EQE Verfassungsmäßigkeit der EQE und Verfassungsklage

pirat

SILBER - Mitglied
Nach der Diskussion mit einem Verfassungsrechtler, sind wir beide zu der Überzeugung gelangt, dass die europäische Eignungsprüfung wohl in mancherlei Hinsicht gegen das deutsche Grundgesetz verstößt.

Insbesondere könnte ein Verstoß gegen Artikel 3 I GG wegen der Ungleichbhandlung von Patent- und Rechtsanwälten vorliegen. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt nämlich dann vor, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.

Darüberhinaus dürfte auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 I GG vorliegen, da die internationalen Abkommen bereits in der deutschen Patentanwaltsprüfung geprüft werden.

Schwierig scheint es allerdings zu sein, die Hürde der Zulässigkeit einer Verfassungklage von dem Bundesverfassungsgericht zu überwinden, da es sich um ein internationales Abkommen handelt.

Vielleicht finden sich ja einige Leute, die zu dem Thema wertvolle Kommentare beisteuern möchten oder vielleicht ergibt sich sogar die Möglichkeit die in diesem Forum vorhandene "Schwarmintelligenz" für die Ausarbeitung einer Klage zu verwenden.

Grüße vom Pirat
 
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Rex

*** KT-HERO ***
Wenn ein internationales Abkommen (EPÜ) gegen höherrangiges nationales Recht verstösst, also gegen die Verfassung, dann ist es verfassungswidrig und darf zumindest in Deutschland nicht umgesetzt werden. Um das festzustellen, wäre das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Es ist allerdings fraglich, ob eine Ungleichbehandlung von PAs und RAs vorliegt, denn die Ausbildungswege und Tätigkeiten sind schon recht unterschiedlich. Ein PA darf ja auch nicht vor den Landgerichten vertreten.
 

pirat

SILBER - Mitglied
Natürlich gibt es Unterschiede zwischen PAs und RAs in der Ausbildung. Es geht hier aber nicht um die Vertretung des Mandanten vor den allgemeinen Gerichten, sondern es geht um die Vertretung des Mandanten vor den Patentbehörden und Patentgerichten bzw. Beschwerdekammern.

Für mich ist kein Grund einsehbar, warum ein RA der national zur Vertretung for dem DPMA und dem BPatG berechtigt ist, anders behandelt werden sollte als ein PA, der das auch darf.

Die Beschwerdekammer des EPA hat in dieser Richtung schonmal entschieden. Dabei hat das EPA zur Überraschung festgestellt, dass das EPA den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Sachen gibts .....

Wenn man sich das Urteil allerdings durchliest, wird da in die Richtung argumentiert, das haben wir bei den RAs schon immer so gemacht. Allerdings beantwortet, das nicht die Frage, warum es bei den PAs dann nicht auch gemacht wird.

Es kann ja nicht sein, dass hier ein Berufsstand grundlos anders behandelt wird als ein anderer.

Vielleicht fällt hier ja einem ein guter Grund ein .... Ich lasse da ja mit mir reden!
 

studi

GOLD - Mitglied
Das EPÜ kann selbstverständlich andere oder engere Vorschriften für die Zulassung als PA vorsehen als das nationale Recht. Nur weil bestimmte Inhalte in Deutschland bereits abgeprüft wurden, sehe ich hier kein Verfassungsverstoß zu Art. 12 I. Ehrlich gesagt halte ich das für abwegig und kann mir nicht vorstellen, dass ein Verfassungsrechtlicher, der bereits ein jur. Vordiplom bestanden hat, sowas äußern würde.

Die Privilegierung der RAe bei dem EPÜ rührt aus dem gleichen Gedanken wie ihre nationale Privilegierung. Sie haben nach den Anwaltsgesetzen aller Vertragsstaaten das Monopol auf die umfassende Rechtsberatung, welches weder durch formelles Gesetz noch transformierten Staatsvertrag oder sonstigen Rechtsakt beeinträchtigt werden kann.
Eine Rüge der Ungleichbehandlung würde letztlich auf die Frage hinauslaufen, wieso die RAe national alles machen dürfen und die PAe nicht? Wie das BVerfG darauf antworten würde, kannst du dir ausmalen.

Es nicht fair, dass die deutschen PAs nach ihrer nationalen Ochsentour und guten Ausbildung nochmal 3 Jahre auf die Wartebank geschickt werden. In Hinsicht auf die explodierenden Zulassungszahlen und entsprechender Lobbyarbeit aber leider Realität.
Das daran etwas über den Hebel "Ungleichbehandlung zu RAe" gemacht werden kann, halte ich für völlig utopisch. Wie soll das aussehen? Rechtswegerschöpfung... BVerfG... Urteil... Aussetzen des EPÜ... Neuverhandlung... Hurra nun lassen wir alle nationalen PAs an den Kuchen...
 

pirat

SILBER - Mitglied
Naja, so selbstverständlich ist das eben gerade nicht, ob durch das EPÜ Regelungen getroffen werden können, die der Verfassung widersprechen.

Fraglich ist auch nicht, warum RAs vor dem EPA vertreten dürfen. Stattdessen ist zu fragen, warum PAs das nicht dürfen - zumindest nicht ohne voherige Prüfung.

Die Tatsache, dass du das als unfair empfindest, zeigt doch schon die Ungleichbehandlung. Diese kann vor der Verfassung auch nicht durch eine gelungene Lobbyarbeit gerechtfertigt werden oder dadurch, dass dann zuviele Personen zur Vetretung berechtigt wären. Sondern hierfür muss es sachliche Gründe geben, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Die Argumentation mit der Berufsfreiheit ist zugegeben knifflig und nicht in drei Sätzen zu erklären, aber möglichweise hinzukriegen.

Dabei könnte es durchaus so aussehen, dass zunächst der Rechtsweg erschöpft wird und dann Verfassungsklage erhoben wird. Dann Könnte festgestellt werden, dass A134 verfassungswidrig ist.

Ja und dann dürfen die nationalen Vertreter möglicherweise ran an den Kuchen . . .

Ach ja - sehe ich gerade! Juristisches Vordiplom!!! Der hat auch kein juristisches Vordiplom gehabt! Passt scho ...
 
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studi

GOLD - Mitglied
Dann mach halt mal!

Lass dann am besten gleich noch mit feststellen, dass Zulassungen von nationalen Vertretern anderer Länder mit nur dem Bsc auch gegen die deutsche Verfassung verstoßen...ist ja dann auch ne Ungleichbehandlung.

Zum Vordiplom: Ich glaube nicht, dass den meisten Lesern hier der Begriff Zwischenprüfung etwas sagt. Ich wollte nur klarstellen, wo ich die Argumentation deines "Verfassungsrechtlers" einordnen würde...
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich finde die Anwendung der deutschen Verfassung auf die Zulassung zur Vertretung einer supranationalen Behörde irgendwie recht weit hergeholt und kann mir nicht vorstellen, dass das zieht. Immerhin geht es hier ja auch nicht um z.B. europäisches Recht, dass dann in Deutschland anzuwenden wäre und deshalb auf Verfassungskonformität geprüft werden darf/kann/muss.

Die Zulassung zur Vertretung beim EPA ist außerdem doch klar und ohne Benachteiligungen geregelt: Rechtsanwälte und alle, die die EQE bestanden haben, wobei letztere ja in gewisser Hinsicht sogar besser behandelt werden (man denke an Vollmachten), wobei diese Besserbehandlung wiederum keine Schlechterstellung der RAs ist, die immerhin auch die EQE machen können, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Wenn der deutsche PA aufgrund seiner Zulassung als deutscher PA beim EPA zuzulassen wäre, müsste man auch überlegen, ob Steuerberater beim EPA zuzulassen wären. Immerhin dürfen die schließlich auch in ähnlich eingeschränktem Rahmen Rechtsberatung und Rechtsvertretung betreiben. Die deutschen Finanzämter sind für das EPÜ ähnlich ausschlaggebend wie das DPMA. Der einzige Unterschied ist, dass das DPMA sich sachlich mit demselben Thema wie das EPA befasst.

Wenn man etwas erreichen will, dann sollte man es wohl anders aufziehen. Der Verweis auf die nationalen Patentbehörden in Art. 134 (8) EPÜ geschieht meiner Meinung nach nur deshalb, damit klar ist, was unter den Begriffen "Rechtsanwalt", "legal practicioner" und "avocat" eigentlich gemeint ist. Immerhin gilt das EPÜ auch in Staaten, in denen es andere Berufsbezeichnungen oder gar sehr vielschichtige Abstufungen bei den Befugnissen der "Anwälte" gibt (man denke allein an die englischsprachigen Begriffe "attorney", "lawyer", "barrister", "solicitor" und "prosecutor"; wer weiß schon, wer von denen wo vertreten darf und ob das in allen Ländern mit entsprechenden Bezeichnungen genau so ist?) .

Aber an diesem Punkt wird es interessant! Man vergleiche die Formulierungen in den drei Amtssprachen:

"Die Vertretung in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann."

"Representation in proceedings established by this Convention may also be undertaken, in the same way as by a professional representative, by any legal practitioner qualified in a Contracting State and having his place of business in that State, to the extent that he is entitled in that State to act as a professional representative in patent matters."

"La représentation au même titre qu'un mandataire agréé dans les procédures instituées par la présente convention peut être assurée par tout avocat habilité à exercer dans l'un des Etats contractants et y possédant son domicile professionnel, dans la mesure où il peut agir dans cet Etat en qualité de mandataire en matière de brevets d'invention."

Für mich heißt das, dass in der französischen Fassung des EPÜs jeder Anwalt und in der englischen Fassung jeder Rechtsausübende, die vor dem jeweiligen nationalen Patentamt vertreten dürfen, auch vor dem EPA vertreten dürfen. Einzig und allein in der deutschen Fassung wird (vermutlich mit Hintergedanken) direkt auf Rechtsanwälte eingeschränkt, obwohl man unter die englische und französische Fassung auch deutsche Patentanwälte lesen müsste.

Wer hat geistreiche Ideen dazu, was bei Widersprüchen zwischen den drei Fassungen des EPÜs rechtlich anzuwenden ist? Muss ich mich als deutschsprachiger "Bewerber" nach dem deutschsprachigen EPÜ behandeln lassen? Meines Wissens kann ein deutscher Patentanwalt auch in Frankreich vor dem französischen Patentamt vertreten. Kann ich dann vor dem EPA vertreten, wenn ich mir als deutscher PA einen Geschäftssitz in Frankreich zulege?
 

Rex

*** KT-HERO ***
Für mich heißt das, dass in der französischen Fassung des EPÜs jeder Anwalt und in der englischen Fassung jeder Rechtsausübende, die vor dem jeweiligen nationalen Patentamt vertreten dürfen, auch vor dem EPA vertreten dürfen. Einzig und allein in der deutschen Fassung wird (vermutlich mit Hintergedanken) direkt auf Rechtsanwälte eingeschränkt, obwohl man unter die englische und französische Fassung auch deutsche Patentanwälte lesen müsste.

Ein sehr interessanter Ansatz.

Die nächste Frage, die zu klären wäre, wie es in England und Frankreich tatsächlich gehandhabt wird. Dürfen französische oder englische Patentanwälte ohne EQE denn vor dem EPA vertreten?
 

grond

*** KT-HERO ***
Die nächste Frage, die zu klären wäre, wie es in England und Frankreich tatsächlich gehandhabt wird. Dürfen französische oder englische Patentanwälte ohne EQE denn vor dem EPA vertreten?

Denkfehler! Es wird nicht "in England und Frankreich" gehandhabt, über die Zulassung zur Vertretung beim EPA entscheidet das EPA. Aus diesem Grund finde ich auch den Gedankengang über die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz verfehlt, da es ja gar nicht um internationales Recht geht, das in Deutschland angewendet wird (abgesehen vom zufälligerweise in Deutschland befindlichen Sitz des EPAs), sondern um internationales Recht, das von einer internationalen Behörde angewendet wird. Die Argumentation, dass Deutschland nicht dem EPÜ wegen der Diskriminierung von deutschen Patentanwälten hätte beitreten dürfen und das EPÜ deshalb nicht für Deutschland gelten kann, will wohl niemand ernsthaft verfolgen, oder?

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das EPA ein französisches, belgisches, luxemburgisches, britisches oder irisches Äquivalent eines deutschen Patentanwaltes zur Vertretung beim EPA zulässt, während der deutsche PA ausgeschlossen wird. Vermutlich mangelt es hierzu bereits an solchen Äquivalenten. Letztlich müsste man aber wohl alle EPÜ-Staaten auf das Vorhandensein eines Äquivalentes zum deutschen PA prüfen und die diesbezügliche Praxis des EPAs. Falls es solche Äquivalente gibt, erwarte ich, dass das EPA diese genau so wenig zur Vertretung zulässt. Wäre dem anders, käme man mit der Ungleichbehandlung wohl schon einen großen Schritt weiter, immerhin gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für das EPÜ.

Außerdem müsste man die Begründung zum Art. 134 anschauen, da diese zweifelsohne zur Auslegung aufgrund des anscheinend vorhandenen Widerspruchs in den verschiedenen Sprachfassungen herangezogen würde. Wenn das zusätzliches Material ergibt und es noch keine entsprechende (gegenteilige) Entscheidung dazu gegeben hat, müsste man wohl eine Scheinanmeldung beim EPA einreichen und Handlungen mit Vollmacht vornehmen, die dann aus Sicht des EPAs mit einem entsprechenden Rechtsmangel behaftet wären. Dann wäre der Streit eröffnet. Spaßig wäre es, die Anmeldung in französischer Sprache einzureichen, so dass die Verfahrenssprache Französisch wäre. Dann könnte man sich noch erfreulicher über die Bedeutung von "tout avocat" streiten...
 

studi

GOLD - Mitglied
Schön wärs ja,

aber legal practitioner als auch avocat übersetzt sich doch mit Rechtsanwalt, bestenfalls mit Jurist.

Das die Norm auf eine nicht geschützte Berufsbezeichnung abstellt und damit die Auslegung eröffnet, was landläufig unter juristischer Tätigkeit verstanden werden muss, kann ich mir nicht vorstellen, leider...
 

pirat

SILBER - Mitglied
Außerdem müsste man die Begründung zum Art. 134 anschauen, da diese zweifelsohne zur Auslegung aufgrund des anscheinend vorhandenen Widerspruchs in den verschiedenen Sprachfassungen herangezogen würde. Wenn das zusätzliches Material ergibt und es noch keine entsprechende (gegenteilige) Entscheidung dazu gegeben hat, müsste man wohl eine Scheinanmeldung beim EPA einreichen und Handlungen mit Vollmacht vornehmen, die dann aus Sicht des EPAs mit einem entsprechenden Rechtsmangel behaftet wären. Dann wäre der Streit eröffnet. Spaßig wäre es, die Anmeldung in französischer Sprache einzureichen, so dass die Verfahrenssprache Französisch wäre. Dann könnte man sich noch erfreulicher über die Bedeutung von "tout avocat" streiten...

Das habe ich mir auch schon gedacht. So könnte man zudem vermeiden, dass Erledigung in dem wohl mehrere Jahre dauernden Rechtstreit eintritt.

Über den vorherigen, sehr interessanten Gedankengang hat die Beschwerdekammer allerdings schon in J 19/89 entschieden, als ein Patentanwalt mit genau dieser Argumentation beantragte, als Vertreter zugelassen zu werden.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Dürfen französische oder englische Patentanwälte ohne EQE denn vor dem EPA vertreten?

Natürlich nicht (vom PCT-Verfahren natürlich abgesehen). Hier wurde doch schon auf die EPA-Entscheidung und den Gleichbehandlungsgrundsatz hingewiesen. Es handelt sich um die J 19/89.

Im übrigen ist nicht in jedem EPÜ-Vertragsstaat ein Rechtsanwalt berechtigt, vor dem EPA zu vertreten. Siehe z.B. epi information 3/09, 87ff.
 

pirat

SILBER - Mitglied
Hinsichtlich der Überprüfung von internationalem oder supranationalem Recht durch das Verfassungsgericht ist auf die Entscheidungen Solange I und Solange II zu verweisen. Insbesondere darf der Standard des Art.79 III GG nicht unterschritten werden.
 

grond

*** KT-HERO ***
Die J 19/89 ist natürlich interessant (es war klar, dass das schon mal entschieden wurde) und regelt alle sich aus meinem Gedankengang ergebenden Fragen eindeutig und abschließend. Danach ist die Stelle im EPÜ so auszulegen, dass eine allgemeine Rechtsvertretungsbefugnis (also auch vor Gericht usw.) gegeben sein muss, wobei diese ausdrücklich aber auch die Vertretung vor den Patentbehörden umfassen muss (schlösse irgendwelche spezialisierten Strafverteidiger-Rechtsanwaltsabarten aus). Patentsprachlich ausgedrückt: "ein zur allgemeinen Rechtsvertretung, insbesondere zur Vertretung vor den nationalen Patentbehörden, zugelassener Rechtsanwalt".

Etwas schade ist, dass die m.E. bessere sprachliche Verankerung über den "avocat" in der französischen zugunsten der schlechteren in der englischen nicht versucht wurde.
 

studi

GOLD - Mitglied
Was hat denn nun ein internationales Abkommen mit den Solange- Entscheidungen zu tun?

Habt ihr kein Staatsrecht gehabt in Hagen, oder was?
 

pirat

SILBER - Mitglied
Die Solange I, II, und III Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind deswegen relevant, weil sie eine Aussage darüber zulassen, ob das Bundesverfasungsgericht im Falle des supranationalen Rechtes, das durch das EPÜ gebildet wird, eben doch eine Entscheidung treffen könnte. Die Problematik ist nicht identisch, da die Solange-Entscheidungen Gemeinschaftsrecht betreffen, allerdings lassen sich schon Aussagen treffen und Parallelen ziehen.

Ich hoffe ich habe Deine Frage beantworten können.
 
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studi

GOLD - Mitglied
Hmmm.. das Einzige, was die EPO zu einem supranationalen Subjekt qualifizieren würde ist das Statut und die Verfahrensregeln, die sie sich gibt. Es findet über die Anerkennung des Patentes in den Vertragsstaaten hinaus keine Übertragung von Hoheitsrechten statt.

Insbesondere wirken sich Rechtssetzungsakte der EPO nicht auf den Grundrechtsschutz der Vertragsstaaten aus. Sowohl der Beruf der nationalen PAe als auch die nationalen Patente bestehen parallel zu dem, was die EPO potentiell anrichten könnte. D.h. ist egal, wie oft jemand durch die EQE fallen mag, es tangiert nicht seine deutschen Grundrechte, weil die nationalen Regelen nach denen er seinen nationalen Beruf ausübt, autonom weiterbestehen. Anders wäre es, wenn der European Patent Attorney ein Substitut wäre, der nationale PA wegfallen würde und man mithin auf die Ablegung der Prüfung angewiesen wäre um den Beruf überhaupt ausüben zu können.

Dann hättest du in der Tat eine Konstellation, die der Solange-Serie vergleichbar wäre.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich will mich eigentlich gar nicht groß einmischen, aber das BVerfG hat sich doch schon wiederholt zumindest am Rand mit der Frage beschäftigt, ob das EPÜ - und im Übrigen auch die EQE - verfassungsgemäß sind. Möglicherweise wurden nicht genau die hier diskutierten Fragen vom BVerfG beantwortet, aber das ein oder andere lässt sich aus den überschaubaren Entscheidungen schon entnehmen, das so manche hier vertretene Auffassung schnell widerlegen dürfte.

Wer mal auf www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html in die Suchmaske "europäisches Patentamt" eingibt, findet schon mal vier Beschwerden, die das BVerfG allesamt nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Vielleicht hilft das bei der weiteren Diskussion ...
 

Rex

*** KT-HERO ***
Hmmm.. das Einzige, was die EPO zu einem supranationalen Subjekt qualifizieren würde ist das Statut und die Verfahrensregeln, die sie sich gibt. Es findet über die Anerkennung des Patentes in den Vertragsstaaten hinaus keine Übertragung von Hoheitsrechten statt.

Insbesondere wirken sich Rechtssetzungsakte der EPO nicht auf den Grundrechtsschutz der Vertragsstaaten aus. Sowohl der Beruf der nationalen PAe als auch die nationalen Patente bestehen parallel zu dem, was die EPO potentiell anrichten könnte. D.h. ist egal, wie oft jemand durch die EQE fallen mag, es tangiert nicht seine deutschen Grundrechte, weil die nationalen Regelen nach denen er seinen nationalen Beruf ausübt, autonom weiterbestehen.

Hmmm.. Ich zitiere aus BVerfG, 2 BvR 2368/99 vom 4.4.2001, Absatz-Nr. (1 - 23):

"Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der einzelnen Staaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insofern nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben.

Die Europäische Patentorganisation ist eine supranationale Organisation im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Die hier angegriffenen, von dem Europäischen Patentamt erlassenen Rechtsakte erzeugen in der innerstaatlichen Rechtsordnung gegenüber den Grundrechtsberechtigten Rechtswirkungen.

Zu den auf die Europäische Patentorganisation übertragenen Hoheitsrechten zählt auch die Zulassung als Vertreter in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. (!)

Die Zulassungsbefugnis des Europäischen Patentamts reicht damit über den organisationsinternen Bereich hinaus in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinein."
 
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