ACHTUNG:
Die nachstehenden Informationen sind noch nicht auf dem aktuellen Stand, da diese noch die alte Prüfungsordnung betreffen.
Europäische Eignungsprüfung (EQE)
Nach Art. 134 (1) EPÜ kann die Vertretung Dritter in Verfahren nach dem EPÜ nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen sind. Eine Voraussetzung für die Eintragung … [Mehr]