DE Berichtigung offensichtlicher Fehler gem. § 38 PatG

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

wie sind die Erfahrungen mit dem DPMA hinsichtlich Berichtigung offensichtlicher Fehler in Anmeldungsunterlagen nach § 38 PatG?

Es dürften die Grundsätze des EPA analog gelten:
Ist der Fehler in der Beschreibung, in den Patentansprüchen oder in den Zeichnungen enthalten, so muss die Berichtigung derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

Wie ist es beispielsweise, wenn in einer Zeichnung ein einzelnes Zeichnungselement (z.B. Rechteck, Kreis) verschoben ist und offensichtlich an eine andere Stelle auf dem Blatt gehört? Diese andere, richtige Stelle sei der Beschreibung klar zu entnehmen.

Wie geht man vor: einfach ein Ersatzblatt mit Anschreiben einreichen mit der Bitte, das Originalblatt zu ersetzen?

Läuft man Gefahr, dass gemäß § 35 PatG der Anmeldetag verschoben wird?

Danke für Erfahrungswerte.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Der Anmelder kann einfach in der nächsten Eingabe die Unterlagen berichtigen und die Änderung im Anschreiben begründen. Wenn der Prüfer die Zulässigkeit der Änderung bezweifelt, wird dann sollte er das im nächsten Bescheid tun. Wird die Änderung akzeptiert bleibt allerdings regelmäßig das (Rest-)Risiko, dass der Prüfer "zu lasch" prüft und die Änderung zulässt, und dadurch entsteht ein Angriffspunkt für das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.

Mit § 35 (2) PatG hat das nichts zu tun, da hat der Prüfer die Initiative. Nach 35 (2) muss zuerst der Prüfer bemerken, dass Zeichnungen oder Beschreibungsteile (z.B. Tabellen) fehlen und den Anmelder fragen, ob er auf die Bezugnahme auf die fehlenden Teile verzichtet oder ob er diese Teile (unter Verschiebung des AT) nachreichen will. Der Anmelder kann allenfalls den Prüfer anrufen und ihn auf die fehlenden Teile hinweisen, um ihn zu einer entsprechenden Anfrage zu veranlassen. In der Praxis geht es bei § 35(2) PatG um unvollständig eingegangene Faxe u.ä. Mit der Verschiebung des AT dürfte es reichlich Probleme geben (z.B. hinsichtlich der Priorität), so dass ich jedenfalls die Anmeldung zurücknehmen und neu vollständig einreichen würde, anstatt eine solche AT-Verschiebung mitzumachen, außer in Fällen, wo das nicht geht, also wo z.B. dann das Prio-Jahr abgelaufen ist.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke -- wie sieht es aus, wenn die Anmeldung frisch eingereicht und noch (lange) nicht im Prüfungsverfahren ist?

Und ohne Prüfungsantrag: wer prüft und entscheidet anhand welcher Kriterien, ob die Anmeldung mit den ursprünglichen Unterlagen oder mit den korrigierten Unterlagen veröffentlicht wird?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Da gibt es, wenn ich mich recht erinnere, auch einen zuständigen (Vor-)Prüfer. Der tritt nur eher selten nach außen in Erscheinung (nämlich dann, wenn mit der Akte offensichtlich etwas nicht in Ordnung ist). Er macht z.B. die "Offensichtlichkeitsprüfung" und damit ggf. den Bescheid nach § 42 und auch die entsprechende Zurückweisung, so lange noch kein Prüfungsantrag gestellt ist. Rechtlich einfache Sachen (z.B. Fristversäumnis) bearbeitet aber auch der "gehobene Dienst".

Offensichtliche Fehler können nach § 38 auch vor Stellung des Prüfungsantrags jederzeit berichtigt werden. Die Grundsätze für die Zulässigkeit der beantragten Änderungen sind in DPMA und EPA identisch, ihre Auslegung wird aber wohl immer eine Einzelfallentscheidung sein.

Änderungen der Anmeldung, die über das Berichtigen offensichtlicher Fehler hinausgehen, werden in der Regel für die Offenlegungsschrift nicht berücksichtigt, denn an Hand der OS soll ja später jeder prüfen können, ob die PS über die Offenbarung vom AT hinausgeht. Davon gibt es Ausnahmen, z.B. wenn die Anmeldungsunterlagen keine Patentansprüche enthalten und diese erst später nachgereicht werden.
 
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Fragender

GOLD - Mitglied
Danke, es geht ja gerade um offensichtliche Fehler.

Dann nehme ich an, dass die Offenlegung einschließlich der Korrekturen erfolgt.
Falls es ein offensichtlicher Fehler ist, dann ja.

Der zuständige Patentprüfer (nicht der Formalprüfer) entscheidet, ob die geänderten Unterlagen den Gegenstand erweitern und entscheidet danach, welche Unterlagen genutzt werden. Er kann auch entscheiden, dass auf der OS vermerkt wird, dass die Unterlagen geändert wurden (im Falle eines Einspruchs wird dann die unzulässige Erweiterung sicher etwas intensiver diskutiert, wenn diese Unterlagen auch für die PS genutzt werden...).
 
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