Habe ich Dich jetzt auch missverstanden, dass Du zumindest auch behauptest, dass eine Geheimanmeldung jedenfalls immer eine Unterlage i.S.d. § 3 II ist? Wenn es so ist, dann reicht das schon, um jedenfalls in jedem Fall die Prüfung auf eT mit § 4 Satz 2 für jede noch geheime Geheimanmeldung auszuschliessen. Ob man dann noch eine teleologische Reduktion benötigt, um festzustellen, dass Unterlagen nur entweder im Sinn des § 3 I oder im Sinn des § 3 II sein können, spielt dann gar keine Rolle.
Dann bleibt nur noch die Frage, ob und wann die Geheimanmeldung Stand der Technik ist. Die Legaldefinition dafür findet sich unstreitig in § 3 I 2. Darüber hinaus gibt es die Fiktion für den Stand der Technik aus § 3 II 1 i.V.m. § 3 II 3. Wenn ich Dich richtig verstehe, akzeptierst Du auch diese Fiktion.
Insoweit sind wir uns damit einig.
Fraglich ist damit nur noch, ob die Fiktion der Veröffentlichung in § 3 II 3 auch Stand der Technik gemäß der Legaldefinition in § 3 I 2 bewirken kann. Was ich nur sage, ist, dass § 3 II 3 auch den Tatbestand der Legaldefinition in § 3 I 2 bewirkt. So verstehe ich auch Pat-Ente in Post #50 eben.
Da die Geheimanmeldung dann nach ihrer fingierten Veröffentlichung Stand der Technik ist, kann sie nach § 3 I 1 neuheitsschädlich sein.