EU-Patentgericht

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studi

GOLD - Mitglied
Wie man Art. 15a(1) i.V.m. Art. 15(1) unschwer entnehmen kann, haben die local und regional divisions die Zuständigkeit z.B. für Verletzungsklagen. Also dann, wenn es wirklich um die Wurst geht. Wie man auf die Idee kommen kann, fast alles läge damit bei der central division, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft.
Das ist schon klar. Nur meinte ich, dass es nach der jetztigen politischen Entscheidung nur eine Central Division gibt, in Paris, und zwei andere, wie auch immer zu bezeichende Divisions in London und München. Art.5 wird abgewandelt. Deswegen mauern ja auch die Südländer gegen den politischen Beschluss von letzter Woche. Wenn es bei Art. 15 Abs.1 S.3 bleibt, konzentrieren sich die Verletzungsverfahren in Paris, abgesehen von denen aus GB und DE.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das ist schon klar. Nur meinte ich, dass es nach der jetztigen politischen Entscheidung nur eine Central Division gibt, in Paris, und zwei andere, wie auch immer zu bezeichende Divisions in London und München.
Das weiß ich. Ist aber für die Fälle vor den local divisions belanglos.

Wenn es bei Art. 15 Abs.1 S.3 bleibt, konzentrieren sich die Verletzungsverfahren in Paris, abgesehen von denen aus GB und DE.
In meiner Fassung hat Artikel 15 Absatz 1 zwar Buchstaben von (a) bis (g), aber keinen Satz 3. Ich verstehe ehrlich nicht, worauf du hinauswillst, und warum sich die Verletzungsverfahren bei der central division konzentrieren sollten.
 

studi

GOLD - Mitglied
Ich meinte Art. 15a Abs.1 S.3

Article 15a
Jurisdiction of the divisions of the Court of First Instance
(1) Actions referred to in Article 15, paragraph 1(a), (b), (d) and (e) shall be brought before:
(a) the local division hosted by the Contracting Member State where the actual or threatened
infringement has occurred or may occur, or the regional division in which this Contracting
Member State participates; or
(b) the local division hosted by the Contracting Member State where the defendant is domiciled,
or the regional division in which this Contracting Member State participates.
Actions against defendants domiciled outside the territory of the Contracting Member States shall be
brought before the local or regional division in accordance with (a).

If the Contracting Member State concerned does not host a local division and does not participate in a regional division, actions shall be brought before the central division

Da es nun nur noch 3 Gerichtsorte gibt und alle anderen Vertragsstaaten keine local oder regional divisions erhalten haben (deswegen der politische Boykott der Südländer) , gehen die Verfahren zur "Central Division" nach Paris. Plus die Nichtigkeitsverfahren, die nach den Aufzählungen Art. 15 ohnehin dort liegen. Oder habe ich das falsch verstanden?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Daraus, dass die Zentralkammer auf drei Standorte (Paris, München und London) aufgeteilt werden soll, kann man doch nicht schliessen, dass es nirgendwo anders Lokal- oder Regionalkammern geben darf, oder wie kommst Du darauf?

Edith sagt, dass Dr. X wohl die korrekte Rechtsquelle dazu zitiert hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

Dr. X

GOLD - Mitglied
Hallo,

ich glaube du hast das falsch verstanen. Das neue EU-Patentgericht wird eine central division mit Sitz in Paris und zwei Nebensitzen (cluster) in München und London haben. Die local divisions sind u.a. in Art. 5(3) geregelt:

An additional local division shall be set up in a Contracting Member State upon its request
when more than one hundred patent cases per calendar year have been commenced in that
Contracting Member State during three successive years prior to or subsequent to the date of
entry into force according to Article 59. The number of divisions in one Contracting Member
State shall not exceed three.

Deutschland wird 3 local divisions bekommen, darunter wohl auf jeden Fall Düsseldorf, nehme ich an.

So wie ich das verstehe, sind die local divisions für Patentverletzungsklagen zuständig, während die central division für Nichtigkeitsklagen zuständig ist.

Die anderen EU-Länder werden wohl jedes mindestens eine local divison bekommen. Somit wird es zu keiner Konzentration in Paris kommen.

Grüße
Dr. X
 
Zuletzt bearbeitet:

Karl

*** KT-HERO ***
Soweit ich das verstanden habe, wird das neue Gericht nach einer Übergangsregelung (Art. 58 und 59) auch für "normale" EP-Patente zuständig sein (Art. 3). Die Unterschiede werden also weitgehend verschwinden. Auch ein EP-Patent wird man dann auf einen Schlag vor der central division für alle Mitgliedsstaaten, die das Gericht anerkennen (also 25 von 38), nichtigklagen können. Auch für die Verletzungsklagen werden die neuen local divisions zuständig sein, so dass es einheitliche Rechtssprechung geben wird. Die Abschreckungswirkung der Rechtszersplitterung dürfte damit größtenteils entfallen.

Viel bedeutsamer für das Ausmaß der Nutzung wird die Höhe der Gebühren sein. Momentan will ja kein Mitgliedsland auf Geld verzichten, während das EPA zusätzlich noch nach Geld ruft, da sie ja ab jetzt die ganze Verwaltung der erteilten EU-Patente übernehmen müssten. Wenn die Jahresgebühren bedeutend höher werden als die für D+E+F zusammen, wird das EU-Patent für kleine und mittlere Anmelder ziemlich uninteressant.


Danke für die Info! Dann wird das ganze jedoch durchaus die Neigung von Anmeldern verstärken, einfach DE, FR, GB direkt (also PCT-DE, PCT-FR, PCT-GB) anzumelden (je nach wichtigkeit noch ein paar andere Staaten zusätzlich). Weniger Kleinkrieg um Klarheit, 3 wirklich unabhängige Patentanmeldung, mehr Probleme für Verletzer, das ganze nichtig zu kriegen und die Möglichkeit im Falle von Nichtigkeitsklagen sich in den drei Staaten auf Verschieden eingeschränkte Ansprüche zurückzuziehen sind für den Anmelder schon nicht unwesentliche Vorteile. Das europäische Patent muss da schon erhebliche Kostenvorteile bringen um das auszugleichen
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich frage mich im Moment ohnehin, welche Nische dem "herkömmlichen" EP-Patent nach der Reform verbleiben würde. Allenfalls vielleicht noch für kleinere Anmelder, die nur zwei oder drei Staaten wollen, könnte sich das lohnen. Zentrales Erteilungsverfahren, aber evtl. geringere Gesamt-Jahresgebühren als mit dem EU-Patent.

Ich stelle mir das so vor, dass "EU" einfach ein weiteres "Land" sein wird, in dem man sein erteiltes EP-Patent validieren kann. Macht die gesonderte Validierung in den 25 abgedeckten Staaten dann natürlich überflüssig. Oder man lässt die EU-Validierung und validiert weiterhin einzeln, muss dann aber in den betroffenen Ländern trotzdem mit dem zentralen Nichtigkeitsverfahren rechnen.
 

Karl

*** KT-HERO ***
Ich bin mal gespannt, ob sich das dann bei einer kleinen Zahl von Validierungen lohnt, das Patent nicht als gesamteuropäisches Patent zu validieren, sprich wie bisher in den einzelnen Staaten. Falls man wirklich Gebühren spaaren kann, wenn man nur in Deutschland, Frankreich und England validiert werden das sehr viele Anmelder tun. Ich bin mir nicht mehr sicher wo ich das mal gelesen hab, aber die durchschnittliche Zahl an Validierungen pro erteilten EP ist garnicht so hoch... Ich meine sie lag bei etwa 5 (bin mir nicht ganz sicher, war aber wirklcih recht niedrig).

Wenn man dann noch mitbetrachtet, das die ganz wichtigen Anmeldungen auch mal in fast allen Mitgliedsstaaten validiert werden, wobei eine solche Anmeldung bei der Mittelung mal so ca 10 Anmeldungen, die nur in 3 Staaten validiert werden, ausgleicht, kann man sich überlegen, dass ein wirklich sehr großer Teil der Anmeldungen nur in DE, GB, FR validiert wird.

Irgendwo - ich glaube auf der EPO Homepage - gabs auf ne Statistik, wieviel % der EP Patente in welchen ländern Validiert werden. Auch in der Statistik waren einige wenige Länder mit sehr hohen Prozentzahlen dabei und der rest folgte mit weitem Abstand.

Naja, wie gesagt, wenn man für nen Massenprodukt, was üblicherweise europaweit vertrieben wird (Autos etc) die wichtigsten Länder validiert reicht das ja auch volkommen... Es wird wohl kaum jemand nen sondermodell für Litauen rausbringen xD
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Hallo,

@Asdevi: also ich habe es so verstanden, dass es eine Übergansregelung gibt, aber die betrifft unter anderem, dass man die Verletzungsklagen noch 5 Jahre lang bei den alten Verletzungsgerichten einreichen kann. Es ist aber so, dass das neue EU-PatG sofort auch für das EPÜ-Patent nach Art. 3 zuständig ist.

@Karl: Es wird ja wohl so sein, dass das EU-Patent ein Kreuz neben den anderen EP-Benennungen sein wird. Für die EU-Staaten (außer Spanien und Italien) wird dann ein gemeinsames Patent wirken, während natürlich für die restlichen Staaten wie z.B. Norwegen, Türkei ect. man ein Kreuz für das normale EPÜ-Patent machen muss. Wie teuer das EU-Patent im Vergleich zu den EP-Benennungen wird, das wird man sehen. Somit werden das EU-Patent und das EPÜ nebeneinander bestehen. Natürlich wird es dann auch eine Konkurrenz zwischen dem EU-Patent und den EP-Benennungen für die EU-Staaten geben, der vom Preis und der gewünschten Anzahl der benannten Staaten abhängt.

Meiner Meinung nach kann man hier jedoch wohl kaum von einer Nische für das EP-Patent sprechen, oder ?

Grüße
Dr. X
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Hallo,

@Asdevi: also ich habe es so verstanden, dass es eine Übergansregelung gibt, aber die betrifft unter anderem, dass man die Verletzungsklagen noch 5 Jahre lang bei den alten Verletzungsgerichten einreichen kann. Es ist aber so, dass das neue EU-PatG sofort auch für das EPÜ-Patent nach Art. 3 zuständig ist.
Ja. Außerdem werden die Patentinhaber aller EP-Patente und Anmelder aller anhängigen EP-Anmeldungen das Recht haben, ihre Patente komplett, bis zum Ende der Laufzeit, von der neuen Regelung auszunehmen. Gegen solche Patente wird man also weiterhin nur vor nationalen Gerichten klagen und nationale Nichtigkeitsklagen durchführen können.

Meiner Meinung nach kann man hier jedoch wohl kaum von einer Nische für das EP-Patent sprechen, oder ?

Na ja, wie groß oder klein die "Nische" wird hängt allein an den Gebühren. Wenn das EU-Patent im Jahr nicht mehr kostet als D+E+F zusammen, werden EP-Einzelbenennungen wirklich nur noch Nischenfunktion haben. Wenn die Gebühren aber auch nur annähernd in die Größenordnung der Summe aller 25 Länder gehen, wird das EU-Patent ein ziemlicher Rohrkrepierer und nur von sehr großen Anmeldern verwendet werden.
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Ja. Außerdem werden die Patentinhaber aller EP-Patente und Anmelder aller anhängigen EP-Anmeldungen das Recht haben, ihre Patente komplett, bis zum Ende der Laufzeit, von der neuen Regelung auszunehmen. Gegen solche Patente wird man also weiterhin nur vor nationalen Gerichten klagen und nationale Nichtigkeitsklagen durchführen können.

Oh, das wusste ich nicht, ist ja interessant. Steht übrigens in Art. 58(3). Aber die Frage ist, ob diese Möglichkeit von vielen genutzt wird, denn man muss den Antrag vor Inkrafttreten der Verordnung stellen und die Patentanwälte müssen die Mandanten darüber informieren. Und ob diese Info nicht im Wust der anderen Details untergeht, wird man sehen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Außerdem werden die Patentinhaber aller EP-Patente und Anmelder aller anhängigen EP-Anmeldungen das Recht haben, ihre Patente komplett, bis zum Ende der Laufzeit, von der neuen Regelung auszunehmen.

Eine entsprechende Erklärung wird man zweifellos vor Klageerhebung abgeben müssen. Das wird sicherlich ein großer Spaß für die Kanzleien, wenn sie für hunderte Patente und Anmeldungen entsprechende Erinnerungen in die Welt schicken müssen...


Wenn die Gebühren aber auch nur annähernd in die Größenordnung der Summe aller 25 Länder gehen, wird das EU-Patent ein ziemlicher Rohrkrepierer und nur von sehr großen Anmeldern verwendet werden.

Ich könnte mir vorstellen, dass man sich an der magischen Zahl 7 orientiert, wie man es ja auch schon mit den Benennungsgebühren gemacht hatte. Einerseits werden die großen drei nicht auf Gebühren verzichten wollen, andererseits wird man auch etwas einnehmen wollen, was man an die anderen Staaten verteilen kann. Aber auch dann wird das EU-Patent nicht so der Bringer werden. Aber das wird niemanden so wirklich stören, solange die alte Möglichkeit unveränderlich existiert. Dann spart man halt wie bisher, indem man in drei oder vier Ländern validiert, oder nimmt gleich die ganz große Lösung, bei der man dann die "Kleinen" gratis dazu bekommt.
 

Karl

*** KT-HERO ***
Eine entsprechende Erklärung wird man zweifellos vor Klageerhebung abgeben müssen. Das wird sicherlich ein großer Spaß für die Kanzleien, wenn sie für hunderte Patente und Anmeldungen entsprechende Erinnerungen in die Welt schicken müssen...




Ich könnte mir vorstellen, dass man sich an der magischen Zahl 7 orientiert, wie man es ja auch schon mit den Benennungsgebühren gemacht hatte. Einerseits werden die großen drei nicht auf Gebühren verzichten wollen, andererseits wird man auch etwas einnehmen wollen, was man an die anderen Staaten verteilen kann. Aber auch dann wird das EU-Patent nicht so der Bringer werden. Aber das wird niemanden so wirklich stören, solange die alte Möglichkeit unveränderlich existiert. Dann spart man halt wie bisher, indem man in drei oder vier Ländern validiert, oder nimmt gleich die ganz große Lösung, bei der man dann die "Kleinen" gratis dazu bekommt.

In dem Fall würde vermutlich auch die Möglichkeit einzelne nationale Anmeldungen einzureichen stärker wahrgenommen als zurzeit. Wer nur DE, FR, GB will und nicht gleich deutlich mehr zahlen möchte um auchnoch den "Rest" zu bekommen (was grade wenn ES und IT fehlen auch nicht so interessant ist) könnte durchaus auf den Gedanken kommen, dass es nicht so prickelnd ist, dass alle drei Patente durch eine einzige Nichtigkeitsklage verloren gehen können.

DE, FR, GB einzeln anmelden wäre da durchaus eine Möglichkeiten. Im Prinzip hat man halt ein Prüfverfahren mehr (nämlich GB und DE; FR prüft meines wissens nach fast nur Formalkrams), dafür aber 3 wirklich unabhängige Patente, die man somit aus strategischen Gründen in verschiedene Richtungen einschränken kann. Hat man einen Gegenstand des Hauptanspruchs X und drei alternative Ausführungsformen mit je einem der Merkmale A, B, C kann man sich, wenn in den Nichtigkeitsverfahren für X schädlicher Stand der Technik hochkommt einfach in DE auf X+A, in FR auf X+B und in GB auf X+C zurückziehen und der Konkurrent muss dann für die verschiedenen Länder verschiedene Varianten herstellen, um das Patent zu umgehen, wobei durch das Vorsehen von länderspzifischen Varianten eventuell höhere Investitionskosten (und Folgekosten für Änderungen am Produkt) in die zur Herstellung nötigen Maschinen entstehen. Selbst wenn dem Konkurrent dann in jedem Land eine nicht geschützte Variante verbleibt, hat der eigene Mandant dann einen (mitunter erheblichen) Kostenvorteil.
 

pak

*** KT-HERO ***
Danke für den Hinweis, anwärter! Von einem "EU-Patent" im Sinne eines neuen Anmelde- und Erteilungsverfahrens habe ich dort allerdings nichts gelesen (habe mich bislang auch noch nicht näher damit auseinandergesetzt :eek:). Lediglich ein "Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung" ist erwähnt, also ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das automatisch und kostengünstig auch Wirkung in den Ländern der EU entfaltet. Also bleibt es für die EP-Vertreter doch weiterhin dabei, die Anmelde-, Einspruchs- oder Beschwerde-Verfahren vor dem EPA abzuwickeln, während man nur im Patentverletzungsfall gezwungen ist, das EU-Patentgericht anzurufen und die Patentverfahrenszulassungsbescheinigung zu zücken (sofern vorhanden).

Hmmmm, ich habe bislang an genau "0" Verletzungsverfahren mitgewirkt, zumal man sich stets verglichen hat, bin also nur mäßig entsetzt ;). Im Zweifelsfall hilft hier tatsächlich der RA-Kollege, mit dem man ohnehin bereits zusammenarbeitet ...

Falls ich mit meiner obigen Annahme falsch liegen sollte, bitte ich um gnädige Korrektur!

pak
 

anwärter

SILBER - Mitglied
während man nur im Patentverletzungsfall gezwungen ist, das EU-Patentgericht anzurufen
pak

Das ist einer der Kritikpunkte: Künftige Patentverletzungen und Anträge auf Nichtigerklärung europäischer Patente müssen vor dem EU-Patentgericht geführt werden. Das wird teuer.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Nach meinem Verständnis ist das die jüngste Fassung:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/st16/st16222.de12.pdf

Zur Vertretung vor dem Patentgericht siehe Artikel 28 - benötigt wird eine Patentverfahrenszulassungsbescheinigung (schönes Wort).

Danke, sehr schön!

Darüber hat das Parlament allerdings heute nicht abgestimmt, da das Gericht durch einen zwischenstaatlichen Vertrag und nicht durch Rechtsakt der Union eingerichtet wird. Hierzu gibt es nur eine nichtlegislative Entschließung: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+PE-472.331+01+DOC+PDF+V0//EN&language=EN

Abgestimmt wurde heute hauptsächlich über die Verordnung zum EU-Patent:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0215:FIN:DE:pDF (Vorschlag der Kommission)
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-2012-0001+0+DOC+XML+V0//DE (Änderungswünsche des Parlaments)

Außerdem zu den Übersetzungsrichtlinien:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0216:FIN:DE:pDF (Vorschlag der Kommission)
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A7-2012-0002+0+DOC+XML+V0//DE (Änderungswünsche des Parlaments)
 
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