Dokument42
BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,
ich bin über eine kleine Frage gestolpert bzgl. der Regel 43 (2) c) nach dem EPÜ.
Laut der Regel ist es zulässig, mehr als einen unabhängigen Verfahrensanspruch zur Herstellung eines chemischen Erzeugnisses anzumelden (GL, F-IV, 3.2). Vorausgesetzt natürlich das chemische Erzeugnis selbst ist auch Teil der Erfindung.
Meine Frage hierzu wäre: Gilt dies auch, wenn ich mit zwei unabhängigen Verfahren zur gleichen Vorrichtung komme? Beispielsweise ein Verfahren A und ein Verfahren B zur Herstellung eines Stuhls.
Danke euch!
ich bin über eine kleine Frage gestolpert bzgl. der Regel 43 (2) c) nach dem EPÜ.
Laut der Regel ist es zulässig, mehr als einen unabhängigen Verfahrensanspruch zur Herstellung eines chemischen Erzeugnisses anzumelden (GL, F-IV, 3.2). Vorausgesetzt natürlich das chemische Erzeugnis selbst ist auch Teil der Erfindung.
Meine Frage hierzu wäre: Gilt dies auch, wenn ich mit zwei unabhängigen Verfahren zur gleichen Vorrichtung komme? Beispielsweise ein Verfahren A und ein Verfahren B zur Herstellung eines Stuhls.
Danke euch!