Hans35
*** KT-HERO ***
Wenn die kollidierenden Rechte gegenstandsgleich sind (d.h. die Ansprüche sind identisch), aber unterschiedlichen Zeitrang haben, so ist das eine für das andere neuheitsschädlich. Eine Ausnahme dazu fällt mir jetzt nicht ein.
Im Übrigen:
Auf Grund von § 33 PatG wird garnichts verboten. § 33 gewährt nur eine (vorläufige) Entschädigung in Geld.
Im Übrigen:
Auf Grund von § 33 PatG wird garnichts verboten. § 33 gewährt nur eine (vorläufige) Entschädigung in Geld.
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