EPÜ Einspruch durch Patentinhaber

F

fragender

Guest
Hi,
kann man eigentlich gegen sein eigenes erteiltes europäisches Patent innerhalb der Einspruchsfrist selbst Einspruch einlegen?
Ich denke mal Art. 99, (2) verbietet das, oder?
Günther
 
G

grond

Guest
Fragender schrieb:
kann man eigentlich gegen sein eigenes erteiltes europäisches Patent innerhalb der Einspruchsfrist selbst Einspruch einlegen?
Ich denke mal Art. 99, (2) verbietet das, oder?
Bei mir steht in Art. 99 (2) EPÜ:

"Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat."

Wüsste nicht, wieso daraus hervorgehen sollte, dass man nicht gegen sein eigenes Patent Einspruch einlegen kann. Hingegen steht in Art. 99 Abs. 1 Satz 1 EPÜ:

"[...] kann jedermann [...] Einspruch einlegen."

Ich kann mich an eine Geschichte erinnern, wo ein Großkonzern gegen ein Patent einer kleineren Firma Einspruch eingelegt hat und erst später festgestellt hat, dass diese kleinere Firma zum eigenen Konzern gehört. Fraglich war nun, ob der Einspruch zurückgezogen werden konnte. Das Problem war wohl der Amtsermittlungsgrundsatz, der die Einspruchsabteilung dazu angehalten hat, der Sache trotzdem nachzugehen. Allerdings habe ich von diesem Fall gehört, lange bevor ich auch nur in Erwägung gezogen habe, selbst Patentanwalt zu werden...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Bei solchen Fragen recherchert man doch erst einmal im Case Law, oder?

Wie wäre es mit G 9/93:

"Der Einspruch des Patentinhabers gegen sein eigenes europäisches Patent ist nicht zulässig (in Abkehr von der durch die Entscheidung G 1/84 begründeten Rechtsprechung)."
 
D

Das Licht

Guest
@grond:

Erst papeln, dann G-Entscheidung sehen kann jedem mal passieren. Aber eine Konzerntochter und die Muttergesellschaft als dieselbe Person anzusehen, ist schon ein ziemlicher Faux Pas gegenüber den Damen. Wann sagst Du hast Du Dich entschieden, PA zu werden? Und kann man da jetzt noch was machen?
 
G

grond

Guest
Das Licht schrieb:
@grond:

Erst papeln, dann G-Entscheidung sehen kann jedem mal passieren. Aber eine Konzerntochter und die Muttergesellschaft als dieselbe Person anzusehen, ist schon ein ziemlicher Faux Pas
Habe ich das irgendwo gesagt? Lieber solltest Du mir ein Abweichen vom Thema vorwerfen. Allerdings hat die Fragestellung bei mir automatisch die Frage aufgeworfen, warum jemand das wollen sollte. Das führte direkt zu der Überlegung, jemand könnte eventuell aus Versehen (so etwas gibt es in großen Patentabteilungen) gegen ein eigenes Patent Einspruch eingelegt haben und möchte nun wissen, ob der überhaupt zulässig ist (wenn nicht, wäre das Problem ja keines). Dazu dann eben die Geschichte zu der Frage, ob man einen Einspruch auch fallenlassen kann, wenn man feststellt, dass die vermeintliche Gegenseite einem eigentlich wohlgesonnen ist. Aber stimmt schon, war insgesamt etwas ins Unreine gedacht.
 
S

schorschi

Guest
Einspruch gegen eigenes Patent z.B. wenn der Inhaber/Firma das Patent fallen lassen möchte, es aber nicht dem Erfinder/Arbeitnehmer anbieten möchte (der es dann an die Konkurrenz verkaufen kann).

Desweiteren beseitigt ein Einspruch alle Rechte aus dem Patentes ex tunc, d.h. seine Wirkung gilt als von Anfang an als nicht eingetreten (Art. 68 EPÜ). Zugleich mit den Rechten fallen auch die Pflichten, d.h. es muss z.B. keine Erfindervergütung gezahlt werden.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
schorschi schrieb:
Einspruch gegen eigenes Patent z.B. wenn der Inhaber/Firma das Patent fallen lassen möchte, es aber nicht dem Erfinder/Arbeitnehmer anbieten möchte (der es dann an die Konkurrenz verkaufen kann).
Der Erfolg ist aber der gleiche, nämlich dass die Konkurrenz die Erfindung nutzen kann ...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Der wichtigste Grund, warum man Einspruch gegen sein eigenes Patent einlegen könnte, ist der dass es im EPÜ (bis jetzt!) kein Beschränkungsverfahren gibt.

Es kommt ja durchaus vor, dass rechtsungültige Patente mit zu breiten Ansprüchen erteilt werden. Will man das Patent dann durchsetzen, hat man Probleme. Durch einen Einspruch gegen sein eigenes Patent könnte man die Ansprüche einengen, um zu rechtsgültigen und damit durchsetzbaren Ansprüchen zu kommen.

Im Vorschlag zur Revision des EPÜ ist ein Beschränkungsverfahren nun ausdrücklich vorgesehen (Art. 105a).
 
S

schorschi

Guest
@ Pat-Ente "Der Erfolg ist aber der gleiche, nämlich dass die Konkurrenz die Erfindung nutzen kann ...":

Sehr richtig, aber dann zumindest nicht als Monopolist...
 
G

grond

Guest
schorschi schrieb:
@ Pat-Ente "Der Erfolg ist aber der gleiche, nämlich dass die Konkurrenz die Erfindung nutzen kann ...":

Sehr richtig, aber dann zumindest nicht als Monopolist...
Wir stellen also fest: es handelt sich hier unter anderem um einen Verfahrenstrick, um den Erfinder um seine rechtmäßige Entlohnung zu bringen. Man nutzt zwar die Erfindung, will aber nicht dafür bezahlen.

Da finde ich das Standardformular, das in großen Firmen jedem Erfinder gegen eine Prämie vorgelegt wird und durch dessen Unterzeichnung der Erfinder unter anderem seinen Arbeitgeber von der Pflicht zum Anbieten entbindet, eine schönere Verfahrensweise...
 
D

Das Licht

Guest
Der Arbeitnehmererfinder, der das Patent übernehmen würde, hat die Pflicht, seinem Arbeitgeber eine Lizenz einzuräumen. Diese Lizenz würde durch einen späteren Verkauf an den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

Zum Interesse am Einspruch: Zumindest in D national ist die Position des Patentinhabers im Einspruchsverfahren doch vorzüglich: Das Recht ist in Kraft und ausübbar, zudem wird die Teilungsmöglichkeit offen gehalten; man weiß ja nie, welche konkrete Benutzungsform noch so auf den Markt kommt...

Patente mit viel Offenbarung und vielen Ausführungsformen fühlen sich in diesem "Schwebezustand" sehr wohl.

Im EP-Verfahren dagegen wird ein solches Interesse eher in Extremfällen auf Seiten des Patentinhabers liegen (ex-tunc-Wirkung, Schutz vor Kosten bei nationalen Angriffen wg. zu breitem Schutzumfang, der aber erst nach Erteilung erkannt wurde), die in der Praxis eher selten vorkommen.
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Darf ich das alte Thema mal ausbuddeln?

Offiziell darf der Inhaber zwar selbst keinen Einspruch einlegen, aber über einen Strohmann fällt das ja nicht auf.
Wie könnte sich z.B. der Arbeitnehmererfinder denn gegen so etwas wehren? Oder ein anderer durch das Einspruchsverfahren benachteiligter, der aber nicht am Verfahren beteiligt ist?

MfG
Martin
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Falls der arbeitnehmer das rechtzeitig mitbekommt, kann er Einwendungen Dritter einreichen und die Einspruchsabteilung auf die Strohmannkonstellation aufmerksam machen. Diese müsste dann nach Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt ermitteln.

Könnte aber schwierig werden, das nachzuweisen, und außerdem steht dem Inhaber immer das Widerrufsverfahren nach Art. 105a zur Verfügung, bei dem der Arbeitnehmer zumindest nach EPÜ in die Röhre schaut. Damit hat sich die Strohmann-Taktik eigentlich auch schon überlebt, denn dieses Verfahren ist viel schneller.

Dem Arbeitnehmer bleibt also, sofern er noch nicht vollständig vergütet wurde, nur übrig, auf Schadensersatz zu klagen, aus § 823 II BGB i.V.m. §16 I ArbEG.
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

"Diese müsste dann nach Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt ermitteln."

Und den Einspruch als nicht eingelegt betrachten. Das Verfahren wäre damit hinfällig, auch wenn das Patent schon kurz vor dem Widerruf stehen würde. Richtig?


"außerdem steht dem Inhaber immer das Widerrufsverfahren nach Art. 105a zur Verfügung, bei dem der Arbeitnehmer zumindest nach EPÜ in die Röhre schaut. Damit hat sich die Strohmann-Taktik eigentlich auch schon überlebt, denn dieses Verfahren ist viel schneller."

Der Weg könnte dem Inhaber aber verwehrt sein, z.B. wegen § 242 II BGB oder
einer Klausel in einem Lizenzvertrag.

"Könnte aber schwierig werden, das nachzuweisen"

Ja, das wäre unter Umständen problematisch. Aber müsste er das vor der Einspruchstelle wirklich?
Die Schadensersatzforderungen gegen den Inhaber könnten nach einem Widerruf ja ziemlich heftig werden. Ist es dann nicht anzunehmen, dass auch der daran interessiert ist, dass das EInspruchsverfahren eingetellt wird, sobald die Strohmann-Taktik aufgeflogen ist?
Wobei er das vor der Einspruchsabteilung wahrscheinlich nicht eingestehen "darf", weil er das dann unter Umständen nicht mehr wirklich bestreiten kann, wenn ein Dritter später offensichtlich die in der Einspruchsschrift vorgebrachten Entgegenhaltungen für eine Nichtigkeitsklage benutzt.
Allerdings könnte er die Strohmannvorwürfe unwidersprochen lassen. Das sollte doch auch im Einspruchsverfahren als unwidersprochener Vortrag reichen und die Einspruchsabteilung müsste das Verfahren einstellen, oder?

MfG
Martin
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Und den Einspruch als nicht eingelegt betrachten. Das Verfahren wäre damit hinfällig, auch wenn das Patent schon kurz vor dem Widerruf stehen würde. Richtig?
Ich würde sagen, unzulässig, aber der Einspruch wäre zurückzuweisen, ja.

"außerdem steht dem Inhaber immer das Widerrufsverfahren nach Art. 105a zur Verfügung, bei dem der Arbeitnehmer zumindest nach EPÜ in die Röhre schaut. Damit hat sich die Strohmann-Taktik eigentlich auch schon überlebt, denn dieses Verfahren ist viel schneller."

Der Weg könnte dem Inhaber aber verwehrt sein, z.B. wegen § 242 II BGB oder
einer Klausel in einem Lizenzvertrag.
Die Strohmann-Taktik wäre ja dann ebenso treuwidrig. Könnet aber sein, dass der Patentinhaber diesen Weg wählt, in der Hoffnung, dass es nicht auffliegt.

Wobei er das vor der Einspruchsabteilung wahrscheinlich nicht eingestehen "darf", weil er das dann unter Umständen nicht mehr wirklich bestreiten kann, wenn ein Dritter später offensichtlich die in der Einspruchsschrift vorgebrachten Entgegenhaltungen für eine Nichtigkeitsklage benutzt.
Das verstehe ich nicht.

Allerdings könnte er die Strohmannvorwürfe unwidersprochen lassen. Das sollte doch auch im Einspruchsverfahren als unwidersprochener Vortrag reichen und die Einspruchsabteilung müsste das Verfahren einstellen, oder?
Jemand, der Einwendungen Dritter einreicht, ist nicht Partei im Verfahren, und kann daher auch keinen Vortrag machen. Außerdem ist beim Amtsermittlungsgrundsatz unwidersprochener Vortrag nicht zwingend hinzunehmen. Das Amt darf den Sachverhalt selbst ermitteln und zu einem anderen Schluss kommen, als die Parteien.

Wenn der Patentinhaber merkt, dass jemand die Strohmann-Taktik spitzgekriegt hat, kann der Strohmann einfach den Einspruch zurücknehmen. Das Amt darf das Verfahren dann trotzdem fortsetzen, und theoretisch, wenn es von der Strohmann-Konstellation nicht überzeugt ist, auch auf Grund der eingereichten Dokumente widerrufen oder einschränken (ansonsten ist der Einspruch als unzulässig abzuweisen).

Das sollte aber nicht passieren, denn wenn man schon mit einem Strohmann agiert, sollte dieser keine wirklich relevanten Dokumente eingereicht haben. Wenn die Strohmann-Taktik nicht auffliegt, kann der gewünschte Widerruf ja auch erreicht werden, indem der Patentinhaber einfach keinen Antrag stellt.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

was ich noch nicht ganz geblickt habe:

Warum sollte man das Patent über die Strohmann-Geschichte widerrufen lassen, nur um die Erfindervergütung nicht zahlen zu müssen?
Die bemisst sich doch am mit dem Patent erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg. Wenn man keinen Erfolg hat, wird man auch nichts zahlen müssen. Wenn man Erfolg hat, wird man das Patent nicht widerrufen lassen wollen.

Ok, es ist schon spät, ich hab den Kopf mit anderen Sachen voll und verstehe es vielleicht deswegen gerade nicht...

Gruß
Gerd
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Am erzielbaren Erfolg, nicht am erzielten. Vielleicht will der Arbeitgeber momentan nicht nutzen, will aber auch nicht riskieren, dass der Arbeitnehmer das freigegebene Patent an die Konkurrenz verhökert und dann bei einer Änderung der Geschäftslage eine spätere Nutzung Lizenzgebühren kostet. 20 Jahre sind eine lange Zeit, da kann viel passieren.
 

Schlupfloch

SILBER - Mitglied
Hallo

Könnet aber sein, dass der Patentinhaber diesen Weg wählt, in der Hoffnung, dass es nicht auffliegt.

Eben.

Das verstehe ich nicht.

Ich nehme an, dass die Einspruchsabteilung die Parteien zu den Einwendungen des Dritten anhören wird.

Widersprechen diese und die Einwendungen des Dritten sind nicht durch entsprechende Beweise untermauert, kann der Einspruch wohl nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Kann die Taktik später in einem Schadensersatzprozess nachgewiesen werden, werden entsprechende Forderungen fällig. Den Einwendungen zu widersprechen, könnte also riskant für den Inhaber sein.

Räumen die Parteien die Strohmann-Taktik ein, kann die Einspruchsabteilung wohl nicht anders, als den Einspruch zurückzuweisen. Allerdings könnte der Inhalt der Einspruchsbegründung später als Grundlage eines Nichtigkeitsverfahrens dienen (z.B. einfach per Copy&Paste aus dem EPA-Register in die Klageschrift übernommen werden). Da der Patentinhaber dem Nichtigkeitskläger damit praktisch die Nichtigkeitsgründe geliefert hat, könnte er dem Erfinder gegenüber evtl. doch noch schadensersatzpflichtig sein.
Dadurch, dass er die Strohmann-Taktik im Einspruchsverfahren eingeräumt hat, müsste der Erfinder die Offenbarung der Nichtigkeitsgründe durch den Inhaber dann nicht mehr nachweisen.
Also wäre auch die Einräumung der Strohmann-Taktik vor der Einspruchsabteilung ggf. problematisch für den Inhaber.

Insofern könnte die Nicht-Äußerung gegenüber den Einwendungen des Dritten evtl. das Mittel der Wahl für den Inhaber sein.

Jemand, der Einwendungen Dritter einreicht, ist nicht Partei im Verfahren, und kann daher auch keinen Vortrag machen. Außerdem ist beim Amtsermittlungsgrundsatz unwidersprochener Vortrag nicht zwingend hinzunehmen. Das Amt darf den Sachverhalt selbst ermitteln und zu einem anderen Schluss kommen, als die Parteien.
Das Amt darf das Verfahren dann trotzdem fortsetzen

Wie sieht das aus, wenn der Inhaber oder der Einsprechende die Strohmann-Taktik eingestehen? Muss das Amt dann zurückweisen?


Das sollte aber nicht passieren, denn wenn man schon mit einem Strohmann agiert, sollte dieser keine wirklich relevanten Dokumente eingereicht haben. Wenn die Strohmann-Taktik nicht auffliegt, kann der gewünschte Widerruf ja auch erreicht werden, indem der Patentinhaber einfach keinen Antrag stellt.

Greift der Amtsermittlungsgrundsatz hier nicht auch und das Amt dürfte nicht widerrufen, wenn die Dokumente offensichtlich nicht relevant sind? Müsste die Einspruchsbegründung also nicht zumindest einigermaßen relevant sein, wenn die Taktik des Patentinhabers erfolgreich sein soll?

MfG
Martin
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Allerdings könnte der Inhalt der Einspruchsbegründung später als Grundlage eines Nichtigkeitsverfahrens dienen (z.B. einfach per Copy&Paste aus dem EPA-Register in die Klageschrift übernommen werden). Da der Patentinhaber dem Nichtigkeitskläger damit praktisch die Nichtigkeitsgründe geliefert hat, könnte er dem Erfinder gegenüber evtl. doch noch schadensersatzpflichtig sein.
Ich will jetzt hier keine Tipps für rechtsmissbräuchliche Taktiken geben, aber meinem gesunden Menschenverstand nach sollte ein Strohmann-Einspruch kein wirklich relevantes Material enthalten. Natürlich sollten die eingereichten Dokumente einigermaßen am Thema sein (sonst mekrt ja jeder, dass was faul ist), aber auf Neuheit und erf. Tätigkeit sollten sie sich nicht auswirken.

Wie sieht das aus, wenn der Inhaber oder der Einsprechende die Strohmann-Taktik eingestehen? Muss das Amt dann zurückweisen?
Das Amt muss zurückweisen, wenn es überzeugt ist, dass die Strohmann-Taktik verwendet wird. Dass beide Parteien sie eingestehen, ist ein gewichtiges Indiz. Es sind aber auch Fälle vorstellbar, wo dies nicht der Wahrheit entspricht*. Es kommt eben auf die Faktenlage an.

*Beispielsweise einigen sich ein Inhaber und ein richtiger Einsprechender während eines Einspruchs, und möchten das Patent doch gerne behalten. Dummerweise ist es neuheitsschädlich getroffen. Einspruch zurücknehmen reicht vielleicht nicht, also wäre es jetzt hilfreich, wenn er plötzlich unzulässig wäre. Beide erklären nun, dass sie von Anfang an Strohmann gespielt haben...

Greift der Amtsermittlungsgrundsatz hier nicht auch und das Amt dürfte nicht widerrufen, wenn die Dokumente offensichtlich nicht relevant sind? Müsste die Einspruchsbegründung also nicht zumindest einigermaßen relevant sein, wenn die Taktik des Patentinhabers erfolgreich sein soll?
Nein. Das Patent kann nur in einer Fassung aufrechterhalten werden, der der Inhaber zustimmt. Er muss die Aufrechterhaltung in irgendeiner Version beantragen. Wenn er das nicht tut, ist bei einem zulässigen Einspruch zu widerrufen. Einigermaßen relevant sollten die Dokumente nur sein, damit es nicht sofort nach Stroh riecht. Aber halt nicht zu sehr.
 
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