Hi,
Doch.
Etwas kann sehr wohl erfinderisch sein, ohne neu zu sein.
Ansonsten könnte man sich die Prüfung auf Neuheit inkl. der entsprechenden Paragraphen ja komplett sparen (zumindest in Jurisdiktionen, die nachveröffentlichen Stand auch bei der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigen).
Zur Zwischenverallgemeinerung:
Angenommen, es gibt gar kein Merkmal der "fehlenden Schicht", bzw. dies wäre, wenn überhaupt, auch nur implizit aus der Beschreibung zu entnehmen.
Hier ist die komplette Anmeldung:
"Es wurde überraschend festgestellt, dass ein Boot aus uv-beständigem Kunststoff längere Strecken zurücklegen kann, bevor es untergeht. Ein Boot aus PS, das um 12 Uhr mittags an einem sonnigen Tag gestartet wurde, sank nach einer Stunde. Ein gleichzeitig gestartetes Boot aus PTFE sank erst nach 4 Stunden. Nachts sanken beide Boote nach 4 Stunden. Wurden die Boote nachts mit UV-Licht bestrahlt, sank das Boot aus PS nach einer Stunde, das aus PTFE nach 4 Stunden.
Vorzugsweise ist der Kunststoff so beständig gegen UV-Strahlung, dass mit daraus hergestellten Booten auch in Gebieten mit hoher UV-Strahlung, z.B. im Bereich eines Ozon-Lochs, Personen und Güter vom Festland zu weiter entlegenen Inseln transportiert werden können. Die Personen und Güter werden so vor Nässeschäden geschützt.
Vorzugsweise ist der uv-beständige Kunststoff ausgewählt aus der Gruppe: PTFE, PMMA und PE.
Anspruch 1: Ein Boot, gekennzeichnet dadurch, dass es aus einem uv-beständigen Kunststoff hergestellt ist."
Im Stand der Technik taucht ein Dokument auf, in dem ein Boot aus PVA hergestellt wird. PVA sei uv-beständig aber wasserlöslich. Beide Eigenschaften sind dort nicht beschrieben. Bevorzugt wird das Boot dort rot lackiert, weil rot gut zu sehen ist und andere Boote dann den Weg frei machen. Dass wegen der Wasserlöslichkeit von PVA auf jeden Fall lackiert werden muss, ergibt sich aus dem Dokument nicht.
Da der Fachmann aber weiß, dass PVA wasserlöslich ist, ein Boot aber eben grundsätzlich auf dem Wasser unterwegs ist, liest er die Lackierung als notwendig mit.
Nun soll an den Anspruch 1 am Ende ein ", der nicht wasserlöslich ist" eingefügt werden, um Neuheit herzustellen.
Gruß
Gerd