Laut EPÜ geht es nicht, und lt. PatG auch nicht.
Die Rücknahme des Prüfungsantrags [ist] grds unbeachtlich (Busse, Vor §34, 3b)
Was ist am Prüfungsantrag so gravierend, dass man diesen nicht einmal wegen Irrtum anfechten kann? (BPatG 4W (pat) 169/70; 4W (pat) 6/70)
Muss man tatsächlich die Anmeldung zurücknehmen (und ggf. neu einreichen), um einen einmal gestellten Antrag auf Prüfung unwirksam zu machen?
Die Rücknahme des Prüfungsantrags [ist] grds unbeachtlich (Busse, Vor §34, 3b)
Was ist am Prüfungsantrag so gravierend, dass man diesen nicht einmal wegen Irrtum anfechten kann? (BPatG 4W (pat) 169/70; 4W (pat) 6/70)
Muss man tatsächlich die Anmeldung zurücknehmen (und ggf. neu einreichen), um einen einmal gestellten Antrag auf Prüfung unwirksam zu machen?