Und den Einspruch als nicht eingelegt betrachten. Das Verfahren wäre damit hinfällig, auch wenn das Patent schon kurz vor dem Widerruf stehen würde. Richtig?
Ich würde sagen, unzulässig, aber der Einspruch wäre zurückzuweisen, ja.
"außerdem steht dem Inhaber immer das Widerrufsverfahren nach Art. 105a zur Verfügung, bei dem der Arbeitnehmer zumindest nach EPÜ in die Röhre schaut. Damit hat sich die Strohmann-Taktik eigentlich auch schon überlebt, denn dieses Verfahren ist viel schneller."
Der Weg könnte dem Inhaber aber verwehrt sein, z.B. wegen § 242 II BGB oder
einer Klausel in einem Lizenzvertrag.
Die Strohmann-Taktik wäre ja dann ebenso treuwidrig. Könnet aber sein, dass der Patentinhaber diesen Weg wählt, in der Hoffnung, dass es nicht auffliegt.
Wobei er das vor der Einspruchsabteilung wahrscheinlich nicht eingestehen "darf", weil er das dann unter Umständen nicht mehr wirklich bestreiten kann, wenn ein Dritter später offensichtlich die in der Einspruchsschrift vorgebrachten Entgegenhaltungen für eine Nichtigkeitsklage benutzt.
Das verstehe ich nicht.
Allerdings könnte er die Strohmannvorwürfe unwidersprochen lassen. Das sollte doch auch im Einspruchsverfahren als unwidersprochener Vortrag reichen und die Einspruchsabteilung müsste das Verfahren einstellen, oder?
Jemand, der Einwendungen Dritter einreicht, ist nicht Partei im Verfahren, und kann daher auch keinen Vortrag machen. Außerdem ist beim Amtsermittlungsgrundsatz unwidersprochener Vortrag nicht zwingend hinzunehmen. Das Amt darf den Sachverhalt selbst ermitteln und zu einem anderen Schluss kommen, als die Parteien.
Wenn der Patentinhaber merkt, dass jemand die Strohmann-Taktik spitzgekriegt hat, kann der Strohmann einfach den Einspruch zurücknehmen. Das Amt darf das Verfahren dann trotzdem fortsetzen, und theoretisch, wenn es von der Strohmann-Konstellation
nicht überzeugt ist, auch auf Grund der eingereichten Dokumente widerrufen oder einschränken (ansonsten ist der Einspruch als unzulässig abzuweisen).
Das sollte aber nicht passieren, denn wenn man schon mit einem Strohmann agiert, sollte dieser keine wirklich relevanten Dokumente eingereicht haben. Wenn die Strohmann-Taktik nicht auffliegt, kann der gewünschte Widerruf ja auch erreicht werden, indem der Patentinhaber einfach keinen Antrag stellt.