Verfahrenskostenhilfe

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich weiss, das Mandanten, die nach VKH fragen, nicht bei allen Anwälten beliebt sind ;-)

Aber ich habe dennoch einige Fragen hierzu, insbesondere für die Beantragung von VKH für eine Patentanmeldung:

  • Voraussetzung für die Gewährung der VKH ist zunächst mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erfinders/Anmelders. Das PatG verweist hierzu auf die ZPO, wonach vom Einkommen des Antragstellers bestimmte Beträge, insbesondere für den Lebensunterhalt, abgezogen werden und danach die Bedürftigkeit ermittelt wird. Wird denn auch eine eventuelle (Teil-)Pfändung des Einkommens berücksichtigt?
  • Ferner muss Aussicht auf Erfolg bestehen. Benkard schreibt hierzu sinngemäß, dass es nicht ausreicht, wenn die Anmeldung keine formalen Fehler aufweist, sondern es müsse auch Aussicht auf Patenterteilung unter Berücksichtigung des Standes der Technik bestehen. Dieser ist aber zum Anmeldezeitpunkt, zu dem idR auch der Antrag auf VKH gestellt wird, noch gar nicht bekannt. Ausserdem will der Anmelder ja gerade auch von der Prüfungsgebühr befreit werden. Wie funktioniert das denn in der Praxis? Es wird doch wohl kaum die VKH zunächst gewährt und nach eventueller Zurückweisung der Anmeldung widerrufen ...

 

Fragender

GOLD - Mitglied
Zu 2.:

Üblicherweise wird - wenn der Prüfer nicht von vorneherein "tödlichen" SdT kennt - eine Kurzrecherche gemacht. Bei vielen VKH-Anmeldungen reicht das aus um Neuheit oder erf. Tätigkeit bezüglich der Anmeldung (nicht nur der Ansprüche) zu verneinen... Dann wird VKH mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
 

pak

*** KT-HERO ***
Fragender schrieb:
Zu 2.:

Üblicherweise wird - wenn der Prüfer nicht von vorneherein "tödlichen" SdT kennt - eine Kurzrecherche gemacht. ... Dann wird VKH mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Das beantwortet die Frage jedoch nicht, denn der Prüfer bzw. Rechercheur beim Amt muss doch bezahlt werden (zumindest Recherchegebühr, ggf. Prüfungsgebühr). Stellt man dann Mangende Aussicht auf Erfolg fest, so hat derjenige, der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist, ein erhebliches Problem ...

Zur VKH:

Auch ich habe mir einen solchen Fall einmal gegeben, zumal ein älterer Kollege sagte, dass man das mal gemacht haben sollte. Die ganze Sache scheiterte schon daran, dass der Empfänger nicht bereit oder in der Lage war, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen. Seitdem heißt es: "Habe leider sehr viel zu tun, kann Ihnen jedoch einen Kollegen empfehlen"(, den man vielleicht nicht so gut leiden kann ;-))

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Das beantwortet die Frage jedoch nicht, denn der Prüfer bzw. Rechercheur beim Amt muss doch bezahlt werden (zumindest Recherchegebühr, ggf. Prüfungsgebühr). Stellt man dann Mangende Aussicht auf Erfolg fest, so hat derjenige, der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist, ein erhebliches Problem ...
Das größte Problem hat der Anwalt, weil der dann aller Voraussicht nach gar nichts für seine bereits geleistete Arbeit bekommt. Man muss meines Wissens die Anmeldung oder wenigstens eine ausreichend detaillierte Beschreibung der Erfindung zusammen mit dem VKH-Antrag einreichen. Die Prüfung, die oben erwähnt wurde, ist nicht die gewöhnlich Recherche oder Prüfung, sondern eine gesonderte, die aufgrund des VKH-Antrags durchgeführt wird. Besteht Aussicht auf Erfolg, wird VKH gewährt, so dass das normale Verfahren begonnen werden kann.

Die Beträge, die dafür abgerechnet werden können, sind natürlich nicht die gewöhnlichen Stundensätze. Alles in allem lohnt es sich überhaupt nicht, zumal VKH-Leute meistens auch noch sehr eigene Vorstellungen von der Bedeutung ihrer Erfindung und von der Zeit, die der Anwalt ihr und ihrem Erfinder zu widmen hat, haben...
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten!

Ein Ausweg könnte sein, eine (zusätzliche) Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen - hier muss ja wohl eine formale Prüfung ausreichen, da "Aussicht auf Erfolg" nur die Eintragung und nicht die spätere eventuelle Durchsetzung betreffen kann.
 
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