Hallo werte Kollegen,
ich habe eine eher akademische Frage, die mich aber doch interessiert. Vielleicht hat jemand Lust, mitzudiskutieren.
Die Frage ist, wie Geheimpatente (GP) bezüglich der Neuheit gegenüber normalen DE-Patenten behandelt werden. Ich habe verstanden, dass Geheimpatente, da sie nicht oder erst in nicht absehbarer Zukunft veröffentlicht werden, bis dahin nicht zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 gehören. Ferner gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 3:
Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1 (DE-Anmeldungen), für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Jetzt würden mich die verschiedenen Konstellationen interessieren, wie z.B. älteres Patent (Anmeldung, um genau zu sein) ist GP und späteres Patent ist normales, d.h. nicht geheimes Patent (NP) oder andersherum und mit verschiedenen Zeitabständen, d.h. vor- bzw. nachveröffentlicht.
Hierbei gibt es mehrere Probleme. Angenommen das ältere Patent ist GP und das spätere ist NP, jedoch ist der Anmeldetag des älteren nur 12 Monate vor dem Anmeldetag des späteren. Da das GP nie zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 zählt, muss man § 3 Abs. 2 anwenden, mit der Vorgabe, dass das GP 18 Monate nach der Einreichung als veröffentlicht gilt. Das hieße dann, dass das GP als nachveröffentlichter Stand der Technik für das NP gilt. So weit so gut. Wie der Anmelder des NP behandelt wird, weiß ich. Das will ich nicht wissen.
Wie ist es aber jetzt, wenn das ältere Patent ein GP ist, das aber mehr als 18 Monate vor dem Anmeldetag des NP angemeldet worden ist. Dann muss doch gelten, dass das GP kein StdT nach § 3 Abs. 1 ist, aber nach § 3 Abs. 2 kann es auch kein StdT sein, da es ja bereits vor dem Anmeldetag des NP als veröffentlicht gilt. Es ist aber nur dann StdT nach § 3 Abs. 2, wenn es älteren Zeitrang hat und erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Ich nehme an, dass dann trotzdem nur auf Neuheit geprüft wird, jedoch gibt der Gesetzeswortlaut das eigentlich nicht her, außer man würde annehmen, dass auf die tatsächliche Veröffentlichung abgezielt wird, welche irgendwann in der Zukunft ist, wenn das Geheimnis nicht mehr geheim ist. Dies ist aber auch inkonsequent, da es ja vielleicht auch Staatsgeheimnisse gibt, die nie veröffentlicht werden.
Wie seht ihr das ?
Hat jemand von Euch schon mal eine Entgegenhaltung bekommen, die geheim ist ?
Grüße vom
geheimen Dr. X
ich habe eine eher akademische Frage, die mich aber doch interessiert. Vielleicht hat jemand Lust, mitzudiskutieren.
Die Frage ist, wie Geheimpatente (GP) bezüglich der Neuheit gegenüber normalen DE-Patenten behandelt werden. Ich habe verstanden, dass Geheimpatente, da sie nicht oder erst in nicht absehbarer Zukunft veröffentlicht werden, bis dahin nicht zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 gehören. Ferner gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 3:
Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1 (DE-Anmeldungen), für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Jetzt würden mich die verschiedenen Konstellationen interessieren, wie z.B. älteres Patent (Anmeldung, um genau zu sein) ist GP und späteres Patent ist normales, d.h. nicht geheimes Patent (NP) oder andersherum und mit verschiedenen Zeitabständen, d.h. vor- bzw. nachveröffentlicht.
Hierbei gibt es mehrere Probleme. Angenommen das ältere Patent ist GP und das spätere ist NP, jedoch ist der Anmeldetag des älteren nur 12 Monate vor dem Anmeldetag des späteren. Da das GP nie zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 zählt, muss man § 3 Abs. 2 anwenden, mit der Vorgabe, dass das GP 18 Monate nach der Einreichung als veröffentlicht gilt. Das hieße dann, dass das GP als nachveröffentlichter Stand der Technik für das NP gilt. So weit so gut. Wie der Anmelder des NP behandelt wird, weiß ich. Das will ich nicht wissen.
Wie ist es aber jetzt, wenn das ältere Patent ein GP ist, das aber mehr als 18 Monate vor dem Anmeldetag des NP angemeldet worden ist. Dann muss doch gelten, dass das GP kein StdT nach § 3 Abs. 1 ist, aber nach § 3 Abs. 2 kann es auch kein StdT sein, da es ja bereits vor dem Anmeldetag des NP als veröffentlicht gilt. Es ist aber nur dann StdT nach § 3 Abs. 2, wenn es älteren Zeitrang hat und erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Ich nehme an, dass dann trotzdem nur auf Neuheit geprüft wird, jedoch gibt der Gesetzeswortlaut das eigentlich nicht her, außer man würde annehmen, dass auf die tatsächliche Veröffentlichung abgezielt wird, welche irgendwann in der Zukunft ist, wenn das Geheimnis nicht mehr geheim ist. Dies ist aber auch inkonsequent, da es ja vielleicht auch Staatsgeheimnisse gibt, die nie veröffentlicht werden.
Wie seht ihr das ?
Hat jemand von Euch schon mal eine Entgegenhaltung bekommen, die geheim ist ?
Grüße vom
geheimen Dr. X
Zuletzt bearbeitet: