Teil C C-Teil 2008!

schreiber-eqe

Vielschreiber
Hallo zusammen,

weiß jemand, ob für den C-Teil 2008 das EPÜ 2000 oder das "alte" EPÜ anzuwenden ist???

In den Übergangsbestimmungen heißt es:

"Die revidierte Fassung des Übereinkommens
findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten
europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten
Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die
bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen
Patente und auf europäische Patentanmeldungen
Anwendung, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind,
soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation
nichts anderes bestimmt."

Bedenkt man, dass das EPÜ 2000 am 13. Dezember 2007 in Kraft tritt, dann käme für den C-Teil "realistisch" ja nur das "alte" EPÜ in Betracht.

Seht ihr das auch so???

Hat jemand Infos, wo man eine verständliche Zusammenfassung findet, wann das "alte" EPÜ und wann das EPÜ 2000 anzuwenden ist???
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Es kommt natürlich nur das EPÜ 2000 mit Übergangsbestimmungen vor. Siehe auch die Mitteilung der Prüfungskommission:
http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/99C32A3E50BB02A5C125729C005C55C3/$File/announcement_exam_board_2008.pdf

Praktisch heißt das hier, dass das Patent noch nach EPÜ 1973 erteilt wurde. Damit ist vor allem Art. 54(3) 1973 und Art. 54(4) 1973 zu beachten. Alles andere kann im Prinzip nach EPÜ 2000 betrachtet werden (ich wüßte nicht, wo für den C-Teil sonst noch relevante Übergangsbestimmungen eine Rolle spielen; außer bei den allgemeinen Rechtsfragen, die natürlich alles abdecken können).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Wie immer läßt sich die Frage nur wie folgt beantworten: Es kommt drauf an!

Man wird anhand der Daten in der Aufgabenstellung zu prüfen haben, welches EPÜ bzw. welche Übergangsbestimmungen greifen. Üblicherweise ist es im C-Teil so, dass die fiktive Einspruchsfrist so etwa kurz nach dem Prüfungszeitpunkt der EEP ausläuft. Das Patent wäre in diesem Fall also so im Frühsommer 2007 erteilt worden. Danach wären dann die einschlägigen Vorschriften des EPÜ 1973 maßgebend. Aber natürlich läßt sich dies alles durch eine entsprechend anders gestellte Aufgabenstellung fast beliebig variieren. Unwahrscheinlich ist allerdings, dass man im März 2008 (Prüfungszeitpunkt EEP) einen Einspruch gegen ein Patent einlegen soll, zu dem die korrespondierende Anmeldung im Dezember 2007 noch nicht anhängig war. Aber in einer Prüfung lässt sich alles konstruieren.

Mit dem EPÜ 2000 bzw. dessen Übergangsbestimmungen lassen sich aber auch sonst einige interessante (und "schweinische") Fallkonstellationen bilden, und ich befürchte, dass die Prüfungskommission genau dies tun wird. Man kann nur hoffen, dass sie aus dem Desaster des letzten C-Teils gelernt haben und nicht wieder ein Fehler, der eigentlich keiner oder nur ein ganz kleiner ist, unausweichlich zum Nichtbestehen der ganzen Prüfung führen wird.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Das Patent wäre in diesem Fall also so im Frühsommer 2007 erteilt worden. Danach wären dann die einschlägigen Vorschriften des EPÜ 1973 maßgebend.
Schande über mein Haupt! Ich muss mich korrigieren, natürlich gilt das, wie schon gesagt, nur für Art. 54 (4) EPÜ 1973. Wie auch immer, wer es genau wissen will, muss wohl

"Artikel 7 Absatz 2 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000"

und den dazugehörigen

"Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen nach Artikel 7 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000"

lesen und vor allem verstehen! Siehe auch Sonderausgabe Nr. 1 ABl. EPA, S. 196 ff.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Eine Frage habe ich aber in diesem Zusammenhang:

Schließt die Aussage, dass für Patente, die vor dem Stichtag erteilt sind, oder für Anmeldungen, die dann bereits anhängig sind, Art. 54(4) EPÜ 1973 noch gilt, auch die fortbestehende Gültigkeit der Regel 23a AusfOEPÜ 1973 für diese Anmeldungen mit ein? Oder muss ich auf eine andere Vorschrift ausweichen, um feststellen zu können, ob ein Vertragsstaat wirksam benannt ist?
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Schließt die Aussage, dass für Patente, die vor dem Stichtag erteilt sind, oder für Anmeldungen, die dann bereits anhängig sind, Art. 54(4) EPÜ 1973 noch gilt, auch die fortbestehende Gültigkeit der Regel 23a AusfOEPÜ 1973 für diese Anmeldungen mit ein? Oder muss ich auf eine andere Vorschrift ausweichen, um feststellen zu können, ob ein Vertragsstaat wirksam benannt ist?
Sehr gute Frage, denn: ist das geltende Gesetz hinsichtlich der Wirkung älterer Anmeldungen nach dem Anmeldetag des anzugreifenden Patentes oder nach dem der älteren Anmeldung auszuwählen? Für das EQE2008 dürfte diese Fragestellung nur bei arg konstruiertem Sachverhalt relevant werden, in späteren Jahren wäre aber durchaus denkbar, dass eine "unter" dem EPÜ2000 angemeldete und nun erteilte Anmeldung über eine ältere Patentanmeldung, die noch unter dem EPÜ1973 angemeldet wurde und für die natürlich leider ein paar Benennungsgebühren futschgegangen sind, angegriffen werden soll...

Logisch erscheint nur, dass geprüft werden muss, für welche Länder die ältere Anmeldung noch Wirkung entfalten kann, so dass die neuere Anmeldung für die übrigen Länder weiterbestehen kann. Letztlich geht es um eine Abwägung der Rechte der beiden Anmelder und um eine Vermeidung einer Doppelpatentierung. Also müsste Regel 23a EPÜ1973 für die ältere Anmeldung herangezogen werden, da es eine Schlechterstellung des jüngeren Anmelders wäre, wenn der ältere Anmelder nachträglich die Wirkung seiner Anmeldung aufgrund der neuen Bestimmungsregeln vergrößern könnte.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also für die Prüfungsvorbereitung sollte man unbedingt die relevanten Dokumente kennen!

Dieses Dokument halte ich für absolut essentiell:
http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/B06BBB6AE8C22ECCC125735B0052AD12/$File/EPC_2000_Transitional_Provisions_en.pdf

Seite 24:
However, for applications pending at the time of entry into force of the EPC 2000 and for patents granted before that time, Art. 54(4) EPC 1973 in conjunction with Rule 23a EPC 1973 still applies, i.e. there need to be commonly designated states with payment of corresponding fees as regards the application under examination and the conflicting application.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
However, for applications pending at the time of entry into force of the EPC 2000 and for patents granted before that time, Art. 54(4) EPC 1973 in conjunction with Rule 23a EPC 1973 still applies, i.e. there need to be commonly designated states with payment of corresponding fees as regards the application under examination and the conflicting application.
Das kann man dennoch auf die gegen das EPÜ2000-Patent im Einspruch vorgebrachte ältere EPÜ1973-Anmeldung anwenden wollen, wonach diese nur für die Länder Wirkung nach 54(3) entfalten würde, für die auch die Benennungsgebühren entrichtet wurden.
 

grond

*** KT-HERO ***
Nun, dieser Satz scheint es klarer auszudrücken:

"Note that it depends solely on the filing date of the application or granted patent under examination whether old Art. 54(4) EPC 1973 is still relevant or whether the novelty criterion of the EPC 2000 applies;"

Allerdings nimmt der nächste Halbsatz auf das Prioritätsdatum bezug, so dass die Betonung wohl auf den Anmeldetag gelegt werden sollte. Dennoch ändere ich meine Meinung zuungunsten der jüngeren Anmeldung.

Und ich stimme zu, dass das Dokument Pflichtlektüre ist (allerdings muss ich persönlich überhaupt erstmal die nötige EPÜ-Kenntnisse sammeln, bevor ich mich sinnvoll mit den Übergangsbestimmungen auseinandersetzen kann... :(

Sehr interessant auch die Tatsache, dass eine EPÜ2000-Teilanmeldung anders behandelt werden kann als die ursprüngliche EPÜ73-Anmeldung, da auch hier allein auf den Anmeldetag abgestellt wird.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Wenn ich Euch richtig verstehe:

Ihr seid der Auffassung, dass eine ältere Anmeldung nach Art. 54 (3), die am Stichtag mit nur einer wirksamen Benennung anhängig war, einem Patent, gegen das Einspruch eingelegt ist und das nach EPÜ 2000 zu behandeln ist, für alle Vertragsstaaten hinsichtlich Neuheit entgegengehalten werden kann? Mit anderen Worten kommt es für die Frage, welche Kriterien für die Neuheitsprüfung relevant sind, ausschließlich auf den Anmeldetag des Patents, gegen das Einspruch eingelegt wurde, an und nicht auf darauf, zu welchem Zeitpunkt die entgegengehaltene ältere Anmeldung angemeldet worden war.

Ich teile diese Auffassung, nur mit einer schlüssigen Begründung tue ich mich noch schwer ... Ließe sich das schlüssig mit dem Fehlen einer Übergangsbestimmung für diese Fälle begründen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
@Fip

Das ist ein Missverständnis. Es hängt vom Anmeldetag der Anmeldung ab, ob Art. 54(4) 1973 anwendbar ist. (Der Anmeldetag des Patents spielt keine Rolle.) Falls ja, dann ist der 54(3) Stand der Technik nur für die wirksam benannten Staaten gültig, d.h. die Benennungsgebühr muss bezahlt worden sein.

D.h. in dem Beispiel, dass die anhängige Anmeldung nur für den einen Staat als Stand der Technik nach Art. 54(3) dem Patent entgegengehalten werden kann. Die Aussagen in den Übergangsbestimmungen regeln diesbezüglich nichts für das Patent, sondern nur für die Anmeldung (ich denke, hier liegt der Grund für das Missverständnis). Art. 54(1) gilt für das Patent, da hat sich aber nichts geändert. Art. 54(3) 1973 bezieht sich wiederum auf die Anmeldung, entfaltet dann aber eventuell wegen Art. 54(1) Wirkung für das Patent, falls die Anmeldung die Merkmale vorwegnimmt.
 

Fip

*** KT-HERO ***
@ Lysios

Also, jetzt bin ich verwirrt. Für mich regelt Art. 54 (neu oder alt), was für eine Anmeldung oder ein Patent aus der Sicht dieser Anmeldung/dieses Patents als Stand der Technik gilt. Art. 54 (3) (neu oder alt) ist ein Spezialfall für ältere aber nachveröffentlichte Anmeldungen/Patente.

Für mich geben die Übergangsbestimmungen nicht her, dass für die Frage, welcher Stand der Technik einem Patent, dessen Anmeldetag nach dem Stichtag liegt und somit uneingeschränkt nach EPÜ 2000 zu behandeln ist, entgegengehalten werden kann, die einschränkende Bedingung des alten Art. 54 (4) EPÜ 1973 anwendbar ist.

Meines Erachtens ist Art. 54 "aus der Sicht" z.B. des Streitpatentes im Einspruch zu lesen, und wenn das nach dem Stichtag angemeldet wurde, gilt für dieses Patent EPÜ 2000 uneingeschränkt. Es handelt sich bei dem Streitpatent eben nicht um eine am Stichtag anhängige Anmeldung oder um ein vor dem Stichtag erteiltes Patent, für das die Übergangsbestimmungen gelten.

In den Übergangsbestimmungen heißt es sogar explizit: "It does not matter whether or not the application under examination [das Streitpatent, gegen das Einspruch eingelegt wurde] and the earlier application have designations of EPC contracting states in common."
 

Lysios

*** KT-HERO ***
@Flip

Ok, meine Aussage, dass es auf den Anmeldetag des Streitpatents nicht ankommt, war falsch. Art. 54 (3) und Art. 54 (4) können nur angewendet werden, wenn das Streitpatent vor Inkraftreten des EPÜ 2000 angemeldet wurde. Die Erteilung kann aber danach erfolgen. Siehe:

RiLi C-III
8. Unterschiedliche Fassung der Patentanmeldung für verschiedene
Vertragsstaaten (siehe auch D-VII, 4)
8.1 Unterschiedliche Fassung bei einem Stand der Technik nach
Art. 54(3)

Stellt das EPA fest, dass für einen Teil der benannten Vertragsstaaten der Inhalt einer früheren europäischen Patentanmeldung nach Art. 54 (3) zum Stand der Technik gehört, können zwei Sachverhalte vorliegen:
i) Der Anmeldetag der zu prüfenden Anmeldung oder des zu
prüfenden Patents liegt vor dem Tag des Inkrafttretens des EPÜ 2000. Art. 54 (4) EPÜ 1973 findet übergangsweise noch Anwendung (siehe Art. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001, ABl. EPA 2003, Sonderausgabe Nr. 1, 202). Gibt in diesem Fall ein kollidierender Stand der Technik zu unterschiedlichen Anspruchsfassungen Anlass, so können unterschiedliche Anspruchssätze für die betreffenden Staaten
aufgestellt werden. Unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen sind nur dann erforderlich, wenn in einer gemeinsamen Beschreibung nicht klar zum Ausdruck gebracht werden kann, was in den einzelnen Staaten, ausgehend vom jeweiligen Stand der Technik, unter Schutz gestellt werden soll (siehe auch II, 4.3, IV, 7.3 und VI, 5.5).
ii) Der Anmeldetag der zu prüfenden Anmeldung oder des zu
prüfenden Patents ist der Tag des Inkrafttretens des EPÜ 2000 oder danach. Da Art. 54 (4) EPÜ 1973 gestrichen wurde, gilt der kollidierende Stand der Technik ungeachtet der Benennungen für alle Vertragsstaaten als Stand der Technik. Außerdem spielt es keine Rolle, ob die Benennungsgebühren für die frühere europäische Patentanmeldung entrichtet wurden, da das EPÜ 2000 keine Vorschrift enthält, die Regel 23a EPÜ 1973 entspricht. Unterschiedliche Fassungen für verschiedene Vertragsstaaten auf der Grundlage von Art. 54 (3) sind daher nicht mehr möglich.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ein sehr schöner Fallstrick in diesem Zusammenhang, der auch in der Transitional Practice erwähnt ist, ergibt sich aus Art. 89. Wenn nach Inkraftreten angemeldet wird, aber wirksam eine Prio den Anmeldetag auf die Zeit vor dem Inkraftreten verschiebt, dann gelten die Übergangsbestimmungen!!!

Das wird in der EQE 2008 in C oder D sehr wahrscheinlich eine wichtige Rolle spielen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ein sehr schöner Fallstrick in diesem Zusammenhang, der auch in der Transitional Practice erwähnt ist, ergibt sich aus Art. 89. Wenn nach Inkraftreten angemeldet wird, aber wirksam eine Prio den Anmeldetag auf die Zeit vor dem Inkraftreten verschiebt, dann gelten die Übergangsbestimmungen!!!
Was meinst Du mit "gelten die Übergangsbestimmungen"? In dem erläuternden Dokument, für das hier ein Link gegeben wurde, steht explizit drin, dass allein der Anmeldetag ausschlaggebend ist, also eine EPÜ2000-Anmeldung, die eine Priorität einer Anmeldeschrift aus der Zeit des EPÜ73 in Anspruch nimmt, dennoch ausschließlich nach dem EPÜ2000 behandelt wird. Ebensolches gilt sogar für Teilungsanmeldungen, wenn die "Elternanmeldung" eine EPÜ73-Anmeldung ist und nach Inkrafttreten des EPÜ73 geteilt wird. Dies ist insofern pikant, wenn man ein laufendes Prüfungsverfahren hat, bei dem Uneinheitlichkeit geltend gemacht wird. Denn dann sollte man schleunigst vor dem Stichtag teilen, wenn ein nachveröffentlichter Stand der Technik in Sicht ist, oder sehr genau prüfen, welche Erfindung man in der "Elternanmeldung" lässt und welche man herausteilt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
@Grond

Es steht doch in "Transitional Practice under the EPC 2000" auf derselben Seite 24:

It follows from these principles that, e.g., a European patent application EP1 filed on or after the date of entry into force of the EPC 2000 but claiming a priority from before that cut-off date is state of the art within the meaning of Article 54(3)(4) EPC 1973 for a European patent application EP2 filed, without a priority claim, after the priority date of EP1 but before entry into force of the EPC
2000, i.e. when assessing the novelty of EP2 Article 54(4) EPC 1973 remains relevant.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
In dem erläuternden Dokument, für das hier ein Link gegeben wurde, steht explizit drin, dass allein der Anmeldetag ausschlaggebend ist
Art. 89 verschiebt für Art. 54 (2)(3) ja gerade den Anmeldetag. Das ist der Fallstrick.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
grond schrieb:
In dem erläuternden Dokument, für das hier ein Link gegeben wurde, steht explizit drin, dass allein der Anmeldetag ausschlaggebend ist
Art. 89 verschiebt für Art. 54 (2)(3) ja gerade den Anmeldetag. Das ist der Fallstrick.
Das liest sich leider missverständlich. Also: Normalerweise würde man annehmen, dass Art. 89 die Übergangsbestimmungen erzwingen würde. Die RiLis lassen sich diesbezüglich auch falsch interpretieren. Aber die Transitional Practice stellt auf derselben Seite 24 klar:

... the priority date of the application or granted patent under examination is not relevant.

Trotzdem kann der Anmeldetag nach Inkrafttreten des EPÜ 2000 eine Rolle spielen, wie das zitierte Beispiel zeigt.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fassen wir zusammen:

1. Fall

US1 angemeldet am 1.6.2007
EP1 angemeldet am 1.12.2007
EP2(US1) angemeldet am 31.1.07 unter Inanspruchnahme Prio US1

EP1 wird nach EPÜ73 durch EP2 unter Berücksichtigung Regel 23a EPÜ73 getroffen


2. Fall

EP1 angemeldet am 1.6.2007
US1 angemeldet am 1.12.2007
EP2(US1) angemeldet am 31.1.07 unter Inanspruchnahme Prio US1

EP2 wird nach EPÜ2000 durch EP1 für alle EPÜ-Staaten getroffen


Gibt es noch eine interessante Konstellation? Haben wir jetzt Einigkeit erreicht oder verstehe ich immer noch etwas nicht? Manches muss man mir zwar langsam erklären, aber dann setzt es sich auch fest, wenn ich es verstanden habe... ;)
 
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