Hallo zusammen,
ich komme gerade aus der Diskussion zum Thema „Korrektur der Nachanmeldung anhand der Priounterlagen“ und finde aus gegebenem Anlass das Thema „Berichtigung von (offensichtlichen) Fehlern in Anmeldungen“ recht spannend.
In den beiden parallelen Fällen, die mich umtreiben, ist im jeweiligen Hauptanspruch (Anspruch 1) je eine erste Formel angegeben, bei der der jeweilige Zahlenwert von zwei Schichtdicken (eIDL und ecoating) eingeht. Jeder der beiden Ansprüche 1 sagt, dass sich die Zahlenwerte aus der Angabe der entsprechenden Schichtdicke (eIDL und ecoating) in mm ergibt.
Dem aufmerksamen Leser der Anmeldungen, der „im Thema ist“ und die Formeln anhand typischer Schichtdicken überprüft, wird dabei schnell klar, dass sich der Zahlenwert aus der Angabe der entsprechenden Schichtdicke nur in einer kleineren Einheit (nach meinem Dafürhalten in µm) sinnvoll ergibt. Die absoluten Größen der entsprechenden Schichtdicken wird in den Anmeldungen jedoch nie erwähnt, auch nicht anhand von Beispielen. Und selbst wenn sie erwähnt wären, so bezieht sich die Formel des jeweiligen Hauptanspruchs ja nur auf den jeweiligen Zahlenwert aus der Angabe der entsprechenden Schichtdicke. Die Formel ist also ein reines Zahlenkonstrukt, bei dem der Anmelder/Autor seine Faktoren frei gewählt hat.
Ich denke, in Europa hat der Anmelder keine Chance auf eine Berichtigung der angegebenen Einheit zur Ermittlung der Zahlenwerte, aber wie sieht es in den USA aus?
Dort gibt es doch immer eine Suche nach dem „Spirit of the Invention“ und eine anschließende Interpretation im Sinne dieses „Spirit of the Invention“.
Hat der Anmelder wenigstens dort eine Chance auf eine Berichtigung des Fehlers?
Gruß
IPanema
ich komme gerade aus der Diskussion zum Thema „Korrektur der Nachanmeldung anhand der Priounterlagen“ und finde aus gegebenem Anlass das Thema „Berichtigung von (offensichtlichen) Fehlern in Anmeldungen“ recht spannend.
In den beiden parallelen Fällen, die mich umtreiben, ist im jeweiligen Hauptanspruch (Anspruch 1) je eine erste Formel angegeben, bei der der jeweilige Zahlenwert von zwei Schichtdicken (eIDL und ecoating) eingeht. Jeder der beiden Ansprüche 1 sagt, dass sich die Zahlenwerte aus der Angabe der entsprechenden Schichtdicke (eIDL und ecoating) in mm ergibt.
Dem aufmerksamen Leser der Anmeldungen, der „im Thema ist“ und die Formeln anhand typischer Schichtdicken überprüft, wird dabei schnell klar, dass sich der Zahlenwert aus der Angabe der entsprechenden Schichtdicke nur in einer kleineren Einheit (nach meinem Dafürhalten in µm) sinnvoll ergibt. Die absoluten Größen der entsprechenden Schichtdicken wird in den Anmeldungen jedoch nie erwähnt, auch nicht anhand von Beispielen. Und selbst wenn sie erwähnt wären, so bezieht sich die Formel des jeweiligen Hauptanspruchs ja nur auf den jeweiligen Zahlenwert aus der Angabe der entsprechenden Schichtdicke. Die Formel ist also ein reines Zahlenkonstrukt, bei dem der Anmelder/Autor seine Faktoren frei gewählt hat.
Ich denke, in Europa hat der Anmelder keine Chance auf eine Berichtigung der angegebenen Einheit zur Ermittlung der Zahlenwerte, aber wie sieht es in den USA aus?
Dort gibt es doch immer eine Suche nach dem „Spirit of the Invention“ und eine anschließende Interpretation im Sinne dieses „Spirit of the Invention“.
Hat der Anmelder wenigstens dort eine Chance auf eine Berichtigung des Fehlers?
Gruß
IPanema