Hallo,
zunächst Sorry für den etwas "schwierig" zu lesenden Titel des Posts; ich habs in diesen frühen Morgenstunden nicht besser formuliert bekommen
Zur Frage:
Angenommen im Jahre 1996 (oder irgendwann früher) sei eine Wortmarke M1 in den Nizzaklassen K1, K2 und K3 eingetragen worden.
Ferner angenommen im Jahre 2006 (oder irgendwann später) sei, aus welchem Grund auch immer (anscheinend prüft das DPMA nicht von Amts wegen auf Kollissionen), die wortgleiche (!) Wortmarke M2, in den gleichen Nizzaklassen, eingetragen worden.
Nehmen wir nun an, dass, im Jahre 2014, die neuere Wortmarke M2 gelöscht worden sei.
Im Rahmen des Löschungsverfahrens sei es zu einem Urteil des BPatG gekommen welches der Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft abspricht.
Welchen Wert kann nun die bestandskräftige (da älter 10 Jahre) Wortmarke M1, insb. in einem Verletzungsverfahren - noch haben?
Meiner Meinung nach eher gar keinen mehr, oder?
Denn wie will ein Verletzungsgericht eine Verwechslungsgefahr erkennen, gegenüber einer Wortmarke M1, wortgleich einer Wortmarke M2 deren, in den gleichen klassen, durch ein Bundesgericht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen wurde.
Meinungen?
Danke.
zunächst Sorry für den etwas "schwierig" zu lesenden Titel des Posts; ich habs in diesen frühen Morgenstunden nicht besser formuliert bekommen
Zur Frage:
Angenommen im Jahre 1996 (oder irgendwann früher) sei eine Wortmarke M1 in den Nizzaklassen K1, K2 und K3 eingetragen worden.
Ferner angenommen im Jahre 2006 (oder irgendwann später) sei, aus welchem Grund auch immer (anscheinend prüft das DPMA nicht von Amts wegen auf Kollissionen), die wortgleiche (!) Wortmarke M2, in den gleichen Nizzaklassen, eingetragen worden.
Nehmen wir nun an, dass, im Jahre 2014, die neuere Wortmarke M2 gelöscht worden sei.
Im Rahmen des Löschungsverfahrens sei es zu einem Urteil des BPatG gekommen welches der Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft abspricht.
Welchen Wert kann nun die bestandskräftige (da älter 10 Jahre) Wortmarke M1, insb. in einem Verletzungsverfahren - noch haben?
Meiner Meinung nach eher gar keinen mehr, oder?
Denn wie will ein Verletzungsgericht eine Verwechslungsgefahr erkennen, gegenüber einer Wortmarke M1, wortgleich einer Wortmarke M2 deren, in den gleichen klassen, durch ein Bundesgericht jedwede Unterscheidungskraft abgesprochen wurde.
Meinungen?
Danke.