ArbErfR

F

Fragesteller

Guest
Ich grüsse das Forum!

Mich treibt zur Zeit eine Frage rum und ich hoffe, dass irgendjemand mir diese Frage beantworten kann:

Arbeitnehmer erfindet, Firma nimmt unbeschränkt in Anspruch und meldet Gebrauchsmuster in DE sowie deutsches Patent (z.B. durch Inanspruchnahme Priorität) an. Das deutsche Patent wird erteilt und hat denselben Schutzumfang wie das Gebrauchsmuster (Ansprüche sind exakt gleich).

Die Firma entscheidet nach ein paar Jahren, das Gebrauchsmuster aufzugeben und bietet dieses dem Arbeitnehmer an. Dieser übernimmt das GM.

Jetzt muss doch die Firma bei der Vergabe einer Lizenz an einen Dritten damit rechnen, dass der Arbeitnehmer von seinem Verbietungsrecht gebrauch macht und es dem Dritten untersagt, Gegenstände herzustellen, welche in den Schutzumfang des Gebrauchsmusters fallen. Im umgekehrten Fall verhält es sich dann ebenso.

Ist dies der Fall oder habe ich da etwas entscheidenes übersehen (bestimmt, ich komme nur nicht darauf...)

Ich danke schonmal für eure Antworten!
 
P

PHB

Guest
Da es sich um dieselbe Erfindung handelt, bilden m.E. der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nach Übertragung des Gebrauchsmusters an den Arbeitnehmer eine Bruchteilsgemeinschaft, können also nur gemeinschaftlich über die Erfindung bestimmen. In den Kommentaren findet sich viel zur Bruchteilsgemeinschaft, musst Du mal nachlesen.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Aehm...

kann sein, dass ich mich jetzt täusche, aber warum sollte bei einer getrennten Inhaberschaft an verschiedenen Schutzrechten eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegen.

Diese betrifft ja wenn nur das Recht an der Erfindung (wenn mehrere Leute beteiligt waren), nicht das Recht an dem Schutzrecht (das vorliegend vom Erfinder auf den Arbeitgeber und bezüglich des GbM von diesem wieder auf den Erfinder übergegangen ist).

Ah-No Nym
 
P

PHB

Guest
Ah-No Nym schrieb:
Diese betrifft ja wenn nur das Recht an der Erfindung [...], nicht das Recht an dem Schutzrecht
Vergleiche §1 I Pat G und §1 I GebrMG: beide beziehen sich explizit auf die Erfindung, die beim Gebrauchsmuster und beim Patent dieselbe ist. Beide Paragraphen begründen aus der Erfindung ein Recht auf die jeweiligen Schutzrechte. Die Rechte auf die Schutzrechte sind also akzessorisch abhängig vom Recht auf die Erfindung.

Nach §7 I ArbNErfG gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber durch Inanspruchnahme über. Der Arbeitgeber hat sich also das Recht an der Erfindung vom Arbeitnehmer übertragen lassen und dadurch die Rechte auf die Schutzrechte erworben. Der Arbeitgeber ist zu diesem Zeitpunkt Alleininhaber der Rechte auf die Erfindung und daher auf die beiden Schutzrechte. Später überträgt er das Gebrauchsmuster auf den Arbeitnehmer.

§16 ArbNErfG redet nun schlicht von "Recht", das zu übertragen sei, wenn der Arbeitgeber die Schutzrechtanmeldung oder das Schutzrecht aufgeben will. "Recht" kann hier nicht verkürzt für "Schutzrecht" gemeint sein, da dadurch die Anmeldung herausfiele. Also kann wohl nur das Recht an der Erfindung oder aber ein Teil dieses Rechts gemeint sein. Durch die Übertragung des Gebrauchsmusters wird der Arbeitnehmer daher Inhaber eines Teilrechts auf die Erfindung, also entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft.

Ich bilde mir auch ein, diesen Sachverhalt mal in der Lerngruppe diskutiert zu haben, wobei wir meinem schwachen Erinnerungsvermögen nach zu dem Ergebnis Bruchteilsgemeinschaft gekommen sind. Gegenteilige Meinungen mit Kommentarbegründung sind natürlich jederzeit willkommen, da sich mein Gedächtnis in den letzten Monaten als äußerst löchrig erwiesen hat... :(
 
G

gastII

Guest
PHB schrieb:
Ah-No Nym schrieb:
Diese betrifft ja wenn nur das Recht an der Erfindung [...], nicht das Recht an dem Schutzrecht
Vergleiche §1 I Pat G und §1 I GebrMG: beide beziehen sich explizit auf die Erfindung, die beim Gebrauchsmuster und beim Patent dieselbe ist. Beide Paragraphen begründen aus der Erfindung ein Recht auf die jeweiligen Schutzrechte. Die Rechte auf die Schutzrechte sind also akzessorisch abhängig vom Recht auf die Erfindung.

Nach §7 I ArbNErfG gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber durch Inanspruchnahme über. Der Arbeitgeber hat sich also das Recht an der Erfindung vom Arbeitnehmer übertragen lassen und dadurch die Rechte auf die Schutzrechte erworben. Der Arbeitgeber ist zu diesem Zeitpunkt Alleininhaber der Rechte auf die Erfindung und daher auf die beiden Schutzrechte. Später überträgt er das Gebrauchsmuster auf den Arbeitnehmer.

§16 ArbNErfG redet nun schlicht von "Recht", das zu übertragen sei, wenn der Arbeitgeber die Schutzrechtanmeldung oder das Schutzrecht aufgeben will. "Recht" kann hier nicht verkürzt für "Schutzrecht" gemeint sein, da dadurch die Anmeldung herausfiele. Also kann wohl nur das Recht an der Erfindung oder aber ein Teil dieses Rechts gemeint sein. Durch die Übertragung des Gebrauchsmusters wird der Arbeitnehmer daher Inhaber eines Teilrechts auf die Erfindung, also entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft.

Ich bilde mir auch ein, diesen Sachverhalt mal in der Lerngruppe diskutiert zu haben, wobei wir meinem schwachen Erinnerungsvermögen nach zu dem Ergebnis Bruchteilsgemeinschaft gekommen sind. Gegenteilige Meinungen mit Kommentarbegründung sind natürlich jederzeit willkommen, da sich mein Gedächtnis in den letzten Monaten als äußerst löchrig erwiesen hat... :(
Gemeint sind in den ArbNErfG-Vorschriften die übertragbaren Rechte. Das Recht an der Erfindung (Erifinderpersönlichkeitsrecht) ist nicht (nur im Wege der Erbfolge) übertragbar. Übertragen wird hingegen das Recht auf das Patent bzw. das Recht auf das Gebrauchsmuster, nicht abstrakt das Recht an der Erfindung. Entsprechendes gibt es im Urberrecht. Man kann die Rechtsstellung des Urheberseins nicht abtreten. Es trifft zwar zu, dass das Recht auf das Patent wie auch das Recht auf das Gebrauchsmuster aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht entstehen, jedoch sind dies zwei verschiedene Rechte. Man hat insofern die Situation des abhängigen Schutzrechts.
 

ppa

GOLD - Mitglied
ich habe leider abends zuhause keinen Kommentar dabei.

der Arbeitgeber kann natürlich bei schutzrechtsaufgabe ein nichtausschließlich mitbenutzungsrecht einbehalten; lizensierbar wird das nicht sein.

aber kann die frage, ob der Lizenznehmer LN benutzen darf oder der AN Verbietungsrechte geltend machen kann, nicht dadurch beantwortet werden, dass LN durch die Lizenzvergabe das positive Benutzungsrecht nach §9 PatG vom Lizenzgeber LG erhalten hat?

wenn zwei schutzrechtsinhaber identische oder sich übershcneidende Schutzrechte mit gleichem anmeldetag haben, kann keiner dem anderen was antun (koexistenz); keiner hat ein älteres recht. Dies kann aus dem positiven benutzungsrecht nach §9 S.1 PatG abgeleitet werden. dieses positive benutzungsrecht vergibt der LG an den LN, so dass AG auch ihm nichts anhaben kann.

ich nehme an, dass im benkard oder busse zu §9 der fall einer koexistenz zweier Schutzrechte mit gleichem Zeitrang beschrieben ist, dass müsste sich dann auch auf LN übertragen. ich schau morgen mal nach.

und jetzt gute nacht.
 
F

Fragesteller

Guest
Ersteinmal bedanke ich mich für die ganzen Antworten!

- darf ich das also folgendermaßen zusammenfassen:

Der AG hat ein Problem, wenn er das Gebrauchsmuster an den AN abtritt, ohne sich ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu sichern.
Ist dies nicht der Fall, besteht tatsächlich eine Abhängigkeit beider Parteien im Falle einer einfachen/ausschließlichen Lizenzvergabe. Beide Parteien (AN, AG) können sich gegenseitig blockieren (entsprechend einer Bruchteilsgemeinschaft nach §741 BGB). Somit kann jeder Bruchteilseigner seinen Bruchteil veräußern, verpfänden, etc... Die Vergabe einer einfachen Lizenz ist jedoch eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand nach §747 Satz 2 BGB und bedarf somit der Zustimmung aller Bruchteilseigner. Ist das korrekt?

=> Wenn GM an AN übertragen werden soll, dann nur mit unbeschränktem Nutzungsrecht für den AG!
 
G

GAST_DELETE

Guest
Fragesteller schrieb:
- darf ich das also folgendermaßen zusammenfassen:

Der AG hat ein Problem, wenn er das Gebrauchsmuster an den AN abtritt, ohne sich ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu sichern.
Ist dies nicht der Fall, besteht tatsächlich eine Abhängigkeit beider Parteien im Falle einer einfachen/ausschließlichen Lizenzvergabe. Beide Parteien (AN, AG) können sich gegenseitig blockieren (entsprechend einer Bruchteilsgemeinschaft nach §741 BGB). Somit kann jeder Bruchteilseigner seinen Bruchteil veräußern, verpfänden, etc... Die Vergabe einer einfachen Lizenz ist jedoch eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand nach §747 Satz 2 BGB und bedarf somit der Zustimmung aller Bruchteilseigner. Ist das korrekt?

=> Wenn GM an AN übertragen werden soll, dann nur mit unbeschränktem Nutzungsrecht für den AG!
NEIN! Dies ist der seltene Fall, in dem das positive Benutzungsrecht eines Patents Anwendung findet (§9 (1) 1 PatG).
Wenn zwei Parteien prioritätsgleiche Schutzrechte haben, könne beide Parteien unabhängig voneinader den Schutzrechtsgegenstand nutzen und den jeweils anderen nicht blockieren. Dies gilt allerdings nur im Rahmen des eigeneen Schutzumnfangs! Sofern das Patent noch nicht erteilt ist, hat der AG also ein Problem...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Fragesteller schrieb:
- darf ich das also folgendermaßen zusammenfassen:

Der AG hat ein Problem, wenn er das Gebrauchsmuster an den AN abtritt, ohne sich ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu sichern.
Ist dies nicht der Fall, besteht tatsächlich eine Abhängigkeit beider Parteien im Falle einer einfachen/ausschließlichen Lizenzvergabe. Beide Parteien (AN, AG) können sich gegenseitig blockieren (entsprechend einer Bruchteilsgemeinschaft nach §741 BGB). Somit kann jeder Bruchteilseigner seinen Bruchteil veräußern, verpfänden, etc... Die Vergabe einer einfachen Lizenz ist jedoch eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand nach §747 Satz 2 BGB und bedarf somit der Zustimmung aller Bruchteilseigner. Ist das korrekt?

=> Wenn GM an AN übertragen werden soll, dann nur mit unbeschränktem Nutzungsrecht für den AG!
noch zur Ergänzung:

Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt hier definitiv nicht vor. Zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten haben Eigentum an unterschiedlichen Schutzrechten (siehe Erläuterungen von gastII oben). Wie diese Eigentümerstellung zustande kommt ist dabei irrelevant. Es liegt jedoch kein gemeinschaftliches Eigentum an einem der Schutzrechte vor.
Als Kontrollüberlegung: Der Verkauf von Schutzrechten ausschließlich für einzelne Länder wäre ja sonst sinnfrei, da eine freie Verwertung (einschließlich Lizenzvergabe) für den Käufer alleine nicht möglich wäre...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
NEIN! Dies ist der seltene Fall, in dem das positive Benutzungsrecht eines Patents Anwendung findet (§9 (1) 1 PatG).
Wenn zwei Parteien prioritätsgleiche Schutzrechte haben, könne beide Parteien unabhängig voneinader den Schutzrechtsgegenstand nutzen und den jeweils anderen nicht blockieren. Dies gilt allerdings nur im Rahmen des eigeneen Schutzumnfangs! Sofern das Patent noch nicht erteilt ist, hat der AG also ein Problem...
ok! Dann habe ich es verstanden. Danke für die eindeutige Aussage. Ich bin da aufgrund der unterschiedlichen Antworten wohl auf das falsche Pferd gesprungen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
Dies ist der seltene Fall, in dem das positive Benutzungsrecht eines Patents Anwendung findet (§9 (1) 1 PatG).
Ich stimme dem zwar persönlich zu, weil diese Ansicht die sachdienliche ist, gebe aber zu bedenken, dass die Existenz eines positiven Benutzungsrechts umstritten ist. Es wird in der Literatur und den Kommentaren sowohl die Auffassung vertreten, dass beide aufgrund eines positiven Benutzungsrechts benutzen können, als auch die Auffassung, dass ein solches positives Benutzungsrecht nicht existiert und das Recht aus dem Patent ein reines Verbietungsrecht ist, so dass beide sich die Benutzung gegenseitig verbieten können.

Problematisch in dieser Hinsicht ist z.B.: ArbG vergibt Lizenz an Firma X. ArbN verbietet Firma X die Benutzung. Stellt sich die Frage: Geht positives Benutzungsrecht mit Lizenzvergabe auf Firma X über? Vielleicht ja, wenn man die Existenz dieses positiven Benutzungsrechts bejaht. Aber damit greift ArbG in das Verbietungsrecht des ArbN gegenüber der Firma X ein. Ist daher das Benutzungsrecht an den Inhaber des Schutzrechts gebunden und nicht lizensierbar?

Das Thema ist schwierig und nicht wirklich geklärt, daher wäre ich Antworten, die sich klar für die eine oder andere Lösung aussprechen, vorsichtig.
 

ppa

GOLD - Mitglied
Gast schrieb:
Gast schrieb:
Dies ist der seltene Fall, in dem das positive Benutzungsrecht eines Patents Anwendung findet (§9 (1) 1 PatG).
Ich stimme dem zwar persönlich zu, weil diese Ansicht die sachdienliche ist, gebe aber zu bedenken, dass die Existenz eines positiven Benutzungsrechts umstritten ist. Es wird in der Literatur und den Kommentaren sowohl die Auffassung vertreten, dass beide aufgrund eines positiven Benutzungsrechts benutzen können, als auch die Auffassung, dass ein solches positives Benutzungsrecht nicht existiert und das Recht aus dem Patent ein reines Verbietungsrecht ist, so dass beide sich die Benutzung gegenseitig verbieten können.

Problematisch in dieser Hinsicht ist z.B.: ArbG vergibt Lizenz an Firma X. ArbN verbietet Firma X die Benutzung. Stellt sich die Frage: Geht positives Benutzungsrecht mit Lizenzvergabe auf Firma X über? Vielleicht ja, wenn man die Existenz dieses positiven Benutzungsrechts bejaht. Aber damit greift ArbG in das Verbietungsrecht des ArbN gegenüber der Firma X ein. Ist daher das Benutzungsrecht an den Inhaber des Schutzrechts gebunden und nicht lizensierbar?

Das Thema ist schwierig und nicht wirklich geklärt, daher wäre ich Antworten, die sich klar für die eine oder andere Lösung aussprechen, vorsichtig.
nach allgemeiner ansicht wird bei der erteilung einer lizenz gerade das positive benutzungsrecht lizenziert bzw. "weitergegeben".

z.T. wird in abgrenzung hierzu auch der begriff der "Negativlizenz" eingeführt, der nur eine "Lizenz" am Verbietungsrecht nach §9 Satz 2 PatG sein soll, d.h. "ich verbiete Dir nicht die Benutzung" statt "ich erlaube Dir". Dies wird auch in einem Aufsatz einer Frau Bartenbach (Tochter von B.?) so vertreten. M.E. ist die Einführung des Begriffs der "Negativlizenz" aber problematisch.

Der Fall, dass zwei Parteien jeweils ein Schutzrecht mit gleicher Prio und gleichem Schutzumfang haben, ist natürlich problematisch, insofern muss ich meine Ausführung hierzu oben etwas relativieren. Insbesondere werden in der Realität kaum zwei Schutzrechte Ansprüche mit wirklich identischem Schutzumfang aufweisen, d.h., es wird eher ein Überlapp sein.
Gerade im vorliegenden Fall mit AG und AN erscheint dieser Ansatz aber sinnvoll, da ja zunächst ein einziges positives Benutzungsrecht entstanden ist, dass sich auf Pat und Gbm verteilt hat.
 
S

sichfragender

Guest
Wenn es ein positives Benutzungsrecht aus dem Patent gibt (was nach § 9 Abs. 1 S. 1 PatG vernünftig erscheint), entsteht es erst bei Patenterteilung. Gleiches gilt für das Gebrauchsmuster. Insofern sehe ich nicht, wie sich das Benutzungsrecht gleichmäßig auf das Patent und das Gbm verteilt haben soll!?

Bei identischem Schutzunfang und identischem Zeitrang ist es aber doch völlig logisch, dass - wenn ein positives Benutzugsrecht existiert - im vorliegenden weder der AN dem AG noch umgekehrt die Benutzung verbieten können.

Wie oben ausgeführt wurde, geht man davon aus, dass bei der LIzenzvergabe das positive Benutzungsrecht mit über geht.

Folglich gilt für die potentiellen Lizenznehmer ebenfalls, dass sie jeweils ein positives Benutzungsrecht erhalten haben.
 
D

Dummer Frager

Guest
Fragesteller schrieb:
Die Firma entscheidet nach ein paar Jahren, das Gebrauchsmuster aufzugeben und bietet dieses dem Arbeitnehmer an. Dieser übernimmt das GM.
Warum eigentlich? War doch gar nicht notwendig?
 
F

Fragesteller

Guest
Dummer Frager schrieb:
Fragesteller schrieb:
Die Firma entscheidet nach ein paar Jahren, das Gebrauchsmuster aufzugeben und bietet dieses dem Arbeitnehmer an. Dieser übernimmt das GM.
Warum eigentlich? War doch gar nicht notwendig?
....das wäre meine nächste Frage gewesen. Muss der AN dem AG das Gebrauchsmuster bei vorzeitiger Aufgabe anbieten (wir setzen mal voraus, dass der AN dieses Recht vorher nicht dem AG "abgekauft" hat) oder kann man hier argumentieren, dass durch das parallele, natürlich im Schutzumfang gleichwertige, deutsche Patent keine solche Pflicht des AG besteht?
 
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