Hi folks,
ich habe folgendes Problem:
Meine Ausbildung habe ich am 01. März 2013 begonnen und die EQE-Vorprüfung im März 2015 bestanden. Eigentlich hätte ich bereits zum 01. Mai 2015 ins Amtsjahr gehen können, habe den Beginn meines Amtsjahres allerdings auf den 01. Oktober 2015 geschoben, da ich nicht die EQE-Hauptprüfung und die Prüfung zum deutschen Patentanwalt "gleichzeitig" im Februar/März 2016 absolvieren wollte.
Jetzt habe ich vom EPA die telefonische Auskunft erhalten, dass sie mich nicht zur EQE-Hauptprüfung zulassen werden, da ich die Voraussetzung der Gesamtbeschäftigungszeit gemäß Artikel 11 (2) a) VEP von mindestens drei Jahren bis zum 01. März 2016 nicht erfülle (lediglich 31 Mon. beim PA) und eine Anrechung des Amtsjahres nur möglich ist, wenn die kompletten acht Monate absolviert wurden. Eine Teilanrechnung sei nicht möglich. Auch spielt das Bestehen der deutschen Prüfungen für die Anerkenntnis des Amtsjahres anscheinend keine Rolle, man muss es nur absolviert haben.
Gibt es unter euch jemanden, der das gleiche Problem hat und vielleicht bereits eine Lösung kennt.
Ich würde ungern mein Amtsjahr umsonst geschoben haben und auch die EQE Prüfung um ein weiteres Jahr hinauszögern.
Der Übersichtlichkeit halber habe ich mich versucht kurz und knapp zu fassen und meine Erkenntnisse bezüglich der einschlägigen Regelungen (Ziffer 7. der Bekanntmachung der EEG 2016 vom EPA, Art. 11 VEP, REgel 16 ABVEP, ...) weggelassen. Sollte eine Diskussion aufkommen, so werde ich auch meine Recherchen einfließen lassen.
Aber vielleicht gibt es ja eine einfache Lösung (Anerekenntnis einer Teilzeitbeschäftigung durch das EPA, Teilanerkanntnis des Amtsjahres, ...), die bereits praktiziert und akzeptiert wurde.
Ich danke euch vielmals für euere Hilfe.
Grüße (von einem leicht verzweifelten)
Nobody
ich habe folgendes Problem:
Meine Ausbildung habe ich am 01. März 2013 begonnen und die EQE-Vorprüfung im März 2015 bestanden. Eigentlich hätte ich bereits zum 01. Mai 2015 ins Amtsjahr gehen können, habe den Beginn meines Amtsjahres allerdings auf den 01. Oktober 2015 geschoben, da ich nicht die EQE-Hauptprüfung und die Prüfung zum deutschen Patentanwalt "gleichzeitig" im Februar/März 2016 absolvieren wollte.
Jetzt habe ich vom EPA die telefonische Auskunft erhalten, dass sie mich nicht zur EQE-Hauptprüfung zulassen werden, da ich die Voraussetzung der Gesamtbeschäftigungszeit gemäß Artikel 11 (2) a) VEP von mindestens drei Jahren bis zum 01. März 2016 nicht erfülle (lediglich 31 Mon. beim PA) und eine Anrechung des Amtsjahres nur möglich ist, wenn die kompletten acht Monate absolviert wurden. Eine Teilanrechnung sei nicht möglich. Auch spielt das Bestehen der deutschen Prüfungen für die Anerkenntnis des Amtsjahres anscheinend keine Rolle, man muss es nur absolviert haben.
Gibt es unter euch jemanden, der das gleiche Problem hat und vielleicht bereits eine Lösung kennt.
Ich würde ungern mein Amtsjahr umsonst geschoben haben und auch die EQE Prüfung um ein weiteres Jahr hinauszögern.
Der Übersichtlichkeit halber habe ich mich versucht kurz und knapp zu fassen und meine Erkenntnisse bezüglich der einschlägigen Regelungen (Ziffer 7. der Bekanntmachung der EEG 2016 vom EPA, Art. 11 VEP, REgel 16 ABVEP, ...) weggelassen. Sollte eine Diskussion aufkommen, so werde ich auch meine Recherchen einfließen lassen.
Aber vielleicht gibt es ja eine einfache Lösung (Anerekenntnis einer Teilzeitbeschäftigung durch das EPA, Teilanerkanntnis des Amtsjahres, ...), die bereits praktiziert und akzeptiert wurde.
Ich danke euch vielmals für euere Hilfe.
Grüße (von einem leicht verzweifelten)
Nobody