F
Fragesteller
Guest
Ich grüsse das Forum!
Mich treibt zur Zeit eine Frage rum und ich hoffe, dass irgendjemand mir diese Frage beantworten kann:
Arbeitnehmer erfindet, Firma nimmt unbeschränkt in Anspruch und meldet Gebrauchsmuster in DE sowie deutsches Patent (z.B. durch Inanspruchnahme Priorität) an. Das deutsche Patent wird erteilt und hat denselben Schutzumfang wie das Gebrauchsmuster (Ansprüche sind exakt gleich).
Die Firma entscheidet nach ein paar Jahren, das Gebrauchsmuster aufzugeben und bietet dieses dem Arbeitnehmer an. Dieser übernimmt das GM.
Jetzt muss doch die Firma bei der Vergabe einer Lizenz an einen Dritten damit rechnen, dass der Arbeitnehmer von seinem Verbietungsrecht gebrauch macht und es dem Dritten untersagt, Gegenstände herzustellen, welche in den Schutzumfang des Gebrauchsmusters fallen. Im umgekehrten Fall verhält es sich dann ebenso.
Ist dies der Fall oder habe ich da etwas entscheidenes übersehen (bestimmt, ich komme nur nicht darauf...)
Ich danke schonmal für eure Antworten!
Mich treibt zur Zeit eine Frage rum und ich hoffe, dass irgendjemand mir diese Frage beantworten kann:
Arbeitnehmer erfindet, Firma nimmt unbeschränkt in Anspruch und meldet Gebrauchsmuster in DE sowie deutsches Patent (z.B. durch Inanspruchnahme Priorität) an. Das deutsche Patent wird erteilt und hat denselben Schutzumfang wie das Gebrauchsmuster (Ansprüche sind exakt gleich).
Die Firma entscheidet nach ein paar Jahren, das Gebrauchsmuster aufzugeben und bietet dieses dem Arbeitnehmer an. Dieser übernimmt das GM.
Jetzt muss doch die Firma bei der Vergabe einer Lizenz an einen Dritten damit rechnen, dass der Arbeitnehmer von seinem Verbietungsrecht gebrauch macht und es dem Dritten untersagt, Gegenstände herzustellen, welche in den Schutzumfang des Gebrauchsmusters fallen. Im umgekehrten Fall verhält es sich dann ebenso.
Ist dies der Fall oder habe ich da etwas entscheidenes übersehen (bestimmt, ich komme nur nicht darauf...)
Ich danke schonmal für eure Antworten!