GebrMG Neuheitsschonfrist Gebrauchmuster: der Rechtsvorgänger

patachon

GOLD - Mitglied
Hallo miteinander,
folgender Sachverhalt:

A hat ein Gebrauchsmuster angemeldet, Erfinder sind nicht genannt. Einige Jahre später wurde das Gebrauchsmuster auf B übertragen.

B hat den Gegenstand des Gebrauchsmusters allerdings bereits ca 5 Monate vor Eintragungstag belegbar verkauft, also vorbenutzt. Die Neuheitsschonfrist nach §3 gilt für Anmelder und seinen Rechtsvorgänger, also zunächst nicht für B, der nur Rechtsnachfolger ist (dazu gab es auch irgendwo eine BPatG-Entscheidung).

Aber:
wenn die Erfindung in Wirklichkeit im Unternehmen B von den Erfindern XY gemacht wurde, könnte ja B (und/oder XY) Rechtsvorgänger sein und die Rechte vor der Anmeldung auf A übertragen haben. Das wissen wir natürlich von außen nicht. Man munkelt aber, dass Unternehmen A irgendwie zu B gehört und die Erfinder auch, also klingt das wahrscheinlich.

In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist wieder, oder? Die Vorbenutzung (Verkauf) würde damit auf der Ausarbeitung der Erfinder bzw. B beruhen, die die Rechte dann an A übertragen haben.
Man erfährt das allerdings vermutlich nur, wenn man B den Verkauf als Vorbenutzung vorwirft, die dann klarstellen müssten, ob die Erfindung tatsächlich ursprünglich von B kommt.

Und soweit das so richtig ist, zwei Fragen:
1. könnte man beliebig oft die Rechte übertragen, also zwischendurch noch von Firma B auf C und C auf D und D wieder auf B (nur rein hypothetisch, ohne Sinn), und wären dann alle Veröffentlichungen von A, B, C, D innerhalb der 6 Monate unschädlich?

2. Angenommen, Firma A (für die nur ein Firmeneintrag gefunden wird und sonst keinerlei Tätigkeiten) und Firma B gehören wirklich zusammen - welchen Sinn und Zweck hat so eine Übertragung und Rückübertragung, also aus Sicht des Mandanten?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Und soweit das so richtig ist, zwei Fragen:
1. könnte man beliebig oft die Rechte übertragen, also zwischendurch noch von Firma B auf C und C auf D und D wieder auf B (nur rein hypothetisch, ohne Sinn), und wären dann alle Veröffentlichungen von A, B, C, D innerhalb der 6 Monate unschädlich?

Dazu müssen die Rechte nicht mal übertragen werden. Laut § 3 ist für den Ausschluss ausreichend, wenn die Benutzung oder Veröffentlichung "auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht". Sie muss nicht durch den Anmelder/Rechtsvorgänger stattfinden.

Wenn X und Y also etwas erfinden und dies stolz A, B, C, und D mitteilen, dann sind auch daraufhin vorgenommene Handlungen von A-D automatisch vom Ausschluss erfasst und nicht neuheitsschädlich, weil sie auf der Ausarbeitung von X und Y beruhen.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Dazu müssen die Rechte nicht mal übertragen werden. Laut § 3 ist für den Ausschluss ausreichend, wenn die Benutzung oder Veröffentlichung "auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht". Sie muss nicht durch den Anmelder/Rechtsvorgänger stattfinden.

Stimmt. Wobei die Übertragung doch notwendig ist, damit die Erfinder XY (oder B) überhaupt Rechtsvorgänger sind, oder? Also angenommen, die Erfinder sind nicht bei A angestellt.
Ohne Übertragung hätte ich ja auf der einen Seite den unabhängigen Anmelder A, auf dessen Ausarbeitung die Benutzung/Veröffentlichung beruhen müsste, und auf der anderen Seite die Erfinder und benutzende Firma B.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Stimmt. Wobei die Übertragung doch notwendig ist, damit die Erfinder XY (oder B) überhaupt Rechtsvorgänger sind, oder? Also angenommen, die Erfinder sind nicht bei A angestellt.
Ohne Übertragung hätte ich ja auf der einen Seite den unabhängigen Anmelder A, auf dessen Ausarbeitung die Benutzung/Veröffentlichung beruhen müsste, und auf der anderen Seite die Erfinder und benutzende Firma B.

Wenn die Erfinder XY bei B angestellt sind (und das Recht gemäss ArbnErfG auf B übergegangen ist) und später von A angemeldet worden ist, dann wird es ja wohl einen Rechtsübergang geben, ansonsten hätte B wohl widerrechtliche Entnahme geltend gemacht (§13 (3) GebrMG iVm §8 PatG). Die Frage ist eben, in welcher Form der Rechtsübergang zu geschehen hat. §398ff. BGB sieht da wohl - soweit ich das sehe - keine spezielle Form vor.

Also scheint die Beschreibung oder Benutzung wohl auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers (§3 (1) GebrM) zu beruhen.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Wenn die Erfinder XY bei B angestellt sind (und das Recht gemäss ArbnErfG auf B übergegangen ist) und später von A angemeldet worden ist, dann wird es ja wohl einen Rechtsübergang geben, ansonsten hätte B wohl widerrechtliche Entnahme geltend gemacht (§13 (3) GebrMG iVm §8 PatG). Die Frage ist eben, in welcher Form der Rechtsübergang zu geschehen hat. §398ff. BGB sieht da wohl - soweit ich das sehe - keine spezielle Form vor.

Also scheint die Beschreibung oder Benutzung wohl auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers (§3 (1) GebrM) zu beruhen.

Die Erfinder wurden allerdings nicht genannt, daher weiß man von außen theoretisch nichts. Aber die extreme Ähnlichkeit und der gesamte Ablauf lässt genau dieses Vorgehen vermuten.
 
Oben