Silber
GOLD - Mitglied
Angenommen, im EESR wurde die Einheitlichkeit der Anmeldung (zurecht) bemängelt.
Außerdem wurden vom Prüfer erteilbare Ansprüche vorgeschlagen. Sollte man nach der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß R 70a (1) von sich aus die als nicht einheitlich bemängelten Ansprüche aus der Anmeldung streichen, auch wenn noch nicht die (für den Prüfer obligatorische) Aufforderung zur Streichung der Ansprüche an den Anmelder ergangen ist?
Idealerweise könnte die Anmeldung dann ja umgehend erteilt werden.
Oder spricht irgendwas gegen diese aufforderungslose Anspruchsstreichung?
Außerdem wurden vom Prüfer erteilbare Ansprüche vorgeschlagen. Sollte man nach der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß R 70a (1) von sich aus die als nicht einheitlich bemängelten Ansprüche aus der Anmeldung streichen, auch wenn noch nicht die (für den Prüfer obligatorische) Aufforderung zur Streichung der Ansprüche an den Anmelder ergangen ist?
Idealerweise könnte die Anmeldung dann ja umgehend erteilt werden.
Oder spricht irgendwas gegen diese aufforderungslose Anspruchsstreichung?