Also ich zitiere jetzt mal Kraßer, Patentrecht,6. Auflage 2009, § 21 III b:
"2. Das Recht zur Inanspruchnahme besteht auch dann, wenn die Diensterfindung dem Arbeitgeber (noch) nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldet, sondern durch Mitteilung als vermeintlich freie Erfindung oder auf sonstige...