Hallo miteinander,
folgender Sachverhalt:
A hat ein Gebrauchsmuster angemeldet, Erfinder sind nicht genannt. Einige Jahre später wurde das Gebrauchsmuster auf B übertragen.
B hat den Gegenstand des Gebrauchsmusters allerdings bereits ca 5 Monate vor Eintragungstag belegbar verkauft, also vorbenutzt. Die Neuheitsschonfrist nach §3 gilt für Anmelder und seinen Rechtsvorgänger, also zunächst nicht für B, der nur Rechtsnachfolger ist (dazu gab es auch irgendwo eine BPatG-Entscheidung).
Aber:
wenn die Erfindung in Wirklichkeit im Unternehmen B von den Erfindern XY gemacht wurde, könnte ja B (und/oder XY) Rechtsvorgänger sein und die Rechte vor der Anmeldung auf A übertragen haben. Das wissen wir natürlich von außen nicht. Man munkelt aber, dass Unternehmen A irgendwie zu B gehört und die Erfinder auch, also klingt das wahrscheinlich.
In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist wieder, oder? Die Vorbenutzung (Verkauf) würde damit auf der Ausarbeitung der Erfinder bzw. B beruhen, die die Rechte dann an A übertragen haben.
Man erfährt das allerdings vermutlich nur, wenn man B den Verkauf als Vorbenutzung vorwirft, die dann klarstellen müssten, ob die Erfindung tatsächlich ursprünglich von B kommt.
Und soweit das so richtig ist, zwei Fragen:
1. könnte man beliebig oft die Rechte übertragen, also zwischendurch noch von Firma B auf C und C auf D und D wieder auf B (nur rein hypothetisch, ohne Sinn), und wären dann alle Veröffentlichungen von A, B, C, D innerhalb der 6 Monate unschädlich?
2. Angenommen, Firma A (für die nur ein Firmeneintrag gefunden wird und sonst keinerlei Tätigkeiten) und Firma B gehören wirklich zusammen - welchen Sinn und Zweck hat so eine Übertragung und Rückübertragung, also aus Sicht des Mandanten?
folgender Sachverhalt:
A hat ein Gebrauchsmuster angemeldet, Erfinder sind nicht genannt. Einige Jahre später wurde das Gebrauchsmuster auf B übertragen.
B hat den Gegenstand des Gebrauchsmusters allerdings bereits ca 5 Monate vor Eintragungstag belegbar verkauft, also vorbenutzt. Die Neuheitsschonfrist nach §3 gilt für Anmelder und seinen Rechtsvorgänger, also zunächst nicht für B, der nur Rechtsnachfolger ist (dazu gab es auch irgendwo eine BPatG-Entscheidung).
Aber:
wenn die Erfindung in Wirklichkeit im Unternehmen B von den Erfindern XY gemacht wurde, könnte ja B (und/oder XY) Rechtsvorgänger sein und die Rechte vor der Anmeldung auf A übertragen haben. Das wissen wir natürlich von außen nicht. Man munkelt aber, dass Unternehmen A irgendwie zu B gehört und die Erfinder auch, also klingt das wahrscheinlich.
In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist wieder, oder? Die Vorbenutzung (Verkauf) würde damit auf der Ausarbeitung der Erfinder bzw. B beruhen, die die Rechte dann an A übertragen haben.
Man erfährt das allerdings vermutlich nur, wenn man B den Verkauf als Vorbenutzung vorwirft, die dann klarstellen müssten, ob die Erfindung tatsächlich ursprünglich von B kommt.
Und soweit das so richtig ist, zwei Fragen:
1. könnte man beliebig oft die Rechte übertragen, also zwischendurch noch von Firma B auf C und C auf D und D wieder auf B (nur rein hypothetisch, ohne Sinn), und wären dann alle Veröffentlichungen von A, B, C, D innerhalb der 6 Monate unschädlich?
2. Angenommen, Firma A (für die nur ein Firmeneintrag gefunden wird und sonst keinerlei Tätigkeiten) und Firma B gehören wirklich zusammen - welchen Sinn und Zweck hat so eine Übertragung und Rückübertragung, also aus Sicht des Mandanten?