Bescheidserwiderung - Kennzeichnung von Änderungen in der Beschreibung

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

wenn sich bei einer Bescheidserwiderung Änderungen in der Beschreibung ergeben (insbesondere Würdigung des Standes der Technik oder Anpassung an einen geänderten Hauptanspruch) -- wie macht man denn da heute sinnvollerweise die Änderungen kenntlich.

Dass man handschriftlich im (schreibmaschinengetippten) Original herummalt, gehört ja weithin der Vergangenheit an. Sprich, man hat üblicherweise heute ein Word-Dokument, in dem man die Änderungen vornimmt, und bei dem meistens Seitenumbrüche usw. sowieso nicht mehr mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

Wie macht man nun die Änderungen dem Amt gegenüber kenntlich? Reicht man die gesamten Unterlagen nochmals mit Änderungsmarkierungen ein, auch wenn nur auf zwei von zwanzig Seiten überhaupt Änderungen sind? Oder versucht man mit manuellen Seitenumbrüchen und halben Leerseiten das Layout der ursprünglichen Anmeldung nachzubasteln, und reicht dann nur die tatsächlich geänderten Seiten ein?

Wie handhabt ihr das?

Danke schonmal für Meinungen,

Grüße Kurt
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Oder versucht man mit manuellen Seitenumbrüchen und halben Leerseiten das Layout der ursprünglichen Anmeldung nachzubasteln, und reicht dann nur die tatsächlich geänderten Seiten ein?

So mache ich das meistens.

Je nachdem wie die Änderungen ausfallen, mache ich alternativ (handschriftlich) Einfügungsmarkierungen und/oder Streichungen in der Papierkopie der urspr. Anmeldung (oder auch im A1-Dokument) und lege (getippte) Blätter mit den Ergänzungen bei. Das empfiehlt sich natürlich nur bei nicht-elektronischer Einreichung; die Vorgehensweise ist vielleicht archaisch, aber einfach und schnell - und z.B. bei Auslandsmandanten oder älteren Anmeldungen hat man doch mitunter keine editierbare Ausgabe des Anmeldetextes.
 

grond

*** KT-HERO ***
Bei elektronischer Einreichung reiche ich die gesamte geänderte Beschreibung ein. Erstens spare ich mir dann einen Kampf mit Word, um Seitenzahlen "3" und "3a" hinzubekommen (ich kann mir sowas nie merken), zweitens hat es der Prüfer bei der Erteilung leichter, weil er einfach nur die richtige Datei auswählen muss.

Ansonsten (z.B. bei Fehlen eines editierbaren Textes) schreibe ich auch schon mal in den Bescheid selbst die Editieranweisungen:

"Nach Absatz [0004] einfügen: 'EP 0 123 456 A offenbart blabla'"

"Absätze [0011] bis [0016] ersetzen durch: 'Die Erfindung betrifft ein Blabla gemäß Anspruch 1...'"

Wenn es viele Änderungen werden, dann aber doch lieber auf einem gesonderten Blatt.

Egal, wie ich es gemacht habe, gab es noch nie ein Problem deswegen...
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Bei einem aktuellen Vorgang schreibt mir der Prüfer jetzt folgendes:

"Im Hinblick auf ein mögliches Druckexemplar wird die Anmelderin gebeten, jegliche Änderungen der Beschreibung und der Ansprüche pro Seite einzureichen (und nicht wie zuletzt pro Absatz), da dies das Sortieren der Seiten des Druckexemplars erleichtert."

"Zuletzt" hatten wir Änderungen eingereicht, indem wir einfach den zu ändernden Absatz mit der Absatznummer (und mit entsprechenden Änderungsangaben) auf eine Seite gedruckt und eingereicht haben, also ohne Seitenzahlen oder sonstigen Bezug auf das Layout der ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Was meint der Prüfer also hier mit seinem Wunsch, dass die "Änderungen pro Seite eingereicht" werden sollen? Und wie wird eigentlich amtsseitig das Druckexemplar erstellt?

Meint der Prüfer, dass er am liebsten eine Seite aus den ursprünglichen Unterlagen herausnimmt und diese durch eine (oder zwei) geänderte Seiten ersetzt ggf. unter Einfügung von Seitenzahlen à la "3a" usw. -- sprich, baut das Amt das Druckexemplar somit immer noch auf die alte "analoge" Methode aus "Blättern" zusammen?

Danke schonmal für Meinungen,

Grüße Kurt
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Meint der Prüfer, dass er am liebsten eine Seite aus den ursprünglichen Unterlagen herausnimmt und diese durch eine (oder zwei) geänderte Seiten ersetzt ggf. unter Einfügung von Seitenzahlen à la "3a" usw. -- sprich, baut das Amt das Druckexemplar somit immer noch auf die alte "analoge" Methode aus "Blättern" zusammen?
Genauso ist es!
 

Fip

*** KT-HERO ***
Bei elektronischer Einreichung reiche ich die gesamte geänderte Beschreibung ein. Erstens spare ich mir dann einen Kampf mit Word, um Seitenzahlen "3" und "3a" hinzubekommen (ich kann mir sowas nie merken), zweitens hat es der Prüfer bei der Erteilung leichter, weil er einfach nur die richtige Datei auswählen muss.

Genau das habe ich auch gemacht und prompt vom Prüfer die Rückmeldung bekommen, man solle doch bitte davon absehen, die gesamte geänderte Beschreibung nochmals einzureichen und sich nur auf die Blätter beschränken, die die Änderungen enthalten.

Der eine Prüfer so, der andere so ...
 

grond

*** KT-HERO ***
Genau das habe ich auch gemacht und prompt vom Prüfer die Rückmeldung bekommen, man solle doch bitte davon absehen, die gesamte geänderte Beschreibung nochmals einzureichen und sich nur auf die Blätter beschränken, die die Änderungen enthalten.

Das habe ich auch schon erlebt, allerdings passiert das nur in einer geringen Anzahl von Fällen, weshalb ich eigentlich nicht davon abgehen will. Ich finde, ein bisschen dürfen sich die Prüfer auch mal flexibel zeigen. Wenn man die gesamte Beschreibung mit Änderungen einreicht, können nicht durch dumme Zufälle und Unachtsamkeit Zeilen "verschwinden" etc.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Meint der Prüfer, dass er am liebsten eine Seite aus den ursprünglichen Unterlagen herausnimmt und diese durch eine (oder zwei) geänderte Seiten ersetzt ggf. unter Einfügung von Seitenzahlen à la "3a" usw. -- sprich, baut das Amt das Druckexemplar somit immer noch auf die alte "analoge" Methode aus "Blättern" zusammen?

Das ist nicht nur wegen der Seitenzahlen à la "3a" usw. ein Problem, sondern auch wegen der Seitenränder, die sich je nachdem, auf welchem PC man die Word-Datei öffnet, ändern können (wahrscheinlich wegen verschiedener Standarddrucker bzw. Druckertreiber).

Das heißt, man muss ewig an der Word-Datei herumbasteln, bis diese dann mehr oder weniger "zufällig" dieselben Seitenumbrüche bekommt wie damals bei den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Das nervt!

Grüße Kurt
 

pak

*** KT-HERO ***
Das ist nicht nur wegen der Seitenzahlen à la "3a" usw. ein Problem, sondern auch wegen der Seitenränder, die sich je nachdem, auf welchem PC man die Word-Datei öffnet, ändern können (wahrscheinlich wegen verschiedener Standarddrucker bzw. Druckertreiber).

Das heißt, man muss ewig an der Word-Datei herumbasteln, bis diese dann mehr oder weniger "zufällig" dieselben Seitenumbrüche bekommt wie damals bei den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Aus diesem Grunde reichen wir Anmeldungen stets auf Grundlage eines PDF-Dokuments ein. Also zuerst die Anmeldung in WORD erstellen und anschließend in ein PDF-Dokument umwandeln. Auch Ersatz- oder Ergänzungsseiten sollten zumnächst die WORD bearbeitet/erstellt und vor dem Einreichen in ein PDF umgewandelt werden.

pak
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Naja, das führt aber nur dazu, dass man halt eine Kopie der eingereichten Unterlagen als PDF hat.

Es erleichtert/vermeidet jedoch nicht das Herumbasteln mit den Seitenzahlen und Seitenumbrüchen (da man die Änderungen ja im Word-Dokument, und nicht im PDF-Dokument macht).

Grüße Kurt
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Also, ich kopiere meine Word-Dokumente vor der Einreichung immer in PatXML. Dort bekomme ich sozusagen 'offizielle' Absatznummern und reiche während der Prüfung nur noch neue oder geänderte Absätze als pdf ein. Zu einem neu eingefügten Absatz oder mehreren neu eingefügten Absätzen schreibe ich dann an den Prüfer 'und das kommt zwischen Absatz [x] und Absatz [x+1]'. Bei geänderten Absätzen steht die Absatznummer im pdf. Klappt immer und bedeutet Null Probleme mit Rändern, Seitennummern, Umbrüchen und dem ganzen Kram.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Nachdem ich gerade wieder mal eine Stunde damit verbracht habe, einzelne auf die Folgeseite verrutschte Wörter in der Beschreibung mittels Änderung von Zeichenabständen u.ä. wieder zum Zurückrutschen zu bewegen; und durch die Änderung von Absatzabständen zu versuchen, wieder die gleichen Seitenumbrüche wie bei Einreichung der Anmeldung hinzubasteln, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass das eine idiotische Beschäftigung ist, und werde es stattdessen mal mit der Methode von ConfoosedPhysicist versuchen.

Grüße Kurt
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
Bei elektronischer Einreichung reiche ich die gesamte geänderte Beschreibung ein. Erstens spare ich mir dann einen Kampf mit Word, um Seitenzahlen "3" und "3a" hinzubekommen (ich kann mir sowas nie merken), zweitens hat es der Prüfer bei der Erteilung leichter, weil er einfach nur die richtige Datei auswählen muss.

Ansonsten (z.B. bei Fehlen eines editierbaren Textes) schreibe ich auch schon mal in den Bescheid selbst die Editieranweisungen:

"Nach Absatz [0004] einfügen: 'EP 0 123 456 A offenbart blabla'"

"Absätze [0011] bis [0016] ersetzen durch: 'Die Erfindung betrifft ein Blabla gemäß Anspruch 1...'"

Wenn es viele Änderungen werden, dann aber doch lieber auf einem gesonderten Blatt.

Egal, wie ich es gemacht habe, gab es noch nie ein Problem deswegen...

Achtung, das mit den Editieranweisungen geht nicht mehr! Es können nur noch vollständige Seiten hinzugefügt oder ersetzt werden.

Wird eine neue Seite in der Mitte einer ursprünglichen Seite eingefügt, muss diese urspr. Seite in zwei Seiten gebrochen werden, dazwischen kann Text als neue Seite eingefügt werden.

also urspr. Seite 2 erster Teil - neue Seite 2A - urspr. Seite 2 zweiter Teil

macht insgesamt drei neue Seiten statt der ursprünglichen einen Seite

Selbst so erlebt und entsprechenden (negativen) Bescheid bekommen.

PO

Edith sagt: Ich rede hier speziell vom DPMA
 
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Patentonkel

GOLD - Mitglied
Danke, aber wer sagt das, bzw. wo steht's im Gesetz?

Der Prüfer (DPMA) hat mir Folgendes mitgeteilt:

"... Es können in den Anmeldeunterlagen nur ganze Seiten ausgetauscht werden. Ein Einsetzen von nachgereichten Seiten innerhalb eines Textes einer Seite ist nicht möglich. ..."

Ich gehe davon aus dass dies eine interne Anweisung an die Prüfer ist.

Laut PatV § 15 (1) müsstest Du sowieso immer einer Reinschrift der geänderten Anmeldungsunterlagen einreichen. Demnach kann das DPMA, wenn es eine Erleichterung gestattet, m.E. hier auch eigenständig die Regeln vorgeben.

Wenn jemand jedoch eine konkrete Quelle kennt, gerne
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Eine Editieranweisung ist keine Änderung der Anmeldung, sondern eine Anweisung an das EPA, die Anmeldung selbst zu ändern. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass das EPA dem nachkommen müsste. Das wurde bislang nur laxer gehandhabt.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Der Prüfer (DPMA) hat mir Folgendes mitgeteilt:

"... Es können in den Anmeldeunterlagen nur ganze Seiten ausgetauscht werden. Ein Einsetzen von nachgereichten Seiten innerhalb eines Textes einer Seite ist nicht möglich. ..."

Ich gehe davon aus dass dies eine interne Anweisung an die Prüfer ist.

Ich kenne dazu keine Anweisung. Das Problem ist vielmehr, dass das einfach aufwändig ist (einzelne Seiten einzuflicken ist schon unangenehm).
Außerdem: Warum sollte der Prüfer die Arbeit des Anmelders machen? Der Anmelder ändert - der Prüfer prüft, ob die Änderungen OK sind.

Gruß, Fragender
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Vollständigkeitshalber, EPA-Prüfer schreibt mir aktuell:

Änderungen an der Beschreibung sollten durch die Einreichung von Ersatzseiten vorgenommen werden. Unnötige Umgestaltungen [recasting] der Beschreibung sind zu vermeiden.

Also weiterhin basteln mit geänderten Beschreibungsseiten 3 und 3a.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ich glaube es selber nicht was ich hier halbe Tage lang mache. In Word Textfelder aufziehen, mit weißer Linie formatieren, Seite 2a reinschreiben und über die automatische Seitenzahl auf Seite 3 drüber zerren.

Sodann mit Hunderstel-Werten von Zeilenabständen herumfuhrwerken, bis die Seitenumbrüche der (geringfügig) geänderten Seiten 12, 19 und 23 wieder mit den Seitenumbrüchen der ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.

Argh, das muss anders werden.
 
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