Disclaimer, also nicht ursprünglich offenbarten Angaben in einem Patentanspruch, sind zulässig, wenn sie – im Vergleich zum ursprünglich offenbarten Sachverhalt – nur eine den Anspruchsgegenstand einschränkende Wirkung haben, ohne der Lehre des Anspruchs eine für den Fachmann verwertbare Information hinzuzufügen.
Bei der Inanspruchnahme einer Priorität tritt dasselbe Phänomen auf: Die Inanspruchnahme der Priorität erfolgt (vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen) zu Recht, wenn die Angaben im Patentanspruch, die dem Prioritätsdokument nicht (exakt) entnehmbar sind, den dort offenbarten Sachverhalt nur einschränken, aber keinen vorteilhaften Effekt bewirken.
In beiden Fällen kommt derselbe Offenbarungsbegriff zu Tragen, nur dass einmal die Frage zu beantworten ist, ob der Anspruch gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitert ist, und im anderen Fall gegenüber dem Prioritätsdokument.
Das bedeutet: Feststellungen (Rechtsprechung, Kommentarliteratur usw.) zu Fragen der Priorität und solche zu Disclaimern können inhaltlich (in beiden Richtungen) übertragen werden.
Beispiel:
Bei der Entscheidung "Teilreflektierende Folie" (BGH GRUR 2016, 50) geht es um die Wirksamkeit der Priorität.
In den Prioritätsunterlagen ist nur bildlich dargestellt, dass der beanspruchte Gegenstand auf einer Theaterbühne steht und entsprechend groß ist. Im Anspruch 1 sind Größenangaben (in Metern) enthalten, die die Prioritätsschrift nicht enthält. Trotzdem hält die Priorität, weil die Meterangaben allenfalls eine Beschränkung der (bildlichen) Angaben im Prioritätsdokument darstellen. (Voraussetzung dürfte allerdings sein, dass damit kein technischer Vorteil verbunden ist, der mit den bloßen Angaben der Prioritätsschrift nicht erzielt werden kann.)
Das kann (auf einen Fall ohne Priorität) übertragen werden:
Wenn die Größe des beanspruchten Gegenstands in den Unterlagen vom Anmeldetag nur bildlich dargestellt ist (natürlich hinlänglich klar und eindeutig), dann stellt es keine unzulässige Erweiterung sondern nur einen zulässigen "Disclaimer" dar, wenn ich in den Anspruch nachträglich eine Angabe in Metern einfüge, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht drinsteht. Die Begründung, warum die Offenbarung trägt, ist dieselbe, denn der Offenbarungsbegriff ist derselbe.
Ist diese Schlussfolgerung korrekt?
Bei der Inanspruchnahme einer Priorität tritt dasselbe Phänomen auf: Die Inanspruchnahme der Priorität erfolgt (vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen) zu Recht, wenn die Angaben im Patentanspruch, die dem Prioritätsdokument nicht (exakt) entnehmbar sind, den dort offenbarten Sachverhalt nur einschränken, aber keinen vorteilhaften Effekt bewirken.
In beiden Fällen kommt derselbe Offenbarungsbegriff zu Tragen, nur dass einmal die Frage zu beantworten ist, ob der Anspruch gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitert ist, und im anderen Fall gegenüber dem Prioritätsdokument.
Das bedeutet: Feststellungen (Rechtsprechung, Kommentarliteratur usw.) zu Fragen der Priorität und solche zu Disclaimern können inhaltlich (in beiden Richtungen) übertragen werden.
Beispiel:
Bei der Entscheidung "Teilreflektierende Folie" (BGH GRUR 2016, 50) geht es um die Wirksamkeit der Priorität.
In den Prioritätsunterlagen ist nur bildlich dargestellt, dass der beanspruchte Gegenstand auf einer Theaterbühne steht und entsprechend groß ist. Im Anspruch 1 sind Größenangaben (in Metern) enthalten, die die Prioritätsschrift nicht enthält. Trotzdem hält die Priorität, weil die Meterangaben allenfalls eine Beschränkung der (bildlichen) Angaben im Prioritätsdokument darstellen. (Voraussetzung dürfte allerdings sein, dass damit kein technischer Vorteil verbunden ist, der mit den bloßen Angaben der Prioritätsschrift nicht erzielt werden kann.)
Das kann (auf einen Fall ohne Priorität) übertragen werden:
Wenn die Größe des beanspruchten Gegenstands in den Unterlagen vom Anmeldetag nur bildlich dargestellt ist (natürlich hinlänglich klar und eindeutig), dann stellt es keine unzulässige Erweiterung sondern nur einen zulässigen "Disclaimer" dar, wenn ich in den Anspruch nachträglich eine Angabe in Metern einfüge, die in den ursprünglichen Unterlagen nicht drinsteht. Die Begründung, warum die Offenbarung trägt, ist dieselbe, denn der Offenbarungsbegriff ist derselbe.
Ist diese Schlussfolgerung korrekt?
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