PCT Warum erlaubt der PCT keine Teilanmeldungen?

Wassermelone

Vielschreiber
Artikel 4 G PVÜ besagt:
G – (1) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.
Nun ist der PCT ein Sonderabkommen gem Art. 19 PVÜ und darf deren Bestimmungen nicht zuwiderlaufen. Ich verstehe, dass der oben reproduzierte Abs. 2 erlaubt, Bedingungen für freiwillige Teilanmeldungen festzulegen. Aus Abs. 1 lese ich aber heraus, dass Teilanmeldungen aufgrund von Uneinheitlichkeit möglich sein sollten (das Wort "Prüfung" lege ich dabei als "IVP" aus).

Warum gibt es also keine TAs im PCT? Muss man die Erlaubnis, Bedingungen festzulegen (aus Abs. 2) in den Abs. 1 hineinlesen?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Art 19 PVÜ ist erfüllt, weil jede Anmeldung letztendlich in eine nationale/regionale Phase übergeht. Die Verbandsländer müssen sich dann jeweils an Art. 19 halten und nationale Teilanmeldungen zulassen. Ich sehe keine Grundlage dafür, dass sie das zwingend auch in der gemeinsamen internationalen Phase ermöglichen müssen. "Der PCT" ist kein Verbandsland, sondern ein weiteres Übereinkommen zwischen Verbandsländern.

Es ist natürlich nicht unmöglich, dass PCT auch Teilanmeldungen zulassen könnte, und es gab auch immer wieder Überlegungen in diese Richtung. Hier z.B. ein ganz interessantes "working document", für deine Frage vielleicht besonders die ersten vier Seiten: https://www.wipo.int/edocs/mdocs/pct/en/pct_r_wg_5/pct_r_wg_5_6.pdf
 

Wassermelone

Vielschreiber
Danke für den Link zu dem Dokument, sehr spannend!

Verstehe ich das richtig, dass ein Verstoß gegen Art. 19 PVÜ nur dann vorläge, wenn der PCT irgendwo explizit sagt, dass keine Teilanmeldungen erlaubt sind? In der derzeitigen Fassung wird es ja streng genommen offen gelassen..?
 

B_2020

GOLD - Mitglied
In dem Report wird es m.E. relativ gut dargestellt und hieraus ergibt sich m.E. auch sogleich, dass das derzeitige PCT hinsichtlich der Teilung den Bestimmungen des PVÜ im Grunde nicht zuwiderläuft, zumindest kann ich keinen Rechtsnachteil erkennen.
Bei Uneinheitlichkeit verfällt die andere Erfindung ja der einen (einzigen) PCT Anmeldung ja gerade nicht und wird ja auch nicht nicht geprüft. Der Anmelder der uneinheitlichen PCT-Anmeldung wird nicht gezwungen, aus der PCT-Anmeldung in der int. Phase etwas zu streichen. Zudem kann der Anmelder für den uneinheitlichen Teil ebenso eine Einschätzung des ISA erhalten. Man muss "nur" eine weitere Gebühr bezahlen (was bei einer Teilanmeldung ebenso der Fall wäre).

Zudem kann das Bestimmungsamt anderer Ansicht sein, sodass man sich in einem der Bestimmgsländer eine Teilanmeldung evtl. sogar "sparen" kann.
 
Oben