Teil C C-Teil 2007

PAPA

GOLD - Mitglied
@ mikko:

Ich bin natürlich auch der Ansicht, dass der Angriff mit A3 als n.St.d.T. wenigstens gleichwertig zu demjenigen aus A4 ist, wobei ich den mit A3 sogar etwas überzeugender finde. Dass dies die Prüfungskomission jedoch anders sieht wurde im Beschwerdeverfahren deutlich und wurde auch von der Beschwerdekammer leider inhaltlich nicht beschieden.

Wenn, wie Du schreibst, bei Dir im Rahmen der Erstkorrektur zwei (jeweils einzige) Angriffe auf verschiedene Ansprüche aus A3 als n.St.d.T. geührt wurden (und somit mit 0 Punkten bewertet wurden, was sich aus dem damaligen Examiner's Report zweifelsfrei ergibt) und nun trotz zusätzlicher Berücksichtigung dieser Angriffe kein einziger Punkt hnizukam, dann ist dies m.E. genug "Futter" für eine neue Beschwerde.

Denn dies nährt den Verdacht (bzw. wäre nur so zu erklären), dass dann für andere Angriffe gegen die verbleibenden Ansprüche nun - wegen der geänderten Korrekturvorgaben - weniger Punkte als bei der Erstkorrektur vergeben wurden, was einen erneuten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellt. Auch das Prinzip des Verbots der "reformatio in peius" sollte bezüglich einer Neu- und Schlechterbewertung der Angriffe auf andere Ansprüche (aufgrund gänderter Korrekturvorgaben) einschlägig sein.

Anders könnte es sich nur darstellen, wenn die Prüfungskomission überzeugend darlegt, dass Dir im Rahmen der Erstkorrektur bei anderen Angriffen (unter Berücksichtigung der ursprünglichen Korrekturvorgaben) zu viele Punkte gegeben wurden, was jedoch m.E. einer ausführlichen inhaltlichen Stellungnahme seitens der Prüfungskomission bedürfte.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Für mich gibt es, nachdem ich nun die EEP durch die Nachkorrektur bestanden habe, "leider" keinen Grund mehr, wieder Beschwerde einzulegen. Ich hoffe aber, dass sich einige andere dazu durchringen können, damit die Prüfungskommission noch eine Weile länger mit ihrer blamablen Vorstellung von 2007 beschäftigt wird und hoffentlich eine zweite Ohrfeige kassiert. Ich drücke Euch die Daumen.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Ich habe in der Nachkorrektur drei Punkte mehr bekommen als bei der Erstkorrektur.

Da ich jedoch ursprünglich 41 Punkte hatte (mit bestehender Ausgleichsmöglichkeit) sind es nun 44 Punkte geworden, so dass mir - trotz Nachkorrektur - ein winziges Pünktchen fehlt.

Ich habe den C-Teil 2008 im Nachfassen bestanden und bin somit bereits als European Patent Attorney zugelassen. Der "Achtungserfolg" mit der ersten Beschwerde reicht mir; ein zweites Mal werde ich nun nicht mehr Beschwerde einlegen, zumal ich hierzu (in meinem Fall) kaum mehr einen rechtlichen Ansatzpunkt sehe (mit Ausnahme der von der Prüfungskomission falsch beurteilten Prioritätslage, zu der die Beschwerdekammer sich nicht geäußert hat).

Alles in allem war die Prüfungskomission offenbar nicht bereit von ihrer fehlerhaften Ansicht zur Qualität des Angriffs mit A3 als nächstliegendem Stand der Technik abzurücken. Dies ist schade, wurde letztendlich jedoch auch dadurch ermöglicht, dass auch die Beschwerdekammer nicht den Mut hatte, sich sachlich mit den diesbezüglichen Korrekturvorgaben auseinanderzusetzen.
 

grond

*** KT-HERO ***
mikko schrieb:
Bleibt die Frage, wie man es beweist, da sich die Kommission nicht in die Karten schauen lassen will.
Angesichts des Art. 9 EPÜ rege ich eine Leistungsklage gegen das EPA, vertreten durch seine Präsidentin, Alison Brimelow, an, den Beschluss der D-Kammer umzusetzen. Gerichtsort wäre praktischerweise München, das anzuwendende Recht deutsches Recht.

Absurd?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich halte das für nicht statthaft und daher für unzulässig. Art. 9 redet von Schadenersatz(klagen) und von sonst nichts.
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
Natürlich geht es im vorliegenden Fall um Schadenersatz, § 249 BGB: (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Die Prüfung ist nachträglich als bestanden anzuerkennen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Ich halte das für nicht statthaft und daher für unzulässig. Art. 9 redet von Schadenersatz(klagen) und von sonst nichts.
Das heißt aber noch lange nicht, dass eine solche Klage nicht zulässig wäre, nur weil Art. 9 eventuell keine Grundlage für deren Zulässigkeit wäre. Wenn es keine Möglichkeit gäbe, das EPA zu einer Handlung zu zwingen, zu der es (im Zweifel sogar durch das EPÜ) verpflichtet ist, würde das jeglicher Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufen. Irgendwann wird man also die normale Gerichtsbarkeit bemühen müssen. Der hier geschilderte Fall klingt jedenfalls so skandalös, dass man es schon aus Prinzip versuchen müsste.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Bin gerade hierüber gestolpert. Musste da so an den berüchtigten C 2007 denken...

*** LINK ***

BGH "Fischbissanzeiger"

Bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgeschützten Gegenstands kann nicht stets der "nächstkommende" Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zugrunde gelegt werden. Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auch mehrerer Ausgangspunkte) bedarf vielmehr einer besonderen Rechtfertigung, die in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns abzulei-ten ist, für einen bestimmten Zweck eine bessere - oder auch nur eine ande-re - Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 51 - Olanzapin). Für ein ausschließliches Abstellen auf einen "nächstkommenden" Stand der Technik bietet auch das Übereinkom-men über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-kommen) vom 5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II 649) keine Grundlage.
 
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