Wie fandet Ihr die EQE 2008? (SPOILER!)

PAPA schrieb:
6.) Bei Anspruch 6 war ich nicht sicher, ob ich A2 mit A5 oder A5 mit A2 kombinieren soll. Ich habe mich dann für A2 als n.St.d.T entschieden, was im übrigen den Angriff gegen Anspruch 7 erleichtert hat, da Wasserstoffperoxid bereits in A2 als mögliches chem. Sterilisierungsmittel erwähnt war.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Deine Meinung spielt aber hier leider keine Rolle.
Der Umgangston offenbar auch nicht.


Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist eben beim EPA zwingend.
Ist er nicht, sondern nur das allgemein akzeptierte Verfahren zum Belegen oder Widerlegen von erfinderischer Tätigkeit, aber das tut nichts zur Sache.


Ich finde diese Methode aber ehrlich gesagt gut.
Es scheint nur, dass Du sie nicht verstanden hast. Die objektive Aufgabe heißt objektiv, weil sie sich erst unter Berücksichtigung aller Tatsachen einschließlich ihrer am Prioritätstag noch unbekannten Lösung ergibt, also objektiv und nicht notwendigerweise die sich dem Fachmann subjektiv in der Situation des nächstliegenden SdT stellende Aufgabe ist.

Die objektive Aufgabe von Kolumbus' Reise war, Amerika zu entdecken. Ihre Lösung war, nach Westen zu segeln. Dennoch konnte Kolumbus nicht durch diese objektive Aufgabe zum Nachwestensegeln angeregt werden, das wäre eine unzulässige rückschauende Betrachtung, wie von mir dargelegt. Die Anregungen aus dem SdT, die Kolumbus zur Überquerung des Atlantiks veranlasst hatten, waren "einen Seeweg nach Indien finden" und "die Erde ist möglicherweise doch keine Scheibe". Die objektive Aufgabe wird lediglich zur Überprüfung des aufgrund der Anregung beschrittenen Lösungsweges formuliert: musste Kolumbus ohne erfinderische Tätigkeit Amerika entdecken und so zum Gegenstand des Anspruchs gelangen?

Es gibt als Ausnahmen einige objektive Aufgaben, die sich der Fachmann auch von alleine stellt: allfällige Verbesserungen, z.B. Vereinfachungen, preiswertere Produktion, in der Mikroelektronik z.B. weniger Chipfläche für dieselbe Funktionalität, in der Chemie eine höhere Ausbeute der Synthese usw.

Ein Fenster eines Sterilisationsgerätes so zu vergrößern, dass man den zu sterilisierenden Gegenstand während der Sterilisation beobachten kann, ist definitiv keine solche Aufgabe. Und zu argumentieren, dass der Fachmann das Fenster größer machen würde, weil er als objektive Aufgabe ermöglichen soll, den Gegenstand beobachtbar zu machen, ist eben eine rückschauende Betrachtung. Um den Problem-Lösungs-Ansatz greifen zu lassen, bedarf es in diesem Fall einer Anregung an den Fachmann, dass es eben doch ganz praktisch wäre, den Gegenstand beobachten zu können. Und die fand sich nun einmal nicht in A4 selbst.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Also ich kann diesem Leitsatz beim besten Willen keine Aussage dahingehend entnehmen, was bei einer Erfindung zu tun ist, die aus einer Mischung nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, und die in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der NEUHEIT zu beurteilen ist.
Der Umkehrschluss ist es (der Gegenstand als Ganzes ist technisch und neu, aber nicht erfinderisch). Siehe ABl 11/2007, 594:

Unterscheidet sich ein beanspruchter
Gegenstand vom Stand der Technik nur
durch rein nicht technische Aspekte, so
weist dieser Gegenstand keine erfinderische
Tätigkeit auf, weil kein technischer
Beitrag zum Stand der Technik geleistet
werden und somit keine objektive technische
Aufgabe formuliert werden kann.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Lysios schrieb:
Deine Meinung spielt aber hier leider keine Rolle.
Der Umgangston offenbar auch nicht.
Sorry. Das war keine Absicht, ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass es m.E. sinnlos ist, darüber zu lamentieren. Dagegen kann man nichts machen.

grond schrieb:
Ein Fenster eines Sterilisationsgerätes so zu vergrößern, dass man den zu sterilisierenden Gegenstand während der Sterilisation beobachten kann, ist definitiv keine solche Aufgabe.
Richtig, die Aufgabe ist es, Mittel bereit zustellen, die es erlauben, den Gegenstand bei der Sterilisation zu beobachten.
 
[quote:pAPA]6.) Bei Anspruch 6 war ich nicht sicher, ob ich A2 mit A5 oder A5 mit A2 kombinieren soll. Ich habe mich dann für A2 als n.St.d.T entschieden, was im übrigen den Angriff gegen Anspruch 7 erleichtert hat, da Wasserstoffperoxid bereits in A2 als mögliches chem. Sterilisierungsmittel erwähnt war.


Nach langem Hin- und Her hatte ich dann auch A2 als nSdT verwendet, da ich den "Zweck", den der Patentinhaber mit diesem Anspruch verfolgt, primär in der Nutzung der individuellen Markierung mit den Indikatoren (d.h. jedes Gefäß wird einzeln markiert) in Sterilisationsverfahren gesehen habe. A2 ist das einzige Dokument, bei dem die Markierung einzelner Sterilisationsgegenstände VOR der Sterilisation erfolgt (Verfahrensschritt b) erforderte das gleichzeitige Aussetzen des Reagenzglases und des Indikators den Sterilisationsbedingungen). In A5 wird erst NACH der Sterilisation markiert.

Aufgabe ausgehend von A2 war dann, das "Markierungsprinzip" gemäß A2 unter verbesserten Sterilisationsbedingungen (gemäß A5 ) anzuwenden...

Das Reagenzglas selbst war diesbezüglich nicht entscheidend, da das Verfahren auch für andere Gegenstände anwendbar ist.
Hat das noch jemand so gesehen?
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
grond schrieb:
Lysios schrieb:
Deine Meinung spielt aber hier leider keine Rolle.
Der Umgangston offenbar auch nicht.
Sorry. Das war keine Absicht,
Okay, Kriegsbeil wieder eingegraben, war eh noch nicht von der Erde befreit... ;)


grond schrieb:
Ein Fenster eines Sterilisationsgerätes so zu vergrößern, dass man den zu sterilisierenden Gegenstand während der Sterilisation beobachten kann, ist definitiv keine solche Aufgabe.
Richtig, die Aufgabe ist es, Mittel bereit zustellen, die es erlauben, den Gegenstand bei der Sterilisation zu beobachten.
Die sich dem Fachmann aber nicht von allein stellte...
 

PAPA

GOLD - Mitglied
@ diedreifragezeichen:

Also ich habe die Wahl von A2 als n.St.d.T. in etwa genau so begründet. Allerdings scheint mir nach längerem Überlegen nun A5 nun doch als der geeignetere Ausgangspunkt.

Zum Thema Reagenzgläser ist zu sagen, dass bei einem "Verfahren zum Reinigen von Reagenzgläsern" der Verfahrensschritt "Reinigen von Reagenzgläsern" zwingendes Anspruchsmerkmal ist (vgl. Prüfungsrichtlinien), so dass dieses explizit im Stand der Technik nachgewiesen werden muss. Insoweit fand sich in A5 jedoch eine Textstelle.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
eqe-berlin schrieb:
Hatte ich noch vergessen: die Farbveränderung von weiß zu schwarz war in A3 offenbart, auch wenn gesagt wurde, dass eine Substanz mit einer solchen Farbveränderung gegenwärtig unbekannt sei.
Da ich aus psychologischen Gründen hinsichtlich der Zeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse nicht von meiner Sicht abweichen mag, dass A2 ebenfalls nicht zu verwenden war, weil die Veröffentlichung vor dem 13.2.2003 unklar war, es aber argumentative Probleme hinsichtlich der Farbveränderung weiß-schwarz gibt, hier eine weitere Idee, wie man den Anspruch dennoch möglicherweise aus A3 allein unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit angreifen konnte:

die Farbveränderung weiß-schwarz ist schlicht äquivalent zur Farbveränderung schwarz-weiß, da ja nichts davon im Anspruch stand, dass der Hintergrund eine bestimmte, mit einer der beiden Farben kontrastierende Farbe hatte. Der Gegenstand des Anspruchs kann also, wie auch der der A3 mit einem weißen oder schwarzen Hintergrund verwirklicht sein. Dementsprechend konnte schon der Aufkleber der A3 im Verlauf des Sterilisationsverfahrens von "lesbar" zu "unlesbar" oder umgekehrt verwandelt werden, indem der entsprechende Hintergrund gewählt wurde. Wegen der Äquivalenz der Farbveränderung wäre dann der Gegenstand des Anspruchs zwar unter dem von Horst ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt der "non-enabling disclosure" neu gegenüber A3, aber nicht erfinderisch.

Wenn das tatsächlich der gewünschte Lösungsweg gewesen wäre, hätten sie aber wenigstens eine Abbildung eines Barcodes in Umkehrfarben in irgendein Dokument packen können, um ein bisschen zum Nachdenken in die richtige Richtung anzuregen...
 
PAPA schrieb:
@ diedreifragezeichen:

Also ich habe die Wahl von A2 als n.St.d.T. in etwa genau so begründet. Allerdings scheint mir nach längerem Überlegen nun A5 nun doch als der geeignetere Ausgangspunkt.

Zum Thema Reagenzgläser ist zu sagen, dass bei einem "Verfahren zum Reinigen von Reagenzgläsern" der Verfahrensschritt "Reinigen von Reagenzgläsern" zwingendes Anspruchsmerkmal ist (vgl. Prüfungsrichtlinien), so dass dieses explizit im Stand der Technik nachgewiesen werden muss. Insoweit fand sich in A5 jedoch eine Textstelle.
@PAPA:
Natürlich ist es möglich einen ET-Angriff ausgehend von A5 zu formulieren. Ich bin mir insofern aber noch immer sehr unsicher, da nirgendwo in A5 die Nutzung von Sterilisationsindikatoren offenbart ist. Auf diese hat jedoch der Patentinhaber Wert gelegt: "die erfindungsgemäßen Indikatoren können vorteilhafterweise in einem Verfahren zur Sterilisation ... verwendet werden" (Beschreibung). Und auch Anspruch 6 erforderte ja konkret einen sich gemäß A2 verändernden Indikator.

Ich hoffe nur, dass es nicht wieder so eine Schwarz-Weiß-Bewertung wie im C-Teil 2007 gibt, was den nSdT betrifft.

Das Reagenzglas ist natürlich ein zu beachtendes technisches Merkmal, was jedoch (zumindest in meiner Vorstellung) für sich genommen das Gesamtverfahren gegenüber A2 und A5 nicht erfinderisch machen kann, da das Markierungs- und Sterilisationsprinzip natürlich auch für andere zu sterilisierende Gegenstände anwendbar ist.
 

vizetower

Schreiber
Nachdem die EQE in diesem Jahr für mich bis auf ein paar Kleinigkeit recht gut gelaufen ist und ich alle hier diskutierten Punkte zumindest ansatzweise berücksichtigen konnte, bin ich immer noch am Zweifeln, was die Formulierung:

"mit diesem Schreiben bitten wir Sie, in unserem Namen Einspruch..."

eigentlich bedeuten soll, zumal im Briefkopf nur ein natürliche Person genannt war.

Handelt es sich bei den Wörtern "in unseren Namen" lediglich um einen Schreibfehler oder wurde etwa vom Prüfling erwartet, dass dieser noch Ausführungen über den Wechsel der Person des Einsprechenden macht?

Auch wenn ich knapp zwei Seite über diesen Punkt geschrieben habe, frage ich mich nun doch, ob ich vielleicht Flöhe gesehen habe.....

Was meint Ihr?
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
vizetower schrieb:
Handelt es sich bei den Wörtern "in unseren Namen" lediglich um einen Schreibfehler oder wurde etwa vom Prüfling erwartet, dass dieser noch Ausführungen über den Wechsel der Person des Einsprechenden macht?

Auch wenn ich knapp zwei Seite über diesen Punkt geschrieben habe,
Die Zeit hätte ich gerne gehabt...

Woher soll ein Wechsel der Person des Einsprechenden kommen, wenn noch gar kein Einspruch eingelegt war? Ich halte das für einen unbedeutenden Fehler, zumal es letztlich vollkommen egal ist, in wessen Namen man Einspruch einlegt, sofern man überhaupt beauftragt ist. Irgendwelche Zweifel hinsichtlich des Auftraggebenden würden in der Praxis höchstens zu Problemen beim Eintreiben der Rechnung führen.
 

vizetower

Schreiber
eqe-berlin schrieb:
Die Zeit hätte ich gerne gehabt...

Woher soll ein Wechsel der Person des Einsprechenden kommen, wenn noch gar kein Einspruch eingelegt war?
Mal angenommen, der Herr Morse hätte im Namen seiner Firma einen Einspruch einlegen wollen, jedoch vergessen, den Namen der Firma anzugeben.... es wäre immerhin möglich, dass ein Hinweis erwartet wurde, dass ein Wechsel der "Person" des Einsprechenden nicht so einfach möglich ist bzw. bei natürlichen Personen fast ausgeschlossen ist.

...die Zeit hatte ich übrigens auch nicht - war zum Schluss ganz schön hektisch und unleserlich.
 

PAPA

GOLD - Mitglied
Dieser Widerspruch zwischen Einspruch einlegen "in unserem Namen" und nur seiner Privatadresse als Absender war mir auch aufgefallen. Ich habe mir jedoch dann gesagt: Augen zu und - ohne Kommentar - durch .....

Schließlich kann man erstens keinen Fehler machen, wenn man im Namen von Herrn "Stephen Morse" (oder wie immer der hieß) Einspruch einlegt, da dies die einzig verfügbare Adresse war.

Zweitens bringt das Ausfüllen des Formulars keine Punkte, sondern nur Punktabzug (ich habe gehört bis maximal zwei Punkte), wenn man es nicht richtig ausfüllt.

Und drittens war hiermit nun wirklich keine Frage verbunden. Herr Morse wird sich schon rühren, wenn der Einspruch nicht in seinem Namen eingelegt hätte werden sollen. Vielleicht spricht er (oder derjenige, der die Aufgabe formuliert hat :) auch im "pluralis majestatis" von sich.

Ich bin jedoch noch über einen anderen Punkt "gestolpert". Die "eidesstattliche Versicherung" war nur in der Überschrift als solche bezeichnet und Herr Dr. Blackmore hat geschrieben: ".... hiermit erkläre ich, dass ....". Es gab - bis auf die Überschrift - keine Formulierung, dass die Erklärung "an Eides statt" abgegeben wurde.

Auch hier habe ich mir nach kurzer Zeit gesagt, dass die eindeutige Überschrift ausreichen müsste und dies dann nicht näher kommentiert.
 

eqe-berlin

SILBER - Mitglied
eqe-berlin schrieb:
Hier hatte sich der Aufgabensteller glasklar geirrt: der Mann heißt nämlich "Steve Morse"!
Oder es handelte sich um einen weiteren perfiden Hinweis:

Steve Morse ist nämlich Mitglied von Blackmores (http://en.wikipedia.org/wiki/Richie_Blackmore) (ehemaliger) Rockband "Deep Purple". Wusste man das, verstand man sofort, dass Dr. Blackmore mit dem Einsprechenden verbandelt ist, der sich nur unzulänglich durch Umschreibung seines Vornamens getarnt hat, und dass daher die eidesstattliche Erklärung erlunken und erstogen war... :)
 
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