Teil C C-Teil 2008!

derekreign

Vielschreiber
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Muss mich leider in einem Punkt korrigieren: Der Anspruch hat ja nichts darüber gesagt, WIE die Gebrauchsanweisung gegenständlich ausgeführt ist... wohl daher trifft die T 553/02 genau zu.
Und wieder ein paar Punkte gelassen... Frage wieviel.
P.S.: Hat man euch auch beigebracht, dass es gar keinen Sinn hat, T-Entscheidungen zu lernen? Mir schon...
 

snoopy

BRONZE - Mitglied
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Innno_Vator schrieb:
1. Hat jemand von euch die Entscheidung T 553/02 zitiert?
Die scheint ja wohl schon einschlägig zu sein, oder.
Leider habe ich sie übersehen. Bin ich da der einzige?
Hallo zusammen,

denke hier reicht der Hinweis auf den Patentierbarkeitsausschluss nach A 52(2)d) und dessen Einschränkung nach A 52(3) ("als solche") aus, die T553/02 scheint daneben zu passen. Mit den beiden Gesetzesquellen allein kann die Annahme des Mandanten Anspruch 3 mit diesem Grund anzugreifen bereits widerlegt werden.
 

snoopy

BRONZE - Mitglied
Das gelbe U schrieb:
Die Antwort an den Mandanten ist das eine - der Angriff auf den Anspruch das andere...
Auch beim Angriff sollte man (zur Not) ohne Rechtsprechung auskommen: jeder Verfahrensschritt enthält implizit das (nicht-technische) Merkmal einer Anweisung, ist eine Anweisung zum Ausführen einer Tätigkeit.
 

Bomb Jack

BRONZE - Mitglied
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

snoopy schrieb:
Mit den beiden Gesetzesquellen allein kann die Annahme des Mandanten Anspruch 3 mit diesem Grund anzugreifen bereits widerlegt werden.
Ich möchte an dieser Stelle mal ausloten, ob auch andere Kandidaten die Frage des Mandanten in einer etwas anderen Richtung interpretiert haben.

Zitat aus dem Mandantenbrief:
"Nach unserem Verständnis ist die Wiedergabe von Informationen nicht patentierbar und eine Anleitung dürfte wohl eine reine Wiedergabe von Informationen darstellen. Ist Anspruch 3 aus diesem Grund ungültig?"

Die Frage verstehe ich so, dass der Mandant wissen will, ob der Anspruch bereits "ab initio" nichtig ist (sozusagen auch ohne Einspruch). Oder ist das zu weit hergeholt?
 

grond

*** KT-HERO ***
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Bomb Jack schrieb:
Die Frage verstehe ich so, dass der Mandant wissen will, ob der Anspruch bereits "ab initio" nichtig ist (sozusagen auch ohne Einspruch). Oder ist das zu weit hergeholt?
Ab initio nichtig? Derlei kann im Rahmen des EPÜ eigentlich nicht wirklich beantwortet werden, würde es doch eine Nichtigkeit auch ohne Einspruch oder Nichtigkeitsverfahren implizieren, womit man den Bereich des EPÜs in Richtung nationale Verletzungsverfahren verließe.

Ich verstehe die Frage daher so, dass gefragt wird, ob der Anspruch wegen der (mutmaßlichen) Wiedergabe von Informationen als eines von mehreren Merkmalen schon an Art. 52 (2) d) EPÜ scheitert (im Einspruch dann eben über Art. 100 a) EPÜ i.V.m. 52(2)). Demzufolge wäre zu antworten, dass der Gegenstand eines Anspruchs als Ganzes im Lichte der Patentierungsausschlüsse des Art. 52(2)/(3) zu prüfen ist, ein für sich genommen also auszuschließendes Merkmal also noch nicht den gesamten Anspruch zu Fall bringen kann.
 
Oben