Habe ich es richtig verstanden:
Mit dem Inkrafttreten des "Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht" entfällt nach dem jüngst geänderten Art. II § 8 IntPatÜG (BGBl 2021 I Nr. 59 S. 3914) das "Doppelschutzverbot", d.h. das DPMA-Patent verliert seine Wirkung durch das EPA-Patent nicht mehr. Es kann aber die Übergangsregelung nach Art. 83 (Opt-Out) in Anspruch genommen werden, so dass dann alles bleibt wie bisher.
Ohne Inanspruchnahme von Art. 83 braucht bei der Formulierung der Ansprüche keine Rücksicht mehr auf die EP-Anmeldung genommen werden, bzw. eine DPMA-Anmeldung führt nun nicht mehr absehbar zu einem (fast) wirkungslosen Patent, so dass auch nicht mehr die DE-Anmeldung (bzw. das DE-Patent) nach der EP-Erteilung fallen gelassen werden braucht.
Demgemäß wird das DPMA aber auch keine mehrfachen Jahresfristen zur Bescheidserledigung unter Hinweis auf eine parallele EP-Anmeldung mehr gewähren, außer es wird geltend gemacht, dass Art. 83 in Anspruch genommen wird.
Mit dem Inkrafttreten des "Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht" entfällt nach dem jüngst geänderten Art. II § 8 IntPatÜG (BGBl 2021 I Nr. 59 S. 3914) das "Doppelschutzverbot", d.h. das DPMA-Patent verliert seine Wirkung durch das EPA-Patent nicht mehr. Es kann aber die Übergangsregelung nach Art. 83 (Opt-Out) in Anspruch genommen werden, so dass dann alles bleibt wie bisher.
Ohne Inanspruchnahme von Art. 83 braucht bei der Formulierung der Ansprüche keine Rücksicht mehr auf die EP-Anmeldung genommen werden, bzw. eine DPMA-Anmeldung führt nun nicht mehr absehbar zu einem (fast) wirkungslosen Patent, so dass auch nicht mehr die DE-Anmeldung (bzw. das DE-Patent) nach der EP-Erteilung fallen gelassen werden braucht.
Demgemäß wird das DPMA aber auch keine mehrfachen Jahresfristen zur Bescheidserledigung unter Hinweis auf eine parallele EP-Anmeldung mehr gewähren, außer es wird geltend gemacht, dass Art. 83 in Anspruch genommen wird.