Ohne Opt-Out wird bei bestehenden EP-Patenten lediglich die Zuständigkeit auf das UPC übetragen, Länderabdeckung und Jahresgebühren bleiben beim Alten. Entscheidungen des UPC gelten dann aber auch einheitlich in allen Ländern, die "Vertragsmitgliedstaat" des UPC sind, in Deinem Fall also DE, FR und NL. Mit Opt-Out entfällt die Zuständigkeit des UPC, so dass tatsächlich alles beim Alten bleibt. Lasse mich aber gerne korrigieren.
so sieht es die Mehrheit auch. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass bei einem Opt-Out das UPC immer noch
auch zuständig wäre.
Wie gesagt, bin ich anderer Ansicht (bspw. wäre dann Art. 83(1) und aufgrund Art. 83(3) EPGÜ irgendwo obsolet.
HIer aber eine Zusammenfassung dazu:
Das Einheitspatent sowie die Möglichkeit dieses auszuschließen: Ein Überblick über die wichtigsten Fragestellungen zum „opt-out“-Verfahren.
www.wolterskluwer.com
Man muss denke ich die Wirkung, also UP (vs klassisches EP), einerseits und auf der anderen Seite die Kompetenz, also die Zuständigkeit des Gerichts, also EPG (vs nationale Gerichte), strikt trennen:
UP (also EP Patent mit einheitlicher Wirkung):
Wirkung des Patents:
Hierfür muss ein EP-PAtent am oder nach Inkrafttreten des EPGÜ erteilt werden und innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Die Wirkung erstreckt sich aber nur auf die EPG-Mitgliedsstaaten. In den weiteren EP-Vertraagstaaten kann/muss weiterhin ein "validiert" werden.
Zuständiges Gericht:
Für dieses UP (das nur in den EPG-Mitgliedsstaaten wirkt) ist nur und immer das EPG zuständig. Kein Opt-Out möglich.
Für die restlichen validierten EP-Patente außerhalb der EPG-Mitgliedsstaaten bleibt alles beim alten.
Klassisches EP-Patent mit Validierung in einzelen EP-Vertraagsstaaten:
Wirkung des Patents:
Ohne expliztiten Antrag auf einheitliche Wirkung (nach Erteilung) bleibt es das klassische EP-Patent und wird nicht zum UP (also keine einheitliche Wirkung).
Auch alle schon erteilten klassischen EP-Patente können nicht zum UP werden.
Dies auch nach Ablauf der Übergangszeit.
Zuständiges Gericht:
nach der Übergangszeit (ferne Zukunft; 7 oder gar bis zu 14 Jahre):
Lediglich das EPG ist ausschließlich für das in einem der EPGÜ-Mitgliedsstaaten validierte EP-Patent zuständig. Kein Opt-Out möglich.
Innerhalb der Übergangszeit ("jetzt" bis in 7 oder gar bis zu 14 Jahren):
"Standardfall" kein Opt-Out:
Wenn nichts gemacht wird, sind sowohl das EPGÜ als auch die jeweilgien nationalen Gerichte für das in einem der EPGÜ-Mitgliedsstaaten validierte EP-Patent zuständig
Opt-Out Fall:
Mit einem wirksamen Opt-Out Antrag wird die Zuständigkeit des EPG für das in einem der EPGÜ-Mitgliedsstaaten validierte EP-Patent ausgeschlossen. Dies im Regelfall für dies gesamte Lebenszeit des Patents, es sei denn ein Opt-In wird wirksam erklrärt.
Wann ein Opt-Out oder ein Opt-In ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Art (Art 83(3) bzw. Art 83(4) EPGÜ).
Wie man sieht, sind EP-Patente, die in einem NICHT-EPGÜ-Mitgliedsstaat validiert wurden, von obigen nicht betroffen. Wie auch, das jeweilige Parlament etc. hat einer solchen Beschneidug der nationalen Kompetenz nicht zugestimmt.
Lediglich für den Opt-Out Antrag sind (siehe Änderungen und Meinung des UPC Komitees zum 18 Draft der ROP) auch die Patentinhaber eines in einem NICHT-EPGÜ-Mitgliedsstaat validierten EP-Patens gefordert. Vergleiche Regel 5 (1) b) der Verfahrensordnung des EPG.