DE Korrektur der Nachanmeldung anhand der Priounterlagen

Silber

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

lt. PCT und EPÜ ist es ja nicht zulässig, offensichtliche Fehler in der Nachanmeldung anhand des Inhalts der Prioanmeldung zu korrigieren.

Beim DPMA habe ich keine dementsprechende Regelung und auch keine Rechtsprechung von BPatG oder BGH gefunden.

Hat jemand diesbezüglich schon einmal recherchiert oder Erfahrungswerte?
 

pak

*** KT-HERO ***
Die Prioanmeldung ist nicht Inhalt der Nachanmeldung. Allein die Nachanmeldung und deren Offenbarungsgehalt ist maßgeblich. Auch beim DPMA.

Gruß

pak
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

lt. PCT und EPÜ ist es ja nicht zulässig, offensichtliche Fehler in der Nachanmeldung anhand des Inhalts der Prioanmeldung zu korrigieren.

Beim DPMA habe ich keine dementsprechende Regelung und auch keine Rechtsprechung von BPatG oder BGH gefunden.

Hat jemand diesbezüglich schon einmal recherchiert oder Erfahrungswerte?
Die Prio-Unterlagen gehören nicht zum Offenbarungsgehalt der Nachanmeldung.
Offensichtliche Fehler können immer korrigiert werden, wenn auch offensichtlich ist, was da korrekt stehen müsste - das ist oft nur bei ohnehin harmlosen Fällen so...
 

Silber

GOLD - Mitglied
Danke für das Feedback – steht dies auch für DE irgendwo im Gesetz oder in der Rechtsprechung?

Auch ist mir noch nicht ganz kar, warum ausgerechnet die Priounterlagen überall ausgeschlossen sind (allerdings schreibt der PCT ja nicht "darf nicht", sondern "sollte nicht").

Wahrscheinlich geht es da um Aspekte wie Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit?

Ich meine, wenn die Prioanmeldung z.B. bis Seite 43 wörtlich identisch ist mit der Nachanmeldung, und auf den Seiten 4 bis 20 der Nachanmeldung sind redaktionelle Fehler auf der Wortebene vorhanden, dann ist das ja anhand Vergleich mit der Prioanmeldung perfekt "offensichtlich".
 
Zuletzt bearbeitet:

patachon

GOLD - Mitglied
Danke für das Feedback – steht dies auch für DE irgendwo im Gesetz oder in der Rechtsprechung?

Auch ist mir noch nicht ganz kar, warum ausgerechnet die Priounterlagen überall ausgeschlossen sind (allerdings schreibt der PCT ja nicht "darf nicht", sondern "sollte nicht").

Wahrscheinlich geht es da um Aspekte wie Rechtssicherheit für die Öffentlichkeit?

Ich meine, wenn die Prioanmeldung z.B. bis Seite 43 wörtlich identisch ist mit der Nachanmeldung, und auf den Seiten 4 bis 20 der Nachanmeldung sind redaktionelle Fehler auf der Wortebene vorhanden, dann ist das ja anhand Vergleich mit der Prioanmeldung perfekt "offensichtlich".
Es sind schlicht zwei unterschiedliche Anmeldungen. Das Prioritätsrecht erlaubt die Nachanmeldung auf Grundlage der früheren Anmeldung und damit den Anspruch auf den früheren Anmeldetag, aber die frühere Anmeldung ist so oder so kein Teil der neuen Anmeldung. Es sind also nicht "ausgerechnet" die Priounterlagen ausgeschlossen. Es wäre eher ungewöhnlich, wenn plötzlich Teile zur Anmeldung gehören würden, die von irgendwo anders stammen. Ob das die Prioritätsanmeldung oder die Doktorarbeit der Erfinder ist, spielt für die Frage der Offenbarung keine Rolle.

Es ergibt sich also allein daraus, dass Änderungen nur zulässig sind, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (PatG §38). Eine zusätzliche Regelung braucht man nicht.

Ob es dann kleine oder große Fehler sind, spielt ebenfalls keine Rolle. Wenn wirklich offensichtliche Fehler, kann man sie auch unabhängig von der Prioanmeldung korrigieren. Wenn nicht, dann nicht.
 
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Fragender

GOLD - Mitglied
Es sind schlicht zwei unterschiedliche Anmeldungen. Das Prioritätsrecht erlaubt die Nachanmeldung auf Grundlage der früheren Anmeldung und damit den Anspruch auf den früheren Anmeldetag, aber die frühere Anmeldung ist so oder so kein Teil der neuen Anmeldung. Es sind also nicht "ausgerechnet" die Priounterlagen ausgeschlossen. Es wäre eher ungewöhnlich, wenn plötzlich Teile zur Anmeldung gehören würden, die von irgendwo anders stammen. Ob das die Prioritätsanmeldung oder die Doktorarbeit der Erfinder ist, spielt für die Frage der Offenbarung keine Rolle.

Es ergibt sich also allein daraus, dass Änderungen nur zulässig sind, wenn sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern (PatG §38). Eine zusätzliche Regelung braucht man nicht.

Ob es dann kleine oder große Fehler sind, spielt ebenfalls keine Rolle. Wenn wirklich offensichtliche Fehler, kann man sie auch unabhängig von der Prioanmeldung korrigieren. Wenn nicht, dann nicht.
Und nicht zu vergessen, wenn durch den Fehler ein neuer Gegenstand entsteht, ist die Priorität möglicherweise nicht wirksam in Anspruch genommen und die Prio-Unterlagen sind damit "verschwunden"...
 

IPanema

Schreiber
Hallo zusammen,

würde denn ein solcher Hinweis in der Nachanmeldung bei einer Berichtigung eines Fehlers in der Nachanmeldung per Offenbarung der Prioritätsanmeldung helfen? Wenn ja, müsste das genannte Prioritätsdokument am Anmeldetag der Nachanmeldung schon veröffentlicht seinTest.jpg?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Nein, ganz im Gegenteil. Wenn der "Fachmann" erst auf Grund der Priounterlagen auf die Idee kommt, wie es in den Anmeldungsunterlagen richtig heißen muss (was dann bei einer Akteneinsicht sichtbar ist), dann wäre es ohne diesen Hinweis evtl. nicht erkennbar gewesen. Muss es aber, sonst ist die Korrektur unzulässig. Das ist dann (bei einem "gnädigen" Prüfer) auch später noch ein aussichtsreicher Angriffspunkt für einen Einsprechenden.

Ich hatte das mal so ähnlich, als es darum ging, ob "ten millionth" (in den Prio-Unterlagen) als "zehn Millionstel" (10^-5) oder als "ein Zehnmillionstel" (10^-7) richtig übersetzt ist. Wenn es in den Unterlagen der Nachanmeldung falsch steht, dann sollte der richtige Wert aus dem Zusammenhang der (Nach-)Anmeldung entnommen werden können, und nicht aus der Doktorarbeit des Anmelders, aus den Priounterlagen oder aus einem anderen Dokument.

Die Priounterlagen dienen nur dazu, dass der SdT aus dem Priointervall unberücksichtigt bleibt, und sonst zu gar nichts.

Der Verweis "deren Inhalt ... durch Verweis ... aufgenommen ist", ist in DE und EP nur Schall und Rauch. Es mag aber Länder geben, wo das anders geregelt ist, deshalb hat ein solcher Hinweis in PCT-Anmeldungen durchaus seine Berechtigung.
 
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