Praxis Großvaterregelung bei Vertretung vor EPG

pak

*** KT-HERO ***
Sehe ich das jetzt richtig, dass es eine "Großvaterregelung" für European Patent Attorneys bei der Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht gibt, wenn man auch Deutscher Patentanwalt ist und notgedrungen "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" in Hagen besucht hat?

Artikel 48(2) regelt die Vertretung vor dem EPG:


Und der Verwaltungsausschuss hat in Regel 12 Nr. 1 a) ii) festgelegt, das die notwendige Qualifikation u.a. das Fernstudium "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" ist:


Wenn man die 1-Jahresfrist nach Inkrafttreten nicht verschläft, ist man also dabei und man kann sich - abgesehen von sicherlich sinnvollen Weiterbildungsmaßnahmen - teure und überladene Zusatzstudiengänge sparen?

Gruß

pak
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Sehe ich das jetzt richtig, dass es eine "Großvaterregelung" für European Patent Attorneys bei der Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht gibt, wenn man auch Deutscher Patentanwalt ist und notgedrungen "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" in Hagen besucht hat?
So ist es. Zumindest formell. Wie du schon sagst werden Zusatzlehrgänge in der Praxis recht sinnvoll sein.
 
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EvtlPatKandidat

Vielschreiber
Besten Dank für den Hinweis. Noch eine Frage zur praktischen Umsetzung: Wo und wie kann man sich in die Liste gemäß Artikel 48 (3) eintragen lassen? Beim Kanzler, nur wie? Und sehe ich es richtig, dass die 1-Jahresfrist schon läuft?
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Ja hatte ich auch so verstanden.
EPA-Vertreter und dt. Patentanwalt (Kandidatenkurs Fischbachau ist ja auch genannt) sollte genügen, sofern man Antrag fristgemäß stellt.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Besten Dank für den Hinweis. Noch eine Frage zur praktischen Umsetzung: Wo und wie kann man sich in die Liste gemäß Artikel 48 (3) eintragen lassen? Beim Kanzler, nur wie? Und sehe ich es richtig, dass die 1-Jahresfrist schon läuft?
Regel 14, ja beim Kanzler.
Da die Frist aber noch nicht begonnen hat (Art. 89(1) UPCA), hat man bzgl. der konkreten Antragstellung wohl auch noch nichts bereitgestellt.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ja hatte ich auch so verstanden.
EPA-Vertreter und dt. Patentanwalt (Kandidatenkurs Fischbachau ist ja auch genannt) sollte genügen, sofern man Antrag fristgemäß stellt.
Ich bezweifle, dass das reicht. Kandidatenkurs Fischbachau war damals freiwillig. Ich kenne genügend ältere Kollegen, die deutsche Patentanwälte sind und das nicht haben. die fallen nicht unter die Großvaterregelung. Man wird nicht drum herumkommen, sein Hagen-Abschlusszeugnis vorzulegen.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Ich bezweifle, dass das reicht. Kandidatenkurs Fischbachau war damals freiwillig. Ich kenne genügend ältere Kollegen, die deutsche Patentanwälte sind und das nicht haben. die fallen nicht unter die Großvaterregelung. Man wird nicht drum herumkommen, sein Hagen-Abschlusszeugnis vorzulegen.
Ok, dachte nicht, dass es Patentanwälte gibt, mit weder Hagen noch Fischbach.
Diese haben dann tatsächlich keine Chance.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
So lange gibt es den verpflichtenden Hagen-Studiengang noch nicht. ;) Ich kenne auch einige Kollegen, die zwar beide Zulassungen haben, den Hagen-Studiengang aber noch nicht belegen mussten. ;)

Ungeachtet dessen stelle ich als Hagenabsolvent mir nach wie vor die grundlegende Frage, inwieweit mir der Hagen-Studiengang für die Vertretung und die Verfahren vor dem EPG hilfreich sein könnte...
 
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pak

*** KT-HERO ***
Ungeachtet dessen stelle ich als Hagenabsolvent mir nach wie vor die grundlegende Frage, inwieweit mir der Hagen-Studiengang für die Vertretung und die Verfahren vor dem EPG hilfreich sein könnte...
Das beschäftigt Dich tatsächlich? Ich würde ein Schnäpschen darauf trinken, ein Häkchen dahinter machen und einen passenden Kurs für eine "praxisnahe" Einführung belegen.
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Das beschäftigt Dich tatsächlich?
Tut es. Ich bezweifel, dass die Kurseinheiten zu deutschem BGB, HGB, Arbeitsrecht, UWG, GWB, ÖR, ZPO... übermäßig hilfreich sind für das Auftreten vor dem EPG.
... einen passenden Kurs für eine "praxisnahe" Einführung belegen.
Das sowieso. Ohne das wird ein Auftreten vor dem EPG zu fahrlässig sein.
Im Prinzip erspart einem die Großvaterregelung über Hagen nur die Teilnahme an einem langen, teuren Zertifikatskurs und ermöglicht es, sich das notwendige Wissen auf leichteren und günstigeren Wegen zu verschaffen.
Ich würde ein Schnäpschen darauf trinken...
Jawoll, ist ja nicht mehr lange hin bis 16 Uhr. Vorab Prost und schönes Wochenende. =)
 
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ppa

GOLD - Mitglied
Hagen und Fischbachau reichen, sie sind ja explizit aufgeführt.
Bei Fischbachau gibt es wohl zum Teil Probleme, die genaue Teilnehmerbelegung im nachhinein zu ermitteln,
da das schon Jahre her ist und seinerzeit die Teilnehmer nicht zwingend registriert wurden,
da es ohne Abschlussprüfung war.

Dazwischen gab es Hohenkammer, und das reicht nicht, obwohl es nicht schlechter als Fischbachau ist.
Aber dazu müssten sich schon Betroffene melden. das waren auch nur ein paar Jahre..

Tut es. Ich bezweifel, dass die Kurseinheiten zu deutschem BGB, HGB, Arbeitsrecht, UWG, GWB, ÖR, ZPO... übermäßig hilfreich sind für das Auftreten vor dem EPG.

Na und? allgemein reicht für jeden EU-Anwalt die nationale Ausbildung, und ich glaube nicht, dass da jeder nationale Anwalt mehr relevante Vorlesungen gehört hat.
 

Stefan0xff

Vielschreiber
Ist das so "einfach"?

Nach Artikel 48 (2) EPGÜ kann man nur vertreten, wenn man die "erforderliche Qualifikation" hat. Das Hagen-Studium erfüllt allerdings nach Regel 12 1. a) (ii) nur ein Jahr lang diese Anforderungen an eine "erforderliche Qualifikation"(?)

Hört sich für mich eher an nach: Man kann nur ein Jahr lang vertreten und braucht nach diesem Jahr dann evtl. noch ein anderes Zertifikat(?)
 
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