
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