GebrMG Gebrauchsmusterabzweigung - macht man sowas noch?

Kurt

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

wenn sich bei einer deutschen Patentanmeldung nach knapp 10 Jahren und einem halben Dutzend an Prüfungsbescheiden und Ehrenrunden durchs Bundespatentgericht allmählich herausstellt, dass aus der ursprünglichen Offenbarung wirklich *nichts* Patentfähiges mehr herauszupressen ist -- macht man das eigentlich üblicherweise, dass man den Mandanten noch den Ausweg der Gebrauchsmusterabzweigung anbietet bzw. erläutert?

Vielen Dank schonmal für eure Tipps oder Erfahrungswerte,

Grüße Kurt
 

grond

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
wenn sich bei einer deutschen Patentanmeldung nach knapp 10 Jahren [...] man das eigentlich üblicherweise, dass man den Mandanten noch den Ausweg der Gebrauchsmusterabzweigung anbietet bzw. erläutert?
Welchen Sinn sollte das haben? Erstens ist der erfinderische Schritt ja neuerdings genauso hoch wie die erfinderische Tätigkeit, also wäre das GebrM auch nicht schutzfähig, zweitens ist es ja nach den zehn Jahren eh mit dem GebrM vorbei. Wozu also noch solche Kosten?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke für die Antwort. Klar hat das zunächst mal keinen großen Sinn. Klar ist auch, dass ein solches Gebrauchsmuster im Ernstfall nicht rechtsbeständig ist.

Der Mandant will halt aus bestimmten (möglicherweise innenpolitischen) Gründen, dass "irgendwas" aus dieser Anmeldung hervorgeht, das er irgendwo vorzeigen kann...

Oder wie macht ihr das, wenn der Offenbarungsgehalt der Anmeldung bis zum Ende ausgeschöpft ist?

Sollte man dann noch probieren, ein superspezialisiertes Ausführungsbeispiel in Anspruch 1 hineinzuschreiben, indem man sozusagen sämtliche Unteransprüche in Anspruch 1 aufnimmt und behauptet, diese Kombination (mit Schutzumfang null) sei nun wirklich durch nichts nahegelegt?

Sorry wegen der blöden Fragen, aber wir hatten wirklich noch nicht oft einen so aussichtslosen Fall hier...

Danke nochmal und Grüße,
Kurt.
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Aus marketingtechnischer Sicht kann das Abzweigen eines Gebrauchsmusters durchaus vorteilhaft sein. Schliesslich machen viele Firmen Werbung mit geschützten Gütern. Vielfach entpuppt sich der Schutzbereich beim genauen Hinschauen als sehr gering.

Man sollte den Mandanten aber darauf hinweisen und ihm mitteilen, dass er ein stumpfes Schwert mit Gummiklinge in der Hand hält (i.e. kein durchsetzbares Schutzrecht). Über die Kosten und Risiken (Löschungsverfahren) muss er sich auch bewusst sein.
 

grond

*** KT-HERO ***
Kurt schrieb:
Der Mandant will halt aus bestimmten (möglicherweise innenpolitischen) Gründen, dass "irgendwas" aus dieser Anmeldung hervorgeht, das er irgendwo vorzeigen kann...
Ein "Zählpatent"... :)

Ich kenne derlei auch, wo bei einer Kooperation von verschiedenen Firmen einfach etwas Vorzeigbares herauskommen muss. Oder auch nur, um die Eitelkeit des Erfinders, der in einer höheren Position ist als die Patent/Rechtsabteilung, zu befriedigen.


Sollte man dann noch probieren, ein superspezialisiertes Ausführungsbeispiel in Anspruch 1 hineinzuschreiben, indem man sozusagen sämtliche Unteransprüche in Anspruch 1 aufnimmt und behauptet, diese Kombination (mit Schutzumfang null) sei nun wirklich durch nichts nahegelegt?
Naja, wenn es keine Synergiewirkung zwischen den Merkmalen gibt, kann man das ja auch mit entsprechend vielen Schriften zerpflücken, aber oft lassen die Prüfer es dann auch einfach bleiben, wenn der Schutzbereich infinitesimal wird. Also kann man es natürlich probieren...
 
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