
Teil 7: Beschwerde, Rechtsbeschwerde und Berufung
Mit einer Beschwerde können Entscheidungen des Patentamts angegriffen werden. Eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof dient der Überprüfung der Entscheidung über eine Beschwerde. Mit einer Berufung kann das Urteil eines Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts vom Bundesgerichtshof überprüft werden.
Alle Artikel zur Artikelserie „Einführung in das Patentrecht“:
Teil 1: Erfindung, Patentanmeldung und Patent
Teil 2: Erfinder versus Anmelder
Teil 3: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
Teil 4: Erteilungsverfahren
Teil 5: Einspruch
Teil 6: Nichtigkeit
Teil 7: Beschwerde, Rechtsbeschwerde und Berufung
1. Beschwerde vor dem Bundespatentgericht
Mit einer Beschwerde vor dem Patentgericht kann der Beschluss einer Prüfungsstelle des Patentamts, beispielsweise eine Zurückweisung einer Patentanmeldung, und einer Patentabteilung, insbesondere eine Entscheidung über einen Einspruch, angegriffen werden.[1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats beim Patentamt einzureichen.[2]
Die Beschwerde wird der Stelle des Patentamts zugeleitet, deren Beschluss angegriffen wurde. Erachtet die Stelle die Beschwerde für begründet, kann sie ihren Beschluss entsprechend abändern und der Beschwerde damit abhelfen.[3] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, wird die Beschwerde ohne eine Stellungnahme des Patentamts an das Bundespatentgericht weitergeleitet.[4]
Der Präsident des Patentamts kann, falls er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses für notwendig erachtet, zum Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht schriftliche Erklärungen abgeben.[5] Wird in dem Beschwerdeverfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behandelt, kann das Patentgericht den Präsidenten zum Beschwerdeverfahren als Beteiligten zulassen.[6]
Eine Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch Beschluss.[7] Ist die Beschwerde unzulässig, wird sie ohne mündliche Verhandlung verworfen.[8]
Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, ohne dass das Patentgericht in der Sache selbst entscheidet, ist möglich, falls das Verfahren vor dem Patentamt einen wesentlichen Mangel aufweist oder falls wesentliche Tatsachen oder Beweismittel neu auftauchen.[9] Die rechtliche Würdigung, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geführt hat, ist bei der nachfolgenden Entscheidung des Patentamts zu berücksichtigen.[10]
2. Rechtsbeschwerde
Ein Beschluss des Patentgerichts, mit der über eine Beschwerde entschieden wurde, kann mit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof angefochten werden. Voraussetzung ist, dass die Rechtsbeschwerde vom Patentgericht zugelassen wurde, oder dass besondere Gründe vorliegen.[11]
Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde zuzulassen, falls im Beschwerdeverfahren über eine Rechtsfrage entschieden wurde, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder zur Rechtsfortbildung oder Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig ist.[12]
Eine Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung des Patentgerichts vom Bundesgerichtshof zuzulassen, falls das Beschwerdeverfahren wesentliche Mängel aufweist, insbesondere wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt blieb oder der Beschluss des Patentgerichts ohne Begründung ist.[13]
3. Berufung
Mit einer Berufung vor dem Bundesgerichtshof kann ein Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts angefochten werden.[14] Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Patentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.[15]
In einer Nichtigkeitsberufung werden keine neuen Tatsachen gewürdigt, stattdessen ist eine Berufung nur zulässig, falls im vorhergehenden Nichtigkeitsverfahren eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewandt wurde.[16] Die Berufung ist daher keine Tatsacheninstanz, sondern eine Revisionsinstanz und dient ausschließlich der Überprüfung des Nichtigkeitsverfahrens.
[1] §73 Absatz 1 Patentgesetz.
[2] §73 Absatz 2 Satz 1 Patentgesetz.
[3] §73 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[4] §73 Absatz 3 Satz 3 Patentgesetz.
[5] §76 Satz 1 Patentgesetz.
[6] §77 Satz 1 Patentgericht.
[7] §79 Absatz 1 Patentgesetz.
[8] §79 Absatz 2 Patentgesetz.
[9] §79 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 Patentgesetz.
[10] §79 Absatz 3 Satz 2 Patentgericht.
[11] §100 Absatz 1 Patentgesetz.
[12] §100 Absatz 2 Patentgesetz.
[13] §100 Absatz 3 Nr. 3 und 6 Patentgesetz.
[14] §110 Absatz 1 Patentgesetz.
[15] §110 Absatz 3 Satz 1 Patentgesetz.
[16] §111 Absatz 2 i.V.m. §111 Absatz 1 Patentgesetz.