pak
*** KT-HERO ***
Sehe ich das jetzt richtig, dass es eine "Großvaterregelung" für European Patent Attorneys bei der Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht gibt, wenn man auch Deutscher Patentanwalt ist und notgedrungen "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" in Hagen besucht hat?
Artikel 48(2) regelt die Vertretung vor dem EPG:
Und der Verwaltungsausschuss hat in Regel 12 Nr. 1 a) ii) festgelegt, das die notwendige Qualifikation u.a. das Fernstudium "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" ist:
Wenn man die 1-Jahresfrist nach Inkrafttreten nicht verschläft, ist man also dabei und man kann sich - abgesehen von sicherlich sinnvollen Weiterbildungsmaßnahmen - teure und überladene Zusatzstudiengänge sparen?
Gruß
pak
Artikel 48(2) regelt die Vertretung vor dem EPG:
Und der Verwaltungsausschuss hat in Regel 12 Nr. 1 a) ii) festgelegt, das die notwendige Qualifikation u.a. das Fernstudium "Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte" ist:
Wenn man die 1-Jahresfrist nach Inkrafttreten nicht verschläft, ist man also dabei und man kann sich - abgesehen von sicherlich sinnvollen Weiterbildungsmaßnahmen - teure und überladene Zusatzstudiengänge sparen?
Gruß
pak