EPÜ Verhandlung vor der EPA-Beschwerdekammer – offizielles Protokoll unvollständig

Silber

GOLD - Mitglied
Hallo Forum,

nach einer ganztägigen Verhandlung vor einer EPA-Beschwerdekammer erhalten wir nun das offizielle Protokoll vom EPA.

In dem Protokoll steht praktisch nichts von unserem mündlichen Vortrag. Es heißt an einem halben Dutzend Stellen immer nur "After deliberation the parties were informed...".

Insbesondere steht in dem Protokoll kein Wort vom wichtigsten Punkt unseres mündlichen Vortrags, in dem wir u.a. diverse Entscheidungen anderer Beschwerdekammern zitiert und die Anwendung der darin getroffenen Grundsätze gefordert haben.

Was nun?
 

patachon

GOLD - Mitglied
Das finde ich relativ normal. Es ist kein Wortprotokoll, sondern eher eine Zusammenfassung des Ablaufs und insbesondere der Anträge. Grundsätzlich sollen natürlich relevante Punkte aufgeführt sein, aber der Begriff ist dehnbar. Details von Argumenten sollen laut Guidelines nicht enthalten sein; solche Dinge werden nur in der schriftlichen Entscheidung aufgegriffen.

"They must contain the essentials of the oral proceedings and the relevant statements made by the parties, together with arguments relevant to the decision and not contained in the parties' written submissions. Details of the arguments raised by the parties, however, are developed in the decision, and therefore are only briefly reported in the minutes....
The minutes are not, however, expected to be an exhaustive recollection of everything that was said during the oral proceedings. Rather, they are limited to the essentials and are as brief and concise as possible."

Es ist denkbar, dass das Zitieren bestimmter Entscheidungen eher als Detail gilt und nicht als substantielles Argument.

Wenn das euer wichtigstes Argument war, wurde es zuvor auch schon schriftlich vorgebracht? Dann muss es sowieso nicht im Protokoll stehen.
Grundsätzlich, wenn man es für wichtig hält oder beispielsweise Dinge falsch wiedergegeben wurden, kann man eine Korrektur des Protokolls beantragen. dazu https://www.epo.org/en/legal/guidelines-epc/2023/e_iii_10_4.html

Edit: letzten Satz gelöscht, weil ihr ja schon im Beschwerdeverfahren seid und nicht mehr im Einspruchsverfahren.
 

Silber

GOLD - Mitglied
Okay! Das heißt ja, dass man eine Korrektur des Protokolls tatsächlich nur bis zur Einspruchsinstanz und nicht mehr in der Beschwerdeinstanz beantragen kann? Wir haben das Argument zuvor schon verschiedentlich schriftlich vorgebracht, allerdings schriftlich noch nicht die fraglichen Entscheidungen der BK zitiert.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Okay! Das heißt ja, dass man eine Korrektur des Protokolls tatsächlich nur bis zur Einspruchsinstanz und nicht mehr in der Beschwerdeinstanz beantragen kann? Wir haben das Argument zuvor schon verschiedentlich schriftlich vorgebracht, allerdings schriftlich noch nicht die fraglichen Entscheidungen der BK zitiert.
Nein, ich denke, Du kannst auch in der Beschwerdeinstanz das Protokoll korrigieren lassen (habe ich allerdings noch nie gemacht, also keine Garantie). Du kannst nur nicht in der Beschwerde das Protokoll der vorhergehenden Einspruchsverhandlung korrigieren lassen.
 

patachon

GOLD - Mitglied
Ja, das stimmt, das dachte ich vorher auch schon.
Das Case Law-Buch sieht das auch so, zitiert aber für diese Situation im Beschwerdeverfahren beispielsweise ausdrücklich die T1934/14 und T888/17. Die wiederum beziehen sich beide auf Regel 124 EPÜ, also identisch zum Prüfungs- und Einspruchsverfahren.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Es ist denkbar, dass das Zitieren bestimmter Entscheidungen eher als Detail gilt und nicht als substantielles Argument.

Ich denke auch, dass eine BK die Zitierung anderer Entscheidungen nicht für wesentlich hält. In der Regel kassiert man dafür bestenfalls die Anmerkung "Seien Sie versichert, dass wir die einschlägige Rechtsprechung kennen" - wenn das also das stärkste Argument ist, steht man meist auf verlorenem Posten :oops:
 
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