Nur als Hinweis: Du sprichst hier zwei Probleme an, die man nicht vermischen sollte, nämlich
Liegt überhaupt eine rechtserhaltende Benutzung vor, und in welchem Umfang?
Falls 1. mit ja beantwortet wird, kann diese Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft rechtfertigen? Hier wäre auch...