Also jetzt darf ich auch mal:
1.) Es ist richtig, dass der Inhalt der eidesstattlichen Verischerung nicht zur Substantiierung ausreicht. Mann muss jedoch schon unterscheiden zwischen dem gemäß R. 76(2)c) erforderlichen Vorbringen aller entscheidungserheblicher Tatsachen und den diesbezüglich angebotenen Beweismitteln.
Die Tatsachen müssen im Einspruch genannt sein. Beweismittel können noch nachgereicht werden.
Deshalb sollte man m.E. in Ergänzung zum Inhalt der Erklärung aus A6 in der Einspruchsbegründung unbedingt ausführen, dass die Öffentlichkeit von dem in A6 wiedergegebenen Text Kenntnis erlangt hat, indem Herr Dr. Blackmore (wer) den Text, der ein Kapitel seines Buchs zum Thema Sterilisierung darstellt (was), vor dem AT des Patents (wann) auf einer öffentlichen Konferenz (wo) an Dritte ausgehändigt hat (wie). Diese Tatsachen ergaben sich aus dem Mandantenschreiben und sind ausreichend für die Feststellung, dass der Text aus A6 dem Stand der Technik zuzurechnen war.
A6 dient wenigstens als "Beweismittel" für den Inhalt des offenkundig gewordenen Textes. Die näheren Umstände hierzu (genauer Ort, genaue Zeit, etc.) können durch eine Zeugenaussage des Herrn Dr. Blackmore, die selbstverständlich im Einspruch anzubieten war, unter Beweis gestellt werden.
2.) Zu A2 habe ich gesagt, dass dieses offenbar im Jahr 2002 veröffentlicht wurde und dass der genaue Veröffentlichungstag - bei Bedarf - gerne nachgereicht werden könne.
3.) Die Variante eines Stoffes mit Farbveränderung "Weiß -> Schwarz" war zu dem für die Neuheitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (d.i. hier der Tag der Veröffentlichung des betreffenden Stands der Technik, vgl. RiLi C IV 9.3) nicht ausführbar und somit nicht neuheitsschädlich (vgl. RiLi C IV 6.2), was sich dadurch ergibt, dass erstens im Dokument selbst ausgeführt war, dass dem Verfasser kein solcher Stoff bekannt sei und dass zweitens das einzige andere Dokument, welches nochmals früher veröffentlicht war, ebenfalls keinen Hinweis darauf enthielt, dass eine solche Substanz dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war.
4.) Der mögliche Neuheitsangriff mit dem "Elektroofen" aus A5 war wirklich gut versteckt bzw. an einer solchen Stelle in den Unterlagen, dass er in der Flut an Informationen irgendwie unterging. Auch ich habe diesen Angriff im Eifer des Gefechts übersehen und somit nur Angriffe wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit durchgeführt.
5.) Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass im übrigen A4 nicht neuheitsschädlich für die Vorrichtung mit Fenster war, da dort unmittelbar hinter dem Fenster die Skala des Thermometers - in exakt gleicher Größe wie das Fenster - angeordnet war. Das Fenster war daher m.E. nicht "Beobachten des Gegenstandes in ...." geeignet, so dass hier eine Zusammenschau von A4 mit A2 zielführend war.
6.) Bei Anspruch 6 war ich nicht sicher, ob ich A2 mit A5 oder A5 mit A2 kombinieren soll. Ich habe mich dann für A2 als n.St.d.T entschieden, was im übrigen den Angriff gegen Anspruch 7 erleichtert hat, da Wasserstoffperoxid bereits in A2 als mögliches chem. Sterilisierungsmittel erwähnt war.
Puh, jetzt heißt es abwarten. Wann soll es eigentlich dieses Jahr die Ergebnisse geben????
1.) Es ist richtig, dass der Inhalt der eidesstattlichen Verischerung nicht zur Substantiierung ausreicht. Mann muss jedoch schon unterscheiden zwischen dem gemäß R. 76(2)c) erforderlichen Vorbringen aller entscheidungserheblicher Tatsachen und den diesbezüglich angebotenen Beweismitteln.
Die Tatsachen müssen im Einspruch genannt sein. Beweismittel können noch nachgereicht werden.
Deshalb sollte man m.E. in Ergänzung zum Inhalt der Erklärung aus A6 in der Einspruchsbegründung unbedingt ausführen, dass die Öffentlichkeit von dem in A6 wiedergegebenen Text Kenntnis erlangt hat, indem Herr Dr. Blackmore (wer) den Text, der ein Kapitel seines Buchs zum Thema Sterilisierung darstellt (was), vor dem AT des Patents (wann) auf einer öffentlichen Konferenz (wo) an Dritte ausgehändigt hat (wie). Diese Tatsachen ergaben sich aus dem Mandantenschreiben und sind ausreichend für die Feststellung, dass der Text aus A6 dem Stand der Technik zuzurechnen war.
A6 dient wenigstens als "Beweismittel" für den Inhalt des offenkundig gewordenen Textes. Die näheren Umstände hierzu (genauer Ort, genaue Zeit, etc.) können durch eine Zeugenaussage des Herrn Dr. Blackmore, die selbstverständlich im Einspruch anzubieten war, unter Beweis gestellt werden.
2.) Zu A2 habe ich gesagt, dass dieses offenbar im Jahr 2002 veröffentlicht wurde und dass der genaue Veröffentlichungstag - bei Bedarf - gerne nachgereicht werden könne.
3.) Die Variante eines Stoffes mit Farbveränderung "Weiß -> Schwarz" war zu dem für die Neuheitsprüfung maßgeblichen Zeitpunkt (d.i. hier der Tag der Veröffentlichung des betreffenden Stands der Technik, vgl. RiLi C IV 9.3) nicht ausführbar und somit nicht neuheitsschädlich (vgl. RiLi C IV 6.2), was sich dadurch ergibt, dass erstens im Dokument selbst ausgeführt war, dass dem Verfasser kein solcher Stoff bekannt sei und dass zweitens das einzige andere Dokument, welches nochmals früher veröffentlicht war, ebenfalls keinen Hinweis darauf enthielt, dass eine solche Substanz dem Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt war.
4.) Der mögliche Neuheitsangriff mit dem "Elektroofen" aus A5 war wirklich gut versteckt bzw. an einer solchen Stelle in den Unterlagen, dass er in der Flut an Informationen irgendwie unterging. Auch ich habe diesen Angriff im Eifer des Gefechts übersehen und somit nur Angriffe wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit durchgeführt.
5.) Bei dieser Gelegenheit ist anzumerken, dass im übrigen A4 nicht neuheitsschädlich für die Vorrichtung mit Fenster war, da dort unmittelbar hinter dem Fenster die Skala des Thermometers - in exakt gleicher Größe wie das Fenster - angeordnet war. Das Fenster war daher m.E. nicht "Beobachten des Gegenstandes in ...." geeignet, so dass hier eine Zusammenschau von A4 mit A2 zielführend war.
6.) Bei Anspruch 6 war ich nicht sicher, ob ich A2 mit A5 oder A5 mit A2 kombinieren soll. Ich habe mich dann für A2 als n.St.d.T entschieden, was im übrigen den Angriff gegen Anspruch 7 erleichtert hat, da Wasserstoffperoxid bereits in A2 als mögliches chem. Sterilisierungsmittel erwähnt war.
Puh, jetzt heißt es abwarten. Wann soll es eigentlich dieses Jahr die Ergebnisse geben????