EQE Zulassung zur EQE: Zeiterfordernis angeblich nicht erfüllt

Nobody

Schreiber
Hi folks,

ich habe folgendes Problem:

Meine Ausbildung habe ich am 01. März 2013 begonnen und die EQE-Vorprüfung im März 2015 bestanden. Eigentlich hätte ich bereits zum 01. Mai 2015 ins Amtsjahr gehen können, habe den Beginn meines Amtsjahres allerdings auf den 01. Oktober 2015 geschoben, da ich nicht die EQE-Hauptprüfung und die Prüfung zum deutschen Patentanwalt "gleichzeitig" im Februar/März 2016 absolvieren wollte.

Jetzt habe ich vom EPA die telefonische Auskunft erhalten, dass sie mich nicht zur EQE-Hauptprüfung zulassen werden, da ich die Voraussetzung der Gesamtbeschäftigungszeit gemäß Artikel 11 (2) a) VEP von mindestens drei Jahren bis zum 01. März 2016 nicht erfülle (lediglich 31 Mon. beim PA) und eine Anrechung des Amtsjahres nur möglich ist, wenn die kompletten acht Monate absolviert wurden. Eine Teilanrechnung sei nicht möglich. Auch spielt das Bestehen der deutschen Prüfungen für die Anerkenntnis des Amtsjahres anscheinend keine Rolle, man muss es nur absolviert haben.

Gibt es unter euch jemanden, der das gleiche Problem hat und vielleicht bereits eine Lösung kennt.
Ich würde ungern mein Amtsjahr umsonst geschoben haben und auch die EQE Prüfung um ein weiteres Jahr hinauszögern.



Der Übersichtlichkeit halber habe ich mich versucht kurz und knapp zu fassen und meine Erkenntnisse bezüglich der einschlägigen Regelungen (Ziffer 7. der Bekanntmachung der EEG 2016 vom EPA, Art. 11 VEP, REgel 16 ABVEP, ...) weggelassen. Sollte eine Diskussion aufkommen, so werde ich auch meine Recherchen einfließen lassen.

Aber vielleicht gibt es ja eine einfache Lösung (Anerekenntnis einer Teilzeitbeschäftigung durch das EPA, Teilanerkanntnis des Amtsjahres, ...), die bereits praktiziert und akzeptiert wurde.

Ich danke euch vielmals für euere Hilfe.

Grüße (von einem leicht verzweifelten)
Nobody
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Dieses Problem taucht häufiger auf, und soweit ich weiß gibt es dafür leider keine "einfache" Lösung. Man sollte sich das Amtsjahr vor oder nach die EQE legen, aber nicht darüber hinweg.

Das EPA ist da auch relativ verkniffen, weil sie die bloße Möglichkeit der Anrechnung des Amtsjahres schon als besondere und außergewöhnliche Kulanz gegenüber den deutschen Kandidaten empfinden. Alle anderen müssen ja volle drei Jahre in der Kanzlei arbeiten, nationale Ausbildung hin oder her.

Ich persönlich kenne jedenfalls keinen Fall, in dem es gelungen wäre, das EPA zur Anrechnung eines "halben" Amtsjahres zu bewegen.
 

Nobody

Schreiber
Hi Asdevi,

danke für deine Einschätzung. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt und die Anmeldefrist für die EQE läuft ja auch noch ein wenig. Also her mit euren Ideen.

Gruß
Nobody
 

Matthias75

SILBER - Mitglied
Wenn ich das richtig sehe, könntest du die EQE 2016 sowieso nur schreiben, wenn du das Amtsjahr komplett nach der EQE machst.

Nach Artikels 11 (2) a) VEP brauchst du die drei Jahre Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Prüfung. 1.3.2013 bis 1.3.2016 wären genau diese drei Jahre.

Nach Regel 16 (3) ABVEP, die du ja auch schon genannt hast, wird "Bewerbern, die die achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden abgeschlossen haben und zur deutschen Patentanwaltsprüfung zugelassen wurden, eine sechsmonatige Verkürzung gewährt. Die achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden gilt nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des Artikels 11 (2) a) VEP.

Das heißt, von den 8 Monaten Amtsjahr bekommst du nur 6 Monate angerechnet. Auch wenn du das Amtsjahr im Mai 2015 begonnen hättest, hätten dir also 2 Monate gefehlt und du hättest die Prüfung erst 2017 schreiben können. Auch bei Teilanrechnung (prozentual?) würdest du nur schwer auf die drei Jahre kommen.

Wenn ich das richtig sehe, hätte es für dich nur die Möglichkeiten gegeben, entweder das Amtsjahr komplett aus der EQE-Beschäftigungszeit rauszuhalten, um die EQE 2016 machen zu können, oder Amtsjahr und deutsche Prüfung 2015/2016 zu machen und EQE dann 2017.

Oder hast du da andere Erkenntnisse, insbesondere bezüglich Regel 16 (3) ABVEP? Du hast ja geschrieben, dass du die zitierten Artikel und Regeln auch kennst.

Matthias
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Da hast du recht, das hatte ich auch nicht bedacht. Ist jetzt aber für Nobody auch egal, denn er hat ja nicht im Juni begonnen (Mai ist falsch, da beginnt kein Amtsjahr).

Sollte sich nicht eine wundersame Möglichkeit abseits der Prüfungsverordnung auftun, würde ich allerdings empfehlen, der EQE 2016 den Vorzug zu geben. Das Amtsjahr ist eine sichere Bank, während man die EQE eventuell öfter in Angriff nehmen muss. Da sollte man so früh wie möglich anfangen, um Zeitverlust zu vermeiden.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo,

die Überlegungen von Asdevi in den letzten Zeilen sind zwar grundsätzlich richtig, trotzdem würde ich es gerade aus den von ihm genannten Gründen andersherum machen:

Mit bestandener deutscher Prüfung kann man so ziemlich alles machen, Grüne Wiese mit Kanzleischild, Jungsozius, Industriepatentabteilung, man kann Mandanten beraten in Markensachen, ordentliche Visitenkarten drucken lassen, bei der Verwandtschaft endlich mal eine dauerhafte Berufsbezeichnung nennen, etc. Sogar bei einem Patentverletzungsverfahren kann man den lustlosen Seniorsozius vertreten, auch in einer Verhandlung. Nur Eingaben (und Verhandlungen) beim EPA gehen nicht. Man ist sehr flexibel, kann auch notfalls die Strategie wechseln und kann in aller Ruhe mehrere Anläufe für die EQE machen, sofern erforderlich.

Mit bestandener EQE, aber ohne deutsche Zulassung hängt man noch dazwischen. Es geht nur Industriepatentabteilung oder Angestellter in einer Patentanwaltskanzlei oder reiner Zuarbeiter. Richtig was aufbauen kann man auch nicht, weil man ja noch ins Amtsjahr muss.

Das größte Problem aber entsteht aufgrund des von Asdevi zurecht angemerkten doch recht hohen Risikos bei der EQE: Klappt es ohne vorherige deutsche Prüfung nicht auf Anhieb mit der EQE, hat man erstmal gar nichts. Das ist nicht nur nervig, sondern auch bei der Stellensuche wenig förderlich, zumal dann ja auch noch die Unterbrechung durch das Amtsjahr kommt.

Wenn man das ganze familiär abfedern kann oder sowieso einen Arbeitsplatz in einer Industriepatentabteilung hat, ist das alles ziemlich egal. Sonst aber würde ich eher die deutsche Prüfung vorziehen.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das kommt auf die Branche an.

In unserer Kanzlei sind über 90% der Akten europäisch (mindestens). Und das fällt leider nicht unter das "ziemlich alles", was man mit einer deutschen Zulassung machen kann. Eine europäische Zulassung hat eine erhebliche Steigerung der Stundensätze zur Folge, die deutsche ist eine Formalität, ohne die man 1 Jahr lang gut auskommt.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi,

ja dann ist Deine Empfehlung natürlich genau richtig für Deine Situation beziehungsweise für die, in der Du zum relevanten Zeitpunkt warst.

Natürlich muss man dann genau wissen, dass man
a) in einer solchen Kanzlei ist (logisch, das weiß man),
b) dort auch bleiben will (vielleicht hat man Lust auf was ganz anderes?), und
c) man dort auch bleiben kann (wird nicht auf jeden zutreffen und nach einem Jahr sieht manches auch ganz anders aus).

Mein Hinweis gilt mehr für Leute, die zumindest vorsorglich einkalkulieren möchten, ein oder zwei Jahre freelancing arbeiten zu wollen oder zu müssen oder die ganz einfach in eine Kanzlei gehen möchten oder sich zumindest die Möglichkeit offenhalten wollen, in der überwiegend kleine und mittlere Inlandsmandantschaft betreut wird. Und da ist es wichtiger, sofort das Gebrauchsmuster des Mandanten im Löschungsverfahren verteidigen oder ein brauchbares Warenverzeichnis basteln zu können. Für die Unterschriften bei den Europäischen Sachen findet sich da immer jemand.

Jeder muss seine persönliche Situation eben genau durchdenken. Das sollte man dann nicht nur können, sondern auch machen. Wir sind da schon sehr dicht beieinander.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

PFo

Schreiber
Hallo zusammen,

ich sehe mich mit dem gleichen Problem konfrontiert, das Nobody seinerzeit hatte:
Ich habe am 19.02.20 mit der Ausbildung beim PA angefangen. Wenn ich zum 01.06.22 ins Amtjahr ginge, sieht die Rechnung für das Zeiterfordernis für die EQE 2023 folgendermaßen aus:

19.02.20-31.05.22= 27,5 Monate
01.06.22-31.01.23= 6 Monate (statt 8)
01.02.-01.03.23 =1 Monat

= 34,5 Monate < 36

Da sich die anrechnenbaren Tätigkeiten wie Praktika etc. für die EQE (Art. 11 Abs. 3 VEP) auch nicht mit der Zeit des Amtsjahres überschneiden dürfen (R. 16 Abs. 4 ABVEP), habe ich gar keine Möglichkeit mehr, noch irgendwie auf die 36 Monate zu kommen.

Sehe ich das leider richtig so oder haben sich in der Zwischenzeit noch andere Ideen und/ oder Möglichkeiten aufgetan, dieses Problem zu lösen?

Besonders bitter ist, dass wir den Starttermin vom 19.02.20 damals extra mit Bedacht noch vor die Termine für die EQE gelegt haben, um zum relevanten Zeitpunkt die irrtümlicherweise angenommenen 3 Jahre Ausbildungszeit (zu der das Amtjahr ja nur mit 6 Monaten angerechnet wird, was wir damals aber nicht beachtet haben) voll zu haben...

Ich bin für jeden Tipp dankbar!
 

jayZet

Schreiber
Von der EPO Website:
Bewerbern, die die achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden abgeschlossen haben und zur deutschen Patentanwaltsprüfung zugelassen wurden, wird eine sechsmonatige Verkürzung gewährt. Die achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden gilt nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des Artikels 11 (2) a) VEP.


Du brauchst also den Abschluss des Amtsjahrs und (die verkürzten) 30 Monate Beschäftigungszeit, wobei du das Amtsjahr nicht mitrechnen darfst.
 
Zuletzt bearbeitet:

PFo

Schreiber
Genau,
das heißt, da hilft es mir auch nicht, wenn ich 4 Monate später ins Amtsjahr gehe, weil wir dann schon wieder Mai haben...

Sich wegen des fehlenden 1 Monats an das EPA zu wenden macht auch keinen Sinn, oder?

Ohne die bereits vorangegangenen Diskussionen im Forum bzgl. "es kommt auf die Kanzlei an" zu wiederholen:
Was würdet ihr dann empfehlen? Die 30 Monate Ausbildung voll machen, dann die EQE machen und danach das Amtjahr und die deutsche Prüfung oder erst das Amtsjahr und die deutsche Prüfung und dann die EQE ein Jahr später?
 

cotardious

BRONZE - Mitglied
Hallo miteinander,
anknüpfend an die letzte Diskussion:
Was genau ist unter "Abschluss des Amtsjahres" zu verstehen? Zur Assessor-Prüfung zugelassen zu sein, was nach meinem Verständnis die Beurteilung durch das DPMA und BPatG sind? Falls ja, wie lange dauert es bis man diese vorliegen hat? Es wäre nun doof alles darauf auszulegen im Januar mit dem Amtsjahr durch zu sein, um im März die EQE schreiben zu können, nur dass es dann daran scheitert, dass einem eine Bescheinigung über den Abschluss des Amtsjahres fehlt.
Viele Grüße
 

DMX

SILBER - Mitglied
Ich war im gleichen Turnus wie der von dir erwähnte, und musste zu keinem Zeitpunkt dem EPA etwas vorlegen. War auch gut so, denn:

Eine "Bescheinigung über den Abschluss des Amtsjahres" gibt es so nicht, zumindest habe ich keine bekommen. Meine Beurteilungen seitens DPMA und BPatG habe ich ebenfalls nie zu Gesicht bekommen. Auch die Zulassung zur Prüfung ist keine derartige Bescheinigung, sie enthält sogar einen expliziten Verweis auf § 36 PatAnwAPrV, nämlich "Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.". Somit scheint das entweder intern kommuniziert zu werden... oder es wird einfach mal angenommen, dass du das Amtsjahr geschafft hast bzw. schaffen wirst ;)

Übrigens kam die Zulassung zur PA-Prüfung bereits Anfang Dezember, also fast zwei Monate vor dem voraussichtlichen Amtsjahres-Abschluss.
 

cotardious

BRONZE - Mitglied
Vielen Dank DMX.

Habe auch nochmal beim EQE helpdesk angefragt und folgende Antwort bekommen:

"bei der Anmeldung zur Hauptprüfung beantragen Sie im Anmeldeportal die Verkürzung für das Amtsjahr.

Den Nachweis (die Zulassung zur DPMA Prüfung) reichen Sie nach, falls das Prüfungssekretariat Sie dazu auffordert."
(Hervorhebung hinzugefügt)

Das scheint dann also wie geschildert sehr unproblematisch zu sein.
 
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