Vertretung vor dem DPMA

patatt

GOLD - Mitglied
Angenommen ein Patentreferent ohne deutsche Prüfung, jedoch mit EPA-Prüfung, wird bei einer Holding angestellt und soll Töchter der Holding vor dem DPMA und dem EPA vertreten.

Die Vertretung vor dem EPA sollte mittels allgemeiner Vollmacht möglich sein, allerdings stellt sich die Frage, ob der EPA dann eine Haftpflichtversicherung braucht, denn er tritt ja nicht als Angestellter der Töchter auf.

Vor dem DPMA stellt sich die Frage, basierend auf welcher Rechtsgrundlage die Vertretung generell möglich ist. Beim DPMA gibt es ja
nur die Angestelltenvollmacht, der Mitarbeiter wäre aber bei den Töchtern nicht angestellt. Auch das Thema Haftung wäre offen.

Freue mich auf eure Meinungen.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Hallo, habe folgendes gefunden:

Für die Registrierung von Allgemeinen Vollmachten und Angestelltenvollmachten gelten ab
dem 1. Juni 2006 folgende Regelungen:

...

5. Stellt die Vertretung des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten eine unerlaub-
te Rechtsberatung dar, wird die Vollmacht nicht registriert. Um den Anschein der un-
erlaubten Rechtsberatung auszuschließen, soll im Registrierungsgesuch angegeben
werden, wenn der bevollmächtigte Arbeitnehmer des Vollmachtgebers oder eines mit
dem Vollmachtgeber im Konzern verbundenen Unternehmens ist.



Hat jemand Erfahrung, wie dies vom DPMA intern behandelt wird und wann die
Vollmacht ok ist bzw. wann nicht ?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Erfahrungen damit habe ich keine, aber vielleicht hilft Dir diese Entscheidung zum Thema weiter:
BPatG, 9W (pat) 23/15 (link)

"Im vorliegenden Verfahren fehlt es damit an einer Vollmacht der P1 (M…) oder einem Beleg dafür, dass die Bevollmächtigten vor dem Patentgericht befugt sind, im Rahmen eines mit der Beschwerdeführerin verbundenen Unternehmens tätig zu werden; darunter sind gemäß § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen zu verstehen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292) sind,"

Nachtrag: und noch das Merkblatt des DPMA zu Angestelltenvollmachten
 

Dokument42

BRONZE - Mitglied
Angenommen ein Patentreferent ohne deutsche Prüfung, jedoch mit EPA-Prüfung, wird bei einer Holding angestellt und soll Töchter der Holding vor dem DPMA und dem EPA vertreten.

Die Vertretung vor dem EPA sollte mittels allgemeiner Vollmacht möglich sein, allerdings stellt sich die Frage, ob der EPA dann eine Haftpflichtversicherung braucht, denn er tritt ja nicht als Angestellter der Töchter auf.

Vor dem DPMA stellt sich die Frage, basierend auf welcher Rechtsgrundlage die Vertretung generell möglich ist. Beim DPMA gibt es ja
nur die Angestelltenvollmacht, der Mitarbeiter wäre aber bei den Töchtern nicht angestellt. Auch das Thema Haftung wäre offen.

Freue mich auf eure Meinungen.
Ein Angestellter einer Konzerngesellschaft kann nicht für eine andere Gesellschaft des Konzerns vor dem EPA vertreten. Dies würde nach meinem Verständnis bedeuteten, dass er auch nicht eine der Tochterfirmen eines Konzerns vertreten kann.

Aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammern-III, V, 2.2:
"Im Hinblick auf den Angestellten eines Konzerns erklärte die Kammer in T 2308/10, dass ein Angestellter einer Konzerngesellschaft nicht für eine andere Gesellschaft dieses Konzerns handeln kann. Bereits in T 298/97 war entschieden worden, dass es das EPÜ derzeit nicht zulässt, dass ein Angestellter einer juristischen Person für eine andere, mit ihr wirtschaftlich verbundene juristische Person handelt, da die Ausführungsordnung keine Vorschriften nach Maßgabe des Art. 133 (3) letzter Satz EPÜ enthält."
 
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