Hier noch ein paar Zitate aus der - wohl demnaächst veröffentlichten - Entscheidung der Beschwerdekammer:
"Selbst eine subjektive Entschuldbarkeit seitens der Prüfungskommission - die hiermit aber keineswegs festgestellt wird - könnte die von ihr begangene objektive Rechtsverletzung nicht heilen."
"Als Rechtfertigungsgrund kann sich die Prüfungskommission jedoch schon deshalb nicht darauf berufen, weil dies auf ihr eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist."
"Zum einen wird die Verletzung der Verletzung der VEP und relevanter Rechtsgrundsätze nicht dadurch unbeachtlich, dass sie systematisch erfolgte; zum anderen geht es bei der EEP nicht darum, die Bewerber zu begünstigen, sondern darum, ihre objektive Eignung für die anspruchsvolle Tätigkeit eines zugelassenen Vertreters festzustellen."
"Da der Beschwerde somit stattzugeben war und es sich bei dem von der Prüfungskommission selbst eingeräumten Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze um eine grobe Missachtung wesentlicher Rechte des Beschwerdeführers mit erheblichen Folgen handelte, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zur Gänze zurückzuzahlen."
"Selbst eine subjektive Entschuldbarkeit seitens der Prüfungskommission - die hiermit aber keineswegs festgestellt wird - könnte die von ihr begangene objektive Rechtsverletzung nicht heilen."
"Als Rechtfertigungsgrund kann sich die Prüfungskommission jedoch schon deshalb nicht darauf berufen, weil dies auf ihr eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist."
"Zum einen wird die Verletzung der Verletzung der VEP und relevanter Rechtsgrundsätze nicht dadurch unbeachtlich, dass sie systematisch erfolgte; zum anderen geht es bei der EEP nicht darum, die Bewerber zu begünstigen, sondern darum, ihre objektive Eignung für die anspruchsvolle Tätigkeit eines zugelassenen Vertreters festzustellen."
"Da der Beschwerde somit stattzugeben war und es sich bei dem von der Prüfungskommission selbst eingeräumten Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze um eine grobe Missachtung wesentlicher Rechte des Beschwerdeführers mit erheblichen Folgen handelte, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zur Gänze zurückzuzahlen."