EPÜ Nicht einheitliche Ansprüche von sich aus streichen ohne Aufforderung?

Silber

GOLD - Mitglied
Angenommen, im EESR wurde die Einheitlichkeit der Anmeldung (zurecht) bemängelt.

Außerdem wurden vom Prüfer erteilbare Ansprüche vorgeschlagen. Sollte man nach der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß R 70a (1) von sich aus die als nicht einheitlich bemängelten Ansprüche aus der Anmeldung streichen, auch wenn noch nicht die (für den Prüfer obligatorische) Aufforderung zur Streichung der Ansprüche an den Anmelder ergangen ist?

Idealerweise könnte die Anmeldung dann ja umgehend erteilt werden.

Oder spricht irgendwas gegen diese aufforderungslose Anspruchsstreichung?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Dazu gibt es sicher unterschiedliche Meinungen.
Hier ist meine:

Wenn die Anmeldung tatsächlich mehrere Erfindungen enthält, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie nicht nur eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, dann ist es in jedem Fall besser, möglichst früh und ohne Streiterei mit dem Prüfer daraus zwei (oder entsprechend mehr) Anmeldungen zu machen. Also möglichst bald Verzicht oder Teilung zu erklären, ohne dass man sich erst mit der Nase darauf stoßen lassen muss.

Am besten merkt man es selbst bereits vor der Anmelde- bzw. Prioritätstag (!). Alle Versuche, möglichst viel in eine Anmeldung zu packen, lohnen sich m.E. nicht. Es spricht ja nichts dagegen, am selben Anmelde- bzw. Priotag mehrere Anmeldungen zu tätigen, bei denen zu einem großen Teil die Beschreibung übereinstimmt.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Dazu gibt es sicher unterschiedliche Meinungen.
Hier ist meine:

Wenn die Anmeldung tatsächlich mehrere Erfindungen enthält, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie nicht nur eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, dann ist es in jedem Fall besser, möglichst früh und ohne Streiterei mit dem Prüfer daraus zwei (oder entsprechend mehr) Anmeldungen zu machen. Also möglichst bald Verzicht oder Teilung zu erklären, ohne dass man sich erst mit der Nase darauf stoßen lassen muss.

Am besten merkt man es selbst bereits vor der Anmelde- bzw. Prioritätstag (!). Alle Versuche, möglichst viel in eine Anmeldung zu packen, lohnen sich m.E. nicht. Es spricht ja nichts dagegen, am selben Anmelde- bzw. Priotag mehrere Anmeldungen zu tätigen, bei denen zu einem großen Teil die Beschreibung übereinstimmt.
Viel in eine Anmeldung zu packen, kann sich durchaus lohnen, wenn bei Erstanmeldung noch nicht klar ist, welches der später relevante und geldwerte Teil der Anmeldung ist. Es hindert einen ja dann niemand daran, rechtzeitig zu teilen (oder eben nur die eine Erfindung zu verfolgen). Mehrere Anmeldungen am gleichen Tag = mehrfache Kosten. Ich sehe eigentlich keinen Nachteil bei einer großen Anmeldung, aus der man bei Bedarf teilt, statt mehrerer nebeneinander (wenn die Gegenstände hinreichend zusammenhängend sind, nicht einfach nur aus Jux und Dollerei, natürlich. Und natürlich darauf achten, welche Ansprüche bei evtl Recherche am Anfang stehen und tatsächlich recherchiert werden...

Wenn die Ansprüche schon in der Prüfung sind und man in Sachen Uneinheitlichkeit zustimmt, sehe ich auch keinen Grund, nicht sofort zu streichen. Gilt ja für alle Änderungen so. Und eigentlich ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach 70a (Mangel = Uneinheitlichkeit) ja die Aufforderung, die Ansprüche so zu ändern, dass sie eben einheitlich sind.
 
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