EPÜ Frage zum UP

patatt

GOLD - Mitglied
Angenommen ein europäisches Patent wurde in GB und ES validiert.
Ein Opt-Out wird nicht durchgeführt und sobald das UPC in Kraft tritt wird bei diesem Patent einheitliche Wirkung im Register eingetragen ?
Was ist mit dem Schutz für GB und ES passiert, beide Länder sind keine Mitgliedsstaaten ?
Rechtsgrundlage ?
 

pak

*** KT-HERO ***
Die einheitliche Wirkung kann nach meinem Verständnis nur die Teilnehmerstaaten betreffen. Die Patente in GB und ES bleiben Teil des Bündelpatents.

Gruß

pak
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Angenommen ein europäisches Patent wurde in GB und ES validiert.
Ein Opt-Out wird nicht durchgeführt und sobald das UPC in Kraft tritt wird bei diesem Patent einheitliche Wirkung im Register eingetragen ?
Was ist mit dem Schutz für GB und ES passiert, beide Länder sind keine Mitgliedsstaaten ?
Rechtsgrundlage ?
Ich verstehe leider den Sachverhalt nicht so ganz.
Das Europäische Patent wurde also schon erteilt. Lediglich in GB und ES wurde das Patent validiert. Beides sind keine Staaten die am UPC mit machen. GB, weil es nicht geht (kein EU Land) und ES, weil es (noch) nicht will.
Nun verstehe ich den Begriff Patent mit einheitlicher Wirkung nicht so ganz.
Wenn damit das Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) gemeint ist, dann ist ein solches Einheitspatent ja ohnehin nicht (mehr) möglich. Deshalb ja die Möglichkeit bei Anmeldungen mit 71(3) die Verzögerung der Erteilung zu beantragen.
 

pak

*** KT-HERO ***
Nun verstehe ich den Begriff Patent mit einheitlicher Wirkung nicht so ganz.
Wenn damit das Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) gemeint ist, dann ist ein solches Einheitspatent ja ohnehin nicht (mehr) möglich. Deshalb ja die Möglichkeit bei Anmeldungen mit 71(3) die Verzögerung der Erteilung zu beantragen.
Soweit ich es verstanden habe, wird ein bestehendes Europäisches Patent, soweit in Mitgliedsländern des Einheitspatents validiert, automatisch der Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts unterstellt, sofern kein Opt-Out beantragt wird. Dies ist dann wohl aber kein "echtes" Einheitspatent, zumal vielleicht nicht in allen Mitgliedsländern des Einheitspatents validiert wurde und die Jahresgebühren weiterhin national zu entrichten sind, :unsure:
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Soweit ich es verstanden habe, wird ein bestehendes Europäisches Patent, soweit in Mitgliedsländern des Einheitspatents validiert, automatisch der Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts unterstellt,
korrekt, Art 3 c) EPGÜ
sofern kein Opt-Out beantragt wird.
korrekt, Art 3 c); Art 83(3) EPGÜ
Dies ist dann wohl aber kein "echtes" Einheitspatent,
richtig, zumindest nicht in der Notation des Systems siehe bspw. Art 2 des EPGÜ
zumal vielleicht nicht in allen Mitgliedsländern des Einheitspatents validiert wurde und die Jahresgebühren weiterhin national zu entrichten sind, :unsure:
 

pak

*** KT-HERO ***
Wenn wir schon einmal dabei sind, ich stolpere immer wieder über die Fromulierung in Art. 83 (3) EPGÜ, nämlich:

"[....] kann ein Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents [...] die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts (UPC) ausschließen. [...]"

Das bedeutet nach meinem Verständnis doch, dass man lediglich die ausschließliche Zuständigkeit, nicht aber die zusätzliche Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts ausschließen kann. Mit anderen Worten wäre das betroffene europäische Patent weiterhin zentral mit einer Nichtigkeitsklage in den validierten Ländern vernichtbar.
 

Matthias75

SILBER - Mitglied
Wenn wir schon einmal dabei sind, ich stolpere immer wieder über die Fromulierung in Art. 83 (3) EPGÜ, nämlich:

"[....] kann ein Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents [...] die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts (UPC) ausschließen. [...]"

Das bedeutet nach meinem Verständnis doch, dass man lediglich die ausschließliche Zuständigkeit, nicht aber die zusätzliche Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts ausschließen kann. Mit anderen Worten wäre das betroffene europäische Patent weiterhin zentral mit einer Nichtigkeitsklage in den validierten Ländern vernichtbar.

Vielleicht hilft Artikel 32 "Zuständigkeit des Gerichts" weiter:

(1) Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für:
- ...

(2) Für Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fallen, sind weiterhin die nationalen Gerichte der Vertragsmitgliedstaaten zuständig.

Nach meinem Verständnis ist damit eindeutig definiert, dass wenn die ausschließliche Zuständigkeit nicht beim UPC liegt, die Zuständigkeit allein bei den nationalen Gerichten liegt.

M.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo, gemeint ist ein bereits seit langem erteiltes EP Patent, welches in verschieldenen Ländern (DE, FR, NL) und eben auch in UK, ES (keine UPC member, aber dafür EPC member) erteilt ist. Ohne opt-out erhält dieses ja einheitliche Wirkung, d.h. das Unified Patent Court ist zuständig und es dekt dann nur die UPC member staaten ab, ab Inkrafttreten des UPC. Was passiert dann mit dem vor dem Inkrafttreten des UPC vorhandenen Schutz in UK und ES ?

Im Übrigen ist auch folgendes unklar. Wird für das o.g. Patent eine Übersetzung benötigt, so wie für ein Unitary Patent üblich ?

Ich war bis jetzt der Meinung, dass ein fehlender opt-out bei einem bestehenden EP Patent bewirkt, dass dies quasi zum Unitary Patent wird mit allen Konsequenzen bzgl. zuständigem Gericht, Schutzabdeckung bzgl. der Länder und Jahresgebühren, während ein opt-out alles beim Alten lässt.
 
Zuletzt bearbeitet:

pak

*** KT-HERO ***
Ich war bis jetzt der Meinung, dass ein fehlender opt-out bei einem bestehenden EP Patent bewirkt, dass dies quasi zum Unitary Patent wird mit allen Konsequenzen bzgl. zuständigem Gericht, Schutzabdeckung bzgl. der Länder und Jahresgebühren, während ein opt-out alles beim Alten lässt.
Ohne Opt-Out wird bei bestehenden EP-Patenten lediglich die Zuständigkeit auf das UPC übetragen, Länderabdeckung und Jahresgebühren bleiben beim Alten. Entscheidungen des UPC gelten dann aber auch einheitlich in allen Ländern, die "Vertragsmitgliedstaat" des UPC sind, in Deinem Fall also DE, FR und NL. Mit Opt-Out entfällt die Zuständigkeit des UPC, so dass tatsächlich alles beim Alten bleibt. Lasse mich aber gerne korrigieren.
 

B_2020

GOLD - Mitglied
Ohne Opt-Out wird bei bestehenden EP-Patenten lediglich die Zuständigkeit auf das UPC übetragen, Länderabdeckung und Jahresgebühren bleiben beim Alten. Entscheidungen des UPC gelten dann aber auch einheitlich in allen Ländern, die "Vertragsmitgliedstaat" des UPC sind, in Deinem Fall also DE, FR und NL. Mit Opt-Out entfällt die Zuständigkeit des UPC, so dass tatsächlich alles beim Alten bleibt. Lasse mich aber gerne korrigieren.
so sieht es die Mehrheit auch. Eine Minderheit ist der Ansicht, dass bei einem Opt-Out das UPC immer noch auch zuständig wäre.
Wie gesagt, bin ich anderer Ansicht (bspw. wäre dann Art. 83(1) und aufgrund Art. 83(3) EPGÜ irgendwo obsolet.
HIer aber eine Zusammenfassung dazu:

Man muss denke ich die Wirkung, also UP (vs klassisches EP), einerseits und auf der anderen Seite die Kompetenz, also die Zuständigkeit des Gerichts, also EPG (vs nationale Gerichte), strikt trennen:

UP (also EP Patent mit einheitlicher Wirkung):

Wirkung des Patents:
Hierfür muss ein EP-PAtent am oder nach Inkrafttreten des EPGÜ erteilt werden und innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Die Wirkung erstreckt sich aber nur auf die EPG-Mitgliedsstaaten. In den weiteren EP-Vertraagstaaten kann/muss weiterhin ein "validiert" werden.

Zuständiges Gericht:
Für dieses UP (das nur in den EPG-Mitgliedsstaaten wirkt) ist nur und immer das EPG zuständig. Kein Opt-Out möglich.
Für die restlichen validierten EP-Patente außerhalb der EPG-Mitgliedsstaaten bleibt alles beim alten.

Klassisches EP-Patent mit Validierung in einzelen EP-Vertraagsstaaten:

Wirkung des Patents:
Ohne expliztiten Antrag auf einheitliche Wirkung (nach Erteilung) bleibt es das klassische EP-Patent und wird nicht zum UP (also keine einheitliche Wirkung).
Auch alle schon erteilten klassischen EP-Patente können nicht zum UP werden.

Dies auch nach Ablauf der Übergangszeit.


Zuständiges Gericht:

nach der Übergangszeit (ferne Zukunft; 7 oder gar bis zu 14 Jahre):
Lediglich das EPG ist ausschließlich für das in einem der EPGÜ-Mitgliedsstaaten validierte EP-Patent zuständig. Kein Opt-Out möglich.

Innerhalb der Übergangszeit ("jetzt" bis in 7 oder gar bis zu 14 Jahren):

"Standardfall" kein Opt-Out:
Wenn nichts gemacht wird, sind sowohl das EPGÜ als auch die jeweilgien nationalen Gerichte für das in einem der EPGÜ-Mitgliedsstaaten validierte EP-Patent zuständig

Opt-Out Fall:
Mit einem wirksamen Opt-Out Antrag wird die Zuständigkeit des EPG für das in einem der EPGÜ-Mitgliedsstaaten validierte EP-Patent ausgeschlossen. Dies im Regelfall für dies gesamte Lebenszeit des Patents, es sei denn ein Opt-In wird wirksam erklrärt.


Wann ein Opt-Out oder ein Opt-In ausgeschlossen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Art (Art 83(3) bzw. Art 83(4) EPGÜ).


Wie man sieht, sind EP-Patente, die in einem NICHT-EPGÜ-Mitgliedsstaat validiert wurden, von obigen nicht betroffen. Wie auch, das jeweilige Parlament etc. hat einer solchen Beschneidug der nationalen Kompetenz nicht zugestimmt.

Lediglich für den Opt-Out Antrag sind (siehe Änderungen und Meinung des UPC Komitees zum 18 Draft der ROP) auch die Patentinhaber eines in einem NICHT-EPGÜ-Mitgliedsstaat validierten EP-Patens gefordert. Vergleiche Regel 5 (1) b) der Verfahrensordnung des EPG.
 
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