Das LG Düsseldorf hat auf Betreiben von Apple dem Konkurrenten Samsung das Anbieten des "Galaxy Tabs" einstweilig verboten, und das antragsgemäß europaweit mit Ausnahme der Niederlande (aus welchen Gründen auch immer, jedenfalls hatte Apple das auch so beantragt). Das LG Düsseldorf hat das trotz hinterlegter Schutzschrift ohne Anhörung des Verfügungsgegners getan. Das Begehren wurde auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum iPad gestützt.
Nun habe ich kaum praktische Erfahrung mit Geschmacksmustern, aber ich kann nicht finden, dass nach Abzug aller technisch bedingten Merkmale da soviel Design übrigbleibt, das kopiert hätte werden können und Eigenart besäße. Jedenfalls unterscheiden sich beide Produkte wenigstens auf der Rückseite sehr deutlich, die Vorderseite wird durch einen Bildschirm mit Rand dominiert, wobei der Rand für die Hintergrundbeleuchtung und das Halten in den Händen eher technische/ergonomische Gründe haben dürfte. Außerdem ist schwarz eine logische Farbe für den Rand, da sie am wenigsten vom Bildschirm selbst ablenkt. Die abgerundeten Ecken haben unterschiedliche Radien und unterscheiden sich auch durch die sichtbare Dicke der Hinterschale des Gerätes.
Die Antragsschrift von Apple findet sich hier:
http://www.scribd.com/doc/61993811/10-08-04-Apple-Motion-for-EU-Wide-
Prel-Inj-Galaxy-Tab-10-1
Man betrachte die Gegenüberstellung der beiden Geräte auf S. 28. Natürlich sind sich beide Geräte optisch ähnlich, bei einem Tablettcomputer wird es aber auch ziemlich schwierig werden, nicht optisch ähnlich zu wirken.
Ich hätte jedenfalls nie gedacht, dass selbst das LG Düsseldorf so weit gehen würde, eine so weitreichende Entscheidung auf dem Wege der einstweiligen Verfügung zu treffen. Wenn das Hauptsacheverfahren entschieden ist, sind jedenfalls beide Produkte längst Elektroschrott. Und Schaden durch entgangenen Gewinn ist eher schwierig zu beweisen.
Nun habe ich kaum praktische Erfahrung mit Geschmacksmustern, aber ich kann nicht finden, dass nach Abzug aller technisch bedingten Merkmale da soviel Design übrigbleibt, das kopiert hätte werden können und Eigenart besäße. Jedenfalls unterscheiden sich beide Produkte wenigstens auf der Rückseite sehr deutlich, die Vorderseite wird durch einen Bildschirm mit Rand dominiert, wobei der Rand für die Hintergrundbeleuchtung und das Halten in den Händen eher technische/ergonomische Gründe haben dürfte. Außerdem ist schwarz eine logische Farbe für den Rand, da sie am wenigsten vom Bildschirm selbst ablenkt. Die abgerundeten Ecken haben unterschiedliche Radien und unterscheiden sich auch durch die sichtbare Dicke der Hinterschale des Gerätes.
Die Antragsschrift von Apple findet sich hier:
http://www.scribd.com/doc/61993811/10-08-04-Apple-Motion-for-EU-Wide-
Prel-Inj-Galaxy-Tab-10-1
Man betrachte die Gegenüberstellung der beiden Geräte auf S. 28. Natürlich sind sich beide Geräte optisch ähnlich, bei einem Tablettcomputer wird es aber auch ziemlich schwierig werden, nicht optisch ähnlich zu wirken.
Ich hätte jedenfalls nie gedacht, dass selbst das LG Düsseldorf so weit gehen würde, eine so weitreichende Entscheidung auf dem Wege der einstweiligen Verfügung zu treffen. Wenn das Hauptsacheverfahren entschieden ist, sind jedenfalls beide Produkte längst Elektroschrott. Und Schaden durch entgangenen Gewinn ist eher schwierig zu beweisen.