Hallo,
ich lese in einer Wikipedia-Diskussion gerade:
"Nach der Hilmer-I-Entscheidung gehört eine nicht in den USA gemachte Erfindung erst mit ihrem US-Anmeldedatum zum Stand der Technik. Einem nach 35 U.S.C. § 119 ausländischem Prioritätsrecht kommt, bezogen auf das Datum der ausländischen Prioritätsanmeldung, kein prior art effect nach 35 U.S.C. § 102(e) zu.
Dadurch ist das tatsächliche Anmeldedatum in den USA das rechtswirksame Datum, ab dem ein US-amerikanisches Patent als Entgegenhaltung gegen eine spätere Erfindung angeführt werden kann.
Beispiel: Ein Erstanmeldung beim Europäischen Patentamt von Anmelder A für Deutschland, würde zwar auch ein Prioritätsrecht für die anderen PCT-Staaten einschließen, aber nur indirekt auch für die USA (obwohl auch Mitglied). Denn würde innerhalb dieser 12 Monate eine Anmeldung für die gleiche Erfindung beim amerikanischen Patenamt eingehen ( Anmelder B), wäre seine Erfindung (B) erstmal patentfähig. Anmelder A müsste durch ein aufreibendes Intereference Verfahren, in dem ihm die Beweispflicht obliegt nachweisen, dass er dem Erfinderprinzip getreu, Ersterfinder ist.
Änderung notwendig? Über das Interference Verfahren sollte der Erstanmelder ja trotzdem Recht zugesprochen bekommen."
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Priorität)
Ich habe das ehrlich gesagt nicht so ganz verstanden.
Mal angenommen, es gibt eine DE-Anmeldung beim DPMA aus dem Jahr 2012, die sich noch in der Prüfung befindet und längst offengelegt ist. Prio von 12 Monaten ist natürlich längst vorbei.
Eröffnet sich über die in der Wikipedia-Diskussion skizzierte US-Rechtslage für den DE-Anmelder die Perspektive, die DE-Anmeldung als nationales US-Patent bei USPTO anzumelden, obwohl die Priofrist längst vorbei ist?
Vielen Dank im Voraus für einen Tipp.
MfG
Michael
ich lese in einer Wikipedia-Diskussion gerade:
"Nach der Hilmer-I-Entscheidung gehört eine nicht in den USA gemachte Erfindung erst mit ihrem US-Anmeldedatum zum Stand der Technik. Einem nach 35 U.S.C. § 119 ausländischem Prioritätsrecht kommt, bezogen auf das Datum der ausländischen Prioritätsanmeldung, kein prior art effect nach 35 U.S.C. § 102(e) zu.
Dadurch ist das tatsächliche Anmeldedatum in den USA das rechtswirksame Datum, ab dem ein US-amerikanisches Patent als Entgegenhaltung gegen eine spätere Erfindung angeführt werden kann.
Beispiel: Ein Erstanmeldung beim Europäischen Patentamt von Anmelder A für Deutschland, würde zwar auch ein Prioritätsrecht für die anderen PCT-Staaten einschließen, aber nur indirekt auch für die USA (obwohl auch Mitglied). Denn würde innerhalb dieser 12 Monate eine Anmeldung für die gleiche Erfindung beim amerikanischen Patenamt eingehen ( Anmelder B), wäre seine Erfindung (B) erstmal patentfähig. Anmelder A müsste durch ein aufreibendes Intereference Verfahren, in dem ihm die Beweispflicht obliegt nachweisen, dass er dem Erfinderprinzip getreu, Ersterfinder ist.
Änderung notwendig? Über das Interference Verfahren sollte der Erstanmelder ja trotzdem Recht zugesprochen bekommen."
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Priorität)
Ich habe das ehrlich gesagt nicht so ganz verstanden.
Mal angenommen, es gibt eine DE-Anmeldung beim DPMA aus dem Jahr 2012, die sich noch in der Prüfung befindet und längst offengelegt ist. Prio von 12 Monaten ist natürlich längst vorbei.
Eröffnet sich über die in der Wikipedia-Diskussion skizzierte US-Rechtslage für den DE-Anmelder die Perspektive, die DE-Anmeldung als nationales US-Patent bei USPTO anzumelden, obwohl die Priofrist längst vorbei ist?
Vielen Dank im Voraus für einen Tipp.
MfG
Michael