Teil C C-Teil 2008!

Lysios

*** KT-HERO ***
@grond

Also m.E. für die Prüfung fast richtig. So wie es formuliert ist, sollte man aber für den 1. Fall noch klarstellen, dass der Anmelder keinen Request for post-dating machen darf:

Transitional Practice S. 4:

However:
· post-dating on request is possible, if the applicant:
o files an application one month or less before the date of entry into force of the EPC 2000, and
o explicitly requests the application to be post-dated to that date;
· in this case the application will be post-dated to the date of entry into force of the EPC 2000 and treated under the EPC 2000, even if it satisfied the filing date requirements of the EPC 1973.

If an application is filed by reference before the date of entry into force of the EPC 2000 without a request for post-dating, and the application satisfies the filing date requirements under the EPC 2000 but not under the EPC 1973, the transitional provisions set out under 1.3.1 may apply.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
· post-dating on request is possible, if the applicant:
Noch ein Fall, jetzt wird es pathologisch:

EP1 am 1.12.2007
EP2 am 2.12.2007

EP1 stellt Antrag auf Behandlung gemäß EPÜ2000. EP1 ist trotzdem für EP2 nur für die wirksam benannten Vertragsstaaten relevant.

Jetzt dürften wir alles durch haben... :)

Aber es stimmt schon, für den C-Teil bieten sich wahrlich unendlich viele nette Fallkonstruktionen an. Mein Favorit wäre eine Anmeldung knapp mehr als einen Monat vor Wirksamwerden des EPÜ2000, Anmelder stellt Antrag auf "post-dating", scheitert an der Voraussetzung. Für den Einspruch steht ein 54(3)-Dokument vom Februar 2008 zur Verfügung, das unter Inanspruchnahme einer Prio einer Anmeldung aus EPÜ73-Zeit angemeldet wurde. Natürlich sind ein paar Länder nicht benannt worden und die gezahlten Gebühren haben nicht für alle Länder gereicht... :D
 

grond

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Aber es stimmt schon, für den C-Teil bieten sich wahrlich unendlich viele nette Fallkonstruktionen an.
Hm, wenn die Fallkonstruktionen sich in irgendeinerweise an realistischen Fristen orientieren, wäre das eventuell eher etwas für den B-Teil, oder?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
[EP1 stellt Antrag auf Behandlung gemäß EPÜ2000. EP1 ist trotzdem für EP2 nur für die wirksam benannten Vertragsstaaten relevant.
Ich würde "post-dating" so verstehen, dass eine Fiktion derart geschaffen wird, dass der Anmeldetag der EP1 der 13.12.2007 ist. Damit wäre EP1 für EP2 gar nicht relevant.

Post-dating würde ich eher für den C-Teil der EQE 2009 erwarten. Allerdings für B 2008 ist das tatsächlich eine Option.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ich würde "post-dating" so verstehen, dass eine Fiktion derart geschaffen wird, dass der Anmeldetag der EP1 der 13.12.2007 ist. Damit wäre EP1 für EP2 gar nicht relevant.
Hm, schließe mich nach nochmaligem Lesen der Bestimmung an.

Auch nett:

US1 am 1.12.2006
EP1 am 1.12.2007 unter Inanspruchnahme Prio US1 und Antrag auf "post-dating"... :)
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
1. Fall
US1 angemeldet am 1.6.2007
EP1 angemeldet am 1.12.2007
EP2(US1) angemeldet am 31.1.07 unter Inanspruchnahme Prio US1

EP1 wird nach EPÜ73 durch EP2 unter Berücksichtigung Regel 23a EPÜ73 getroffen

2. Fall
EP1 angemeldet am 1.6.2007
US1 angemeldet am 1.12.2007
EP2(US1) angemeldet am 31.1.07 unter Inanspruchnahme Prio US1

EP2 wird nach EPÜ2000 durch EP1 für alle EPÜ-Staaten getroffen
Zunächst mal zu den Beispielen eine Frage: Hätte es nicht statt 31.1.07 jeweils 31.1.08 heißen müssen (wie kann man im Januar 07 eine Prio einer Anmeldung in Anspruch nehmen, die erst im Juni 07 bzw. Dez. 07 angemeldet wird)? Ich nehme an, das war ein Versehen ...

Und wenn schon über mögliche C-Teil Aufgaben spekuliert wird: Man kann sich auch viele Nettigkeiten mit einer Berichtigung des Prioanspruchs nach Regel 52 (3) EPÜ 2000 überlegen, die auch für Anmeldungen gilt, die am Stichtag anhängig waren: War der Berichtigungsantrag wirksam und innerhalb der richtigen Frist? Wenn nein, mit welcher Konsequenz? Wenn ja, verschiebt sich der Prioanspruch nach vorne oder ggf. nach hinten? Was ist dann Stand der Technik? ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Zunächst mal zu den Beispielen eine Frage: Hätte es nicht statt 31.1.07 jeweils 31.1.08 heißen müssen
Ja. Du hast eine Voraussetzung für Prüfungserfolg erfüllt, die ich noch nicht erfülle: genaues Lesen...


War der Berichtigungsantrag wirksam und innerhalb der richtigen Frist? Wenn nein, mit welcher Konsequenz? Wenn ja, verschiebt sich der Prioanspruch nach vorne oder ggf. nach hinten? Was ist dann Stand der Technik? ...
Für die Anmeldung, deren Prioinanspruchnahme berichtigt wird, selbst ist das hinsichtlich nachveröffentlichtem SdT ja egal bzw. klar zu entscheiden: welchen Zeitrang habe ich denn nun? Aber deren Wirkung für eine andere Anmeldung nach 53(3) wäre als Fallkonstruktion für B/C schon spannender.
 

Andi V

Vielschreiber
grond schrieb:
Lysios schrieb:
Ich würde "post-dating" so verstehen, dass eine Fiktion derart geschaffen wird, dass der Anmeldetag der EP1 der 13.12.2007 ist. Damit wäre EP1 für EP2 gar nicht relevant.
Hm, schließe mich nach nochmaligem Lesen der Bestimmung an.

Auch nett:

US1 am 1.12.2006
EP1 am 1.12.2007 unter Inanspruchnahme Prio US1 und Antrag auf "post-dating"... :)
... dann wird wohl die Prio flöten gehen, denn dann liegt die Prio mehr als 12 Monate vor dem AT!
 

grond

*** KT-HERO ***
Andi V schrieb:
... dann wird wohl die Prio flöten gehen, denn dann liegt die Prio mehr als 12 Monate vor dem AT!
Naja, es liegen zwei widersprüchliche Verfahrenshandlungen vor. Genauso gut könnte man auch im Sinne des Anmelders schließen, dass der Antrag auf post-dating scheitert. Z.B. deshalb, weil sich aufgrund der Prioinanspruchnahme der Anmeldetag in eine Zeit verschiebt, die die Voraussetzung für das post-dating nicht erfüllt.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Kurt schrieb:
Gibt es davon irgendwo eine deutsche Version? Ich konnte leider nichts dementsprechendes finden.
Wie schon von mir im allgemeinen Fachforum diskutiert, wird es diese deutsche Version so bald wohl nicht geben. "Das EPA will nicht", dass dieses Dokument rechtliche Bedeutung erhält, dass also jemand Rechte daraus ableiten könnte (laut Diskussion im CEIPI D-Teil Seminar Straßburg 2008). Dazu müsste es im Amtsblatt erwähnt werden (bislang nur als Fußnote mit reinem Hinsweischarakter) und in allen Amtssprachen verfügbar sein.

Laut Tutor-Tenor kann man das Dokument in der Prüfung auf jeden Fall zitieren. Aber sehr wahrscheinlich sollte man trotzdem seine eigene Interpretation liefern, außer für Art. 54(3) (vgl. RiLi C-III, 8.1) und der Rücknahme der PCT-Vorbehalte (ABl 12/2007, 692).
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nein, das Dokument ist nur eine "halboffizielle" Rechtsauffassung aus der niemand Rechte herleiten können soll.

Die dort vertretenen Meinungen sollten sich aber in der Prüfung übernehmen lassen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Und -- wie war's gewesen....?

... gab es wirklich keinerlei Zeitränge, Prioritäten, Vertragsstaaten, Übergangsbestimmungen und unzulässige Erweiterungen -- oder bin ich mal wieder böse reingefallen?
 

Hildchen

BRONZE - Mitglied
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Hallo.

Hab auch keine derartigen Gemeinheiten gefunden. Sollte es denn doch welche geben, dann wären wir schon zu zweit ;-)
 

EQE4ever

Schreiber
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

nein, das alles hat es wirklich gestern nicht gegeben ...
... alle vorhandenen Anlagen waren m.E. SdT gemäss A54(2) EPÜ für alle Ansprüche ... man konnte also "aus dem Vollen schöpfen" ... ;-)
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

... wo waren denn dann die "fösen Ballen" diesmal versteckt?

(ich bin nicht ganz sicher, ob ich es überhaupt wissen will)

Grüße Kurt
 

Fip

*** KT-HERO ***
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Also, ich fand die fehlende Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber dem nur beiläufig erwähnten Elektrobackofen schon eine zumindest halbwegs "föse Balle".

Außerdem ist man mit dem Thema Zeugenbeweis und "Wiedergabe von Informationen als solche" auch nicht sonderlich vertraut. Zumindest gilt das für mich.

Letztlich wird die Bewertung zeigen, ob es eine faire Prüfung war. Wenn man, wie im letzten Jahr, wegen eines Fehlers (den ich immer noch nicht für einen solchen halte) pauschal mit 0 Punkten abgestraft wird, dann ist auch eine vermeintlich leichte Prüfung ohne böse Fallen nur schwer zu bestehen.
 

Innno_Vator

Vielschreiber
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

1. Hat jemand von euch die Entscheidung T 553/02 zitiert?
Die scheint ja wohl schon einschlägig zu sein, oder.
Leider habe ich sie übersehen. Bin ich da der einzige?

2. Zu der eidesstattlichen Versicherung habe ich kaum was ausgeführt. Das gibt Minuspunkte, vermute ich.

3. Den Neuheitsangriff habe ich auch nicht gesehen, da ich
so viel mit den Angriffen wg. erf. Tätigkeit zu tun hatte.

=> Ich denke, dass ich wohl nicht bestanden habe.
Hat jemand ähnliche Fehler gemacht?
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Bzgl. der Anleitung: Ich gehe inzwischen auch davon aus, dass diese Lösung (analog zur T 553/02) erwartet wurde (und in meinen Augen auch inhaltlich richtig ist). Ich habe diese Lösung auch (ich hab den Anspruch allerdiings auch shotgun-approach-mäßig zweimal angegriffen, weil ich mir nicht sicher war) - allerdings hab ich die Entscheidung nicht zitiert, weil ich sie nicht kannte.

Das war für mich das größte Rätsel der Prüfung.
 

derekreign

Vielschreiber
Re: Übergangsbestimmungen EPÜ 2000

Inhaltlich im Wesentlichen richtig ist die T 553/02 wohl, soll heissen sie betrifft einen vergleichbar gelagerten Fall. Allerdings sehe ich den Schluss nicht als konsistent an, dass daher eine Anleitung schon für Neuheit unbeachtlich sein sollte. Die ist doch ganz klar ein gegenständliches Merkmal.
Ich denke da an die inzwischen mehreren Entscheidungen bezüglich Software-basierten Erfindungen. In denen werden jeweils alle Merkmale, auch wenn sie selbst eigentlich nichts zum "Funktionieren" beitragen, bei Neuheit beachtet. Für Erfindungshöhe aber nicht, sofern sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern.
Ich finde das die eleganteste Lösung und habe dementsprechend in der Prüfung argumentiert.
Und damit, dass (Dokument weiss ich gerade nicht) eine Gebrauchsanweisung zeigt, und der Anspruch somit eh nicht erfinderisch war.
Fände ich mehr als ungerecht, wenn es dafür trotzdem erheblichen Punktabzug gäbe. Würde mich aber nicht wundern.
 
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