Fip
*** KT-HERO ***
Wie ist es aus arbeitnehmererfinderrechtlicher Sicht zu handhaben, wenn in einem Konzern, dem eine Vielzahl von verbundenen Unternehmen in verschiedenen Ländern angehören (insbesondere auch deutsche GmbHs), alle IP-Rechte zentral von einer im Ausland ansässigen Holding angemeldet und verwaltet werden sollen.
Konkreter: Arbeitnehmer A der DE GmbH macht eine Erfindung, meldet diese ordnungsgemäß und die Erfindung wird durch die DE GmbH in Anspruch genommen. Dann überträgt die DE GmbH alle Rechte an der Diensterfindung auf die NL BV, einem Schwesterunternehmen im Konzern, das dann die Ersthinterlegung vornimmt und auch Nachanmeldungen etc. einreichen soll, also generell als Anmelder und späterer Inhaber fungieren soll, der konzernintern Nutzungsrechte vergibt, die zentrale Verwaltung der Schutzrechte übernimmt, etc.
Das ArbnErfG verlangt ja in § 13 ArbErfG eine unverzügliche Anmeldung des Arbeitgebers und scheint einer solchen Vorgehensweise etwas im Wege zu stehen. Andererseits meine ich, der Arbeitgeber ist nach erfolgter Inanspruchnahme berechtigt, frei über seine Rechte an der Erfindung zu verfügen, wie es ggf. indirekt aus § 7 ArbErfG hervorgeht. Und wie sieht es mit den Vergütungsansprüchen der Erfinder aus?
Hat jemand Erfahrung mit einer solchen (ich vermute mal nicht ganz ungewöhnlichen) Kontellation? Was ist dabei zu beachten? Kennt jemand Entscheidungen? Nach dem Wälzen diverser Bücher bin ich mir hier immer noch nicht wirklich schlüssig, was die richtige Vorgehensweise ist.
Konkreter: Arbeitnehmer A der DE GmbH macht eine Erfindung, meldet diese ordnungsgemäß und die Erfindung wird durch die DE GmbH in Anspruch genommen. Dann überträgt die DE GmbH alle Rechte an der Diensterfindung auf die NL BV, einem Schwesterunternehmen im Konzern, das dann die Ersthinterlegung vornimmt und auch Nachanmeldungen etc. einreichen soll, also generell als Anmelder und späterer Inhaber fungieren soll, der konzernintern Nutzungsrechte vergibt, die zentrale Verwaltung der Schutzrechte übernimmt, etc.
Das ArbnErfG verlangt ja in § 13 ArbErfG eine unverzügliche Anmeldung des Arbeitgebers und scheint einer solchen Vorgehensweise etwas im Wege zu stehen. Andererseits meine ich, der Arbeitgeber ist nach erfolgter Inanspruchnahme berechtigt, frei über seine Rechte an der Erfindung zu verfügen, wie es ggf. indirekt aus § 7 ArbErfG hervorgeht. Und wie sieht es mit den Vergütungsansprüchen der Erfinder aus?
Hat jemand Erfahrung mit einer solchen (ich vermute mal nicht ganz ungewöhnlichen) Kontellation? Was ist dabei zu beachten? Kennt jemand Entscheidungen? Nach dem Wälzen diverser Bücher bin ich mir hier immer noch nicht wirklich schlüssig, was die richtige Vorgehensweise ist.