Wie fandet Ihr die EQE 2008? (SPOILER!)

PAPA

GOLD - Mitglied
Also jetzt darf ich auch mal:

1.) Es ist richtig, dass der Inhalt der eidesstattlichen Verischerung nicht zur Substantiierung ausreicht. Mann muss jedoch schon unterscheiden zwischen dem gemäß R. 76(2)c) erforderlichen Vorbringen aller entscheidungserheblicher Tatsachen und den diesbezüglich angebotenen Beweismitteln.

Die Tatsachen müssen im Einspruch genannt sein. Beweismittel können noch nachgereicht werden.

Deshalb sollte man m.E. in Ergänzung zum Inhalt der Erklärung aus A6 in der Einspruchsbegründung unbedingt ausführen, dass die Öffentlichkeit von dem in A6 wiedergegebenen Text Kenntnis erlangt hat, indem Herr Dr. Blackmore (wer) den Text, der ein Kapitel seines Buchs zum Thema Sterilisierung darstellt (was), vor dem AT des Patents (wann) auf einer öffentlichen Konferenz (wo) an Dritte ausgehändigt hat (wie). Diese Tatsachen ergaben sich aus dem Mandantenschreiben und sind ausreichend für die Feststellung, dass der Text aus A6 dem Stand der Technik zuzurechnen war.

A6 dient wenigstens als "Beweismittel" für den Inhalt des offenkundig gewordenen Textes. Die näheren Umstände hierzu (genauer Ort, genaue Zeit, etc.) können durch eine Zeugenaussage des Herrn Dr. Blackmore, die selbstverständlich im Einspruch anzubieten war, unter Beweis gestellt werden.

2.) Zu A2 habe ich gesagt, dass dieses offenbar im Jahr 2002 veröffentlicht wurde und dass der genaue Veröffentlichungstag - bei Bedarf - gerne nachgereicht werden könne.

3.) Die Variante eines Stoffes mit Farbveränderung "Weiß -> Schwarz" war zu dem für die Neuheitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (d.i. hier der Tag der Veröffentlichung des betreffenden Stands der Technik, vgl. RiLi C IV 9.3) nicht ausführbar und somit nicht neuheitsschädlich (vgl. RiLi C IV 6.2), was sich dadurch ergibt, dass erstens im Dokument selbst ausgeführt war, dass dem Verfasser kein solcher Stoff bekannt sei und dass zweitens das einzige andere Dokument, welches nochmals früher veröffentlicht war, ebenfalls keinen Hinweis darauf enthielt, dass eine solche Substanz dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war.

4.) Der mögliche Neuheitsangriff mit dem "Elektroofen" aus A5 war wirklich gut versteckt bzw. an einer solchen Stelle in den Unterlagen, dass er in der Flut an Informationen irgendwie unterging. Auch ich habe diesen Angriff im Eifer des Gefechts übersehen und somit nur Angriffe wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit durchgeführt.

5.) Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass im übrigen A4 nicht neuheitsschädlich für die Vorrichtung mit Fenster war, da dort unmittelbar hinter dem Fenster die Skala des Thermometers - in exakt gleicher Größe wie das Fenster - angeordnet war. Das Fenster war daher m.E. nicht "Beobachten des Gegenstandes in ...." geeignet, so dass hier eine Zusammenschau von A4 mit A2 zielführend war.

6.) Bei Anspruch 6 war ich nicht sicher, ob ich A2 mit A5 oder A5 mit A2 kombinieren soll. Ich habe mich dann für A2 als n.St.d.T entschieden, was im übrigen den Angriff gegen Anspruch 7 erleichtert hat, da Wasserstoffperoxid bereits in A2 als mögliches chem. Sterilisierungsmittel erwähnt war.

Puh, jetzt heißt es abwarten. Wann soll es eigentlich dieses Jahr die Ergebnisse geben????
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
PAPA schrieb:
4.) Der mögliche Neuheitsangriff mit dem "Elektroofen" aus A5 war wirklich gut versteckt
Ironischerweise habe ich den Elektroofen als eine witzig gemeinte falsche Fährte angesehen, weil man bei Betrachtung nur der Abbildungen zu dem Gedanken kommen konnte: "hoppla, da ist die Vorrichtung von Anspruch 1 ja!". Der Autor der Aufgabe schien ja eh ein kleiner Scherzkeks gewesen zu sein, was sich and den ganzen Rock-Gitarristen-Namen zeigte...


5.) Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass im übrigen A4 nicht neuheitsschädlich für die Vorrichtung mit Fenster war, da dort unmittelbar hinter dem Fenster die Skala des Thermometers - in exakt gleicher Größe wie das Fenster - angeordnet war. Das Fenster war daher m.E. nicht "Beobachten des Gegenstandes in ...." geeignet
Zweifellos richtig. Allerdings habe ich das Problem über A4+A3 gelöst: dem Fachmann war aus A3 die Möglichkeit bekannt, die Sterilisation durch Beobachten des Gegenstandes selbst zu kontrollieren (Vorurteil "generally not possible" aus A4 überwunden), so dass er das Fenster der A4 entsprechend vergrößert hat.


6.) Bei Anspruch 6 war ich nicht sicher, ob ich A2 mit A5 oder A5 mit A2 kombinieren soll. Ich habe mich dann für A2 als n.St.d.T entschieden, was im übrigen den Angriff gegen Anspruch 7 erleichtert hat, da Wasserstoffperoxid bereits in A2 als mögliches chem. Sterilisierungsmittel erwähnt war.
Ich habe beide über A5 + A3 abgehandelt. A5 nannte Wasserstoffperoxid als offensichtlich ungiftig, also konnte A5 gleich durch sich selbst noch für Anspruch 7 verbessert werden, indem die Hypohalogenite ersetzt wurden. A5 habe ich als den nSdT gewählt, weil es im Gegensatz zu A3 demselben Zweck diente (Sterilisation eines Reagenzglases).
 

Horst

*** KT-HERO ***
Anspruch 1 habe ich zum einen aus A4+A2 weggeballert, zum anderen lustigerweise aus A4 + A5(nämlich der Mikrowelle!). Ich habe sehr wohl gesehen, dass es ein ELEKTROofen war, den man dann prima mit A4 kombinieren konnte, weil er ja demselben Zweck dient (habe sogar die 120° benutzt als "Hitze zum Sterilisieren", damit beides kombinierbar war).

Aber vor lauter Bäumen habe ich übersehen, dass A5 nicht nur prima kombinierbar, sondern sogar neuheitsschädlich ist. Ich war irgendwie aus dem Trip, dass der Clou insgesamt darin liegt, dass er nur ET-Angriffe gibt.

Hoffentlich geben sie gnädig noch Punkte auf ET-Angriffe. Sie sind ja alle unwiderlegbar zielführend. Allerdings fürchte ich schon ein "Attacks based on the inventive step requirement were not expected and, thus, awarded no marks."

Jetzt haben wir es wohl durchgekaut. War mal interessant.

Warten wir es ab. Letztes Jahr gab es die Ergebnisse glaube ich Anfang August.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Horst schrieb:
Anspruch 1 habe ich zum einen aus A4+A2 weggeballert, zum anderen lustigerweise aus A4 + A5(nämlich der Mikrowelle!).
Die blöde Mikrowelle dürfte bei den Korrektoren für einige Heiterkeit sorgen, wie mir scheint. Allerdings ging A4+A5 meiner Meinung nach definitiv nicht, weil in A5 unabdingbar gefordert wurde, dass die Anlage uneinsehbar sein musste, also nicht gerade ein Fenster oder seine Vergrößerung nahelegt. Zwar bezog sich das auf eine andere Ausführungsform mit Verwendung von UV-Strahlung (eigentlich kann man die Mikrowelle ja nicht gerade als Ausführungsform betrachten), aber trotzdem war es eine muss-Anweisung an den Fachmann im Rahmen des Dokumentes.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Hat denn keiner Anspruch 1 und 2 nur mit A4 angegriffen?

Ich habe argumentiert, dass A4 bereits ein Fenster hat, durch das die Skala während der Sterilisation beobachtet wird. Der Fachmann würde daher auch in Betracht ziehen, dass Fenster einfach so zu vergrößern, dass auch der Gegenstand während der Sterilisation beobachtet werden kann.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Ich habe argumentiert, dass A4 bereits ein Fenster hat, durch das die Skala während der Sterilisation beobachtet wird. Der Fachmann würde daher auch in Betracht ziehen, dass Fenster einfach so zu vergrößern
Ohne jede Motivation? Ich dachte, der Fachmann sei so faul, dass er ohne Anregung niemals tätig wird... :)

Ich habe die Motivation im durch A3 bedingten Wegfall des Vorurteils, dass der Sterilisationserfolg nicht am zu sterilisierenden Gegenstand abgelesen werden kann, gesehen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
eqe-berlin schrieb:
Ohne jede Motivation? Ich dachte, der Fachmann sei so faul, dass er ohne Anregung niemals tätig wird... :)
Das ist richtig, ist aber hier doch kein Widerspruch?

Ich muss doch nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ermitteln, was der Unterschied von Anspruch 1 bzw. 2 zum bekannten Stand der Technik ist. Anhand dieses Unterschiedes ermittle ich die objektive technische Aufgabe. Die ist doch aber dann die Motivation des Fachmanns, eine Lösung für diese Aufgabe zu finden.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Anhand dieses Unterschiedes ermittle ich die objektive technische Aufgabe. Die ist doch aber dann die Motivation des Fachmanns, eine Lösung für diese Aufgabe zu finden.
Aber das Auffinden der Aufgabe selbst kann ja schon der Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit sein. Von allein stellt sich der Fachmann nämlich gar keine Aufgaben, außer vielleicht allfällige Verbesserungen. Also braucht es immer eine Anregung aus dem SdT, um die Lösung einer Aufgabe in irgendeiner Form anzugehen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
eqe-berlin schrieb:
Aber das Auffinden der Aufgabe selbst kann ja schon der Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit sein.
Das ist der eher seltene Fall der Aufgabenerfindungen (Richtlinien C-IV, 11.6 (i)). Oder zielst Du eher auf Beweisanzeichen zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit (C-IV, 11.9)?

Solche Argumente bringt man doch eher, um die erfinderische Tätigkeit entgegen Ergebnis eines Aufgabe-Lösungsansatzes zu stützen.

Also nach Teilnahme an CEIPI Basic European Patent Law, CEIPI Pre-Prep und Prep für C und Lektüre C-Book 1. und 2. Auflage denke ich, dass der Aufgabe-Lösungs-Ansatz zwingend im C-Teil gefordert ist (Zu Aufgabe-Lösungs-Ansatz siehe Richtlinien C-IV, 11.7).
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ich muss doch nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ermitteln, was der Unterschied von Anspruch 1 bzw. 2 zum bekannten Stand der Technik ist. Anhand dieses Unterschiedes ermittle ich die objektive technische Aufgabe. Die ist doch aber dann die Motivation des Fachmanns, eine Lösung für diese Aufgabe zu finden.
Das halte ich für eine rückschauende Betrachtung, schließlich kannte der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs nicht, weshalb er auch die objektive Aufgabe nicht kannte, sofern es eben keine Anregung aus dem Stand der Technik gab. Als Einsprechender muss man nachweisen, dass sich ihm die Aufgabe nicht nur stellte, sondern er sie auch aufgrund seines Grundwissens oder Anregungen aus dem Stand der Technik lösen konnte.

Wenn ich mir das hier alles durchlese, bekomme ich ohnehin ein komisches Gefühl. Und dann ist mir auch noch siedendheiß eingefallen, dass ich gar nicht die übliche Einleitung gemacht habe ("Der Einspruch stützt sich auf folgende Dokumente und Beweismittel..."). Ich habe einfach Anspruch für Anspruch abgearbeitet, dabei die Anhänge des Mandanten mit D2 bis D6 referenziert, ohne irgendwo zu schreiben, dass z.B. D4 = WO 3030303 B1 oder so. Darf ich mich jetzt auf 0 Punkte vorbereiten? :(

Bescheuerterweise habe ich es auch für ausreichend gehalten, zu jedem Anspruch eine Argumentation vorzubringen. Muss an der nicht vorhandenen Vorbereitung auf den C-Teil gelegen haben, dass ich jeden Anspruch quasi als eine Aufgabe mit genau einer Lösung angesehen habe... :(

Meiomeiomeiomei... :(
 

Fip

*** KT-HERO ***
Nachdem ich heute morgen was geschrieben habe und den ganzen Tag keine Zeit hatte, nochmal reinzuschauen, hat sich ja echt was getan. Ein paar Sachen wollte ich noch loswerden.

1) Zur eV: Aufgabe des C-Teils ist es, einen Einspruch mit allem was geht (also zumindest zulässig ist) einzulegen. Die eV zu ignorieren, wäre meines Erachtens fahrlässig. Wenn ich schon die Rechtsfragen dahingehend beantworte, dass das Beweisangebot nicht übergangen werden kann, dann kann ich doch keinen Einspruch einlegen, und den Beweis gar nicht erst vortragen. Und wenn ich vortrage, dann benutze ich ihn doch auch selbstbewußt.

2) Ich lese immer wieder, dass viele Anspruch 6 mit A5 und A2 angegriffen haben. Das wollte ich erst auch, aber dann habe ich mich für A5 + A3 entschieden. Aus folgendem Grund:

Anspruch 6 verlangt: alle Sterilisationsverfahren gleichtzeitig, wie auch in A5 offenbart. Anspruch 6 verlangt weiter, chemisches Sterilisationsmittel in der Gasphase bei > 105°C. In der A2 ist kein Wort davon zu finden, dass das chemische Sterilisationsmittel in der Gasphase benutzt wird. Auch werden die Sterilisationsverfahren nur als Alternativen zueinander offenbart, und zu jedem Sterilisationsverfahren andere Indikatoren. Außerdem:

A5: die Sterilisationskamer MUSS UNBEDINGT ABSOLUT INtransparent sein.

A2: Es ist "advisable", die Gegenstände unmittelbar mit der Tinte zu kennzeichnen und die Sterilisation innerhalb der Kammer durch eine transparente Scheibe zu beobachten usw.

Weiter ist die A5 ein Massenproduktionsverfahren. Das Verfahren der A2 (auf jeden Gegenstand Tinte aufbringen und einzeln beobachten) eignet sich irgendwie nicht dazu.

Also für mich paßt die A2 nicht. Die A3 paßt dagegen wie die Faust aufs Auge, sie bezieht sich sogar direkt auf die industrielle Lebensmittelfertigung, liefert genau die Lösungen für die technische Aufgabe, die sich dem Fachmann aufgrund der Unterschiede der A5 gegenüber Anspruch 6 stellen würde und enthält keinerlei Hinweise, die den Fachmann, der von der A5 ausgeht, abhalten könnte, die zu nehmen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ach so, zu Anspruch 3: Ich habe geschrieben, dass das Merkmal mit der Bedienungsanleitung nicht technisch sei. Unabhängig davon habe ich aber gesagt, dass die Entgegenhaltung, die alle sonstigen Merkmale des Anspruchs enthalten hat, doch selbst als Dokument eine Anleitung darstellt. Also quasi das Blatt Papier, das den Text der Entgegenhaltung enthält und die Merkmale beschreibt, ist eine Anleitung im Sinne des Anspruchs. Daher ist die Entgegenhaltung neuheitsschädlich.

Ist das völliger Blödsinn?
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Fip schrieb:
Ist das völliger Blödsinn?
Es ist mindestens sehr gewitzt. Für eine neuheitsschädliche Wirkung müsste es aber doch immer noch einen einzelnen Gegenstand geben, der für sich den gesamten Gegenstand des Anspruchs wiedergibt. Meinem Verständnis nach hast Du, wenn auch aus demselben Dokument, den Gegenstand des Anspruchs aus zwei Teilen zusammengesetzt, was ich wieder als einen Angriff gegen die erfinderische Tätigkeit sehen würde.

Nach meinem Verständnis kann es einen Angriff gegen erfinderische Tätigkeit aus einem einzigen Dokument geben (ohne das Grundwissen des Fachmanns als zweiter Komponente), nämlich dann, wenn sich in nicht erfinderischer Weise zwei Ausführungsbeispiele ein und desselben Dokumentes kombinieren lassen. Eine solche Kombination, auch wenn sie aus nur einem Dokument geschieht, wäre nach dieser Logik kein neuheitsschädlicher Angriff.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Übrigens, wer Zugang zu www.eqe-online.org hat:

Dort ist unter Zitierung ziemlich eindeutiger Entscheidungen dargelegt, dass Anspruch 3 nicht neu ist, weil ein nicht-technisches Merkmal bei der Beurteilung der Neuheit außen vor bleibt. Die Praxis des EPA scheint jedenfalls den Schluss fehlende Neuheit zuzulassen, wenn das einzige, in der Entgegenhaltung nicht offenbarte Merkmal nicht-technisch ist.

Ich bin jedenfalls mal gespannt, was am Ende die unendliche, unfehlbare Weisheit der Prüfungskommission uns offenbaren wird und wage keine eindeutige Prognose.


T 553/02, see headnote 2

2. Instructions for use contained in a claim directed to a product comprising a composition of matter and which provide no technical contribution to the claimed product are not a technical feature of that product, do not limit in any way the scope of such a claim, and cannot be considered in the evaluation of novelty (reasons for the decision, point 1.3).

T959/98 r.1.3.8, cited by T553/02: In the present situation, the said mental act will not lead to subject-matter which differs from that disclosed in document (1). Therefore, under the circumstances of this case, this non technical feature cannot render the subject-matter of Claim 1 novel.

And T234/03: In view of the above (see point 3.4), the Appellant failed to prove that the indication of the intended use amounts to a technical feature of the claimed composition which distinguishes it from that of document (1). It follows that the indication of use is not to be considered in the evaluation of
novelty (see T 553/02, point 1.3).

A claimed invention lacks novelty unless it includes at least one technical feature which distinguishes it from the state of the art (see G 2/88, OJ EPO 1993, point 7).
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Ich lese immer wieder, dass viele Anspruch 6 mit A5 und A2 angegriffen haben. Das wollte ich erst auch, aber dann habe ich mich für A5 + A3 entschieden.
Super Angrifff, das habe ich dann auch übersehen. Aber am Ende war dann einfach die Luft raus.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
Fip schrieb:
Übrigens, wer Zugang zu www.eqe-online.org hat:

Dort ist unter Zitierung ziemlich eindeutiger Entscheidungen dargelegt,
Die Entscheidungen sind meiner Meinung nach alle zu alt. Ich glaube, die Entscheidung nach den oben umrissenen Linien (Art. 52(2) nimmt keinen Bezug auf einen Stand der Technik, daher Gegenstand des Anspruchs als Ganzer auf Neuheit zu prüfen, anschließend erst bei Prüfung erfinderischer Tätigkeit die nichttechnischen Merkmale aussortieren) ist von 2004 oder noch jüngeren Datums, wird aber seitdem konsequent so angewendet.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Lysios schrieb:
Ich muss doch nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ermitteln, was der Unterschied von Anspruch 1 bzw. 2 zum bekannten Stand der Technik ist. Anhand dieses Unterschiedes ermittle ich die objektive technische Aufgabe. Die ist doch aber dann die Motivation des Fachmanns, eine Lösung für diese Aufgabe zu finden.
Das halte ich für eine rückschauende Betrachtung, schließlich kannte der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs nicht, weshalb er auch die objektive Aufgabe nicht kannte, sofern es eben keine Anregung aus dem Stand der Technik gab. Als Einsprechender muss man nachweisen, dass sich ihm die Aufgabe nicht nur stellte, sondern er sie auch aufgrund seines Grundwissens oder Anregungen aus dem Stand der Technik lösen konnte.
Deine Meinung spielt aber hier leider keine Rolle. Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist eben beim EPA zwingend.

Ich finde diese Methode aber ehrlich gesagt gut.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
T 553/02, see headnote 2

2. Instructions for use contained in a claim directed to a product comprising a composition of matter and which provide no technical contribution to the claimed product are not a technical feature of that product, do not limit in any way the scope of such a claim, and cannot be considered in the evaluation of novelty (reasons for the decision, point 1.3).
Ich sehe hier kein Problem, da dies Informationen ein technisches Verfahren mit den Schritten I bis III beschreiben. Diese technische Verfahren trägt ganz klar zum technischen Charakter des Erzeugnisses bei.

Ich bleibe bei meiner Meinung, dass hier ein Angriff auf die erfinderische Tätigkeit notwendig war, bei den man auf T 641/00 verweist und die nichttechnischen Merkmal bei der Betrachtung nicht einbezieht.
 

Fip

*** KT-HERO ***
T_0641/00 sagt:

I. Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.


Also ich kann diesem Leitsatz beim besten Willen keine Aussage dahingehend entnehmen, was bei einer Erfindung zu tun ist, die aus einer Mischung nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, und die in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der NEUHEIT zu beurteilen ist.

Wenn man der Entscheidung (insbesondere dem Leitsatz) entnimmt, dass eine Erfindung, die aus einer Mischung aus technischen und nichttechnischen Merkmalen besteht, auch dann auf erfinderische Tätigkeit zu prüfen ist, wenn in einer einzigen Entgegenhaltung bis auf ein nichttechnisches Merkmal alle technischen Merkmale eindeutig und unmittelbar offenbart sind, dann kann ich nur sagen: das steht da einfach nicht und es widerspräche den oben zitierten Entscheidungen, die im Übrigen nicht älter sind.
 
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