EQE Verfassungsmäßigkeit der EQE und Verfassungsklage

pirat

SILBER - Mitglied
Ja kenne ich .... Es gab einige Enstcheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die meistens Verfahrensfragen der EQE behandelt haben und an der Hürde der Zulässigkeit gescheitert sind. Hier geht es aber um etwas Anderes. Soweit ich weiß, hat das BVerfG über genau diese Frage noch nicht entschieden.

Beim EPÜ handelt es sich sehrwohl um supranationales Recht, das unmittelbar Rechtswirkungen für natürliche Personen in den Mitgliedstaaten entfaltet. Der eine ist Rechtsanwalt und darf ohne EQE vertreten und der andere ist Patentanwalt und muss erst eine Prüfung schreiben. Da haben wir doch schon die Rechtswirkung.

Es wäre ja schön und gut, wenn alle eine Prüfung schreiben müssten oder keiner oder es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zwischen PAs und RAs, gäbe. Also einen Grund jenseits von "das haben wir schon immer so gemacht", "die Väter des EPÜ werden sich schon etwas dabei gedacht haben" oder "es würden sonst zuviele zugelassen".

Lassen wir doch zunächst einfach einmal die Frage des supranationalen Rechtes außen vor und behandeln das EPÜ so als wäre es nationales Recht.

Wie sähe eine Grundrechteprüfung nach Art 3I GG aus? Welchen sachlichen Grund gäbe es bei der Vertretung vor dem europäischen Patentamt Rechtsanwälte, die zur Vertretung vor den nationalen Behörden befugt sind, von Patentanwälten zu unterscheiden, die das auch dürfen?

Also nehmen wir einfach an, es gäbe das EPÜ ohne den Art. 134 und der deutsche Gesetzgeber erlässt daraufhin ein "Gesetz für die Zulassung zur Vertretung vor dem europäischen Patentamt" das besagt: RAs dürfen und PAs nur mit Prüfung.

Wäre dieses Gesetz verfassungskonform?

Abgesehen davon, dass ein derartiges Gesetz natürlich eine Frechheit gegenüber den Patentanwälten wäre!
 
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studi

GOLD - Mitglied
Wenn Di Fabio entschieden hat, dann gilt dies natürlich. Ich lag falsch. Das Vertreterwesen beim EPÜ ist eine Übertragung von Hoheitsrechten.

Schade nur, dass es nach der üblichen Kompetenzformel läuft: Wir sind zuständig und entscheiden wenn wir wollen (bzw. dann, wenn Partei oder Loge dazu auffordern), im Moment wollen wir aber nicht.

Was Rex nämlich nicht zitiert hat, ist die Feststellung, das das BVerfG den Grundrechtsschutz durchs EPÜ gewahrt sieht und dessen Organe allein zuständig bleiben... damit dürfte pirat schon gar nicht zur Frage des verletzten Grundrechts kommen. Das Ding wird bereits auf Ebene der Rechtsschutzverkürzung gekickt, da kann man sich auch getrost für zuständig befinden.

Zur Ungleichbehandlung:
Da wird dir irgendwas vorgekaut werden ...von wegen die Rechtsanwälte können sich Kraft ihrer Ausbildung in unbekannte Gebiete sachgerecht einarbeiten und brauchen daher keine Prüfung. Der PA, der zwar auch fürs EPO ausgebildet ist, könne das nicht... usw...ich würde es mir nicht antun.
 

pirat

SILBER - Mitglied
Was Rex nämlich nicht zitiert hat, ist die Feststellung, das das BVerfG den Grundrechtsschutz durchs EPÜ gewahrt sieht und dessen Organe allein zuständig bleiben... damit dürfte pirat schon gar nicht zur Frage des verletzten Grundrechts kommen. Das Ding wird bereits auf Ebene der Rechtsschutzverkürzung gekickt, da kann man sich auch getrost für zuständig befinden.

Zur Ungleichbehandlung:
Da wird dir irgendwas vorgekaut werden ...von wegen die Rechtsanwälte können sich Kraft ihrer Ausbildung in unbekannte Gebiete sachgerecht einarbeiten und brauchen daher keine Prüfung. Der PA, der zwar auch fürs EPO ausgebildet ist, könne das nicht... usw...ich würde es mir nicht antun.

In dieser Entscheidung hatte das BVerfG zu entscheiden, ob die Überprüfung im organisationsinternen Beschwerdeverfahren der Europäischen Patentorganisation (EPO) den Maßstäben genügt, die das BVerwG für die Überprüfung von Berufsprüfungsentscheidungen aufgestellt habe (eine der bereits oben erwähnten Entscheidungen, die Verfahrensfragen der EQE betreffen). In diesem speziellen Fall war der Vortrag aber nicht ausreichend substantiiert.

Das BVerfG hat sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob im allgemeinen der Grundrechtschutz durch das EPÜ gewahrt ist. Das kann das BVerfG auch gar nicht! Nur das vorgesehene Rechtsschutzsystem scheint verfassungsgemäß zu sein.

Hier geht es jedoch um eine andere Frage! Ist der Art. 134 verfassungswidrig?

Manchmal habe ich in dem Forum den Eindruck, man braucht für diese Diskussion wirklich Juristen! Die Patentanwälte sind einfach zu staatsgläubig.
 
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Rex

*** KT-HERO ***
Die Patentanwälte sind einfach zu staatsgläubig.

Ich würde noch weiter gehen und sagen, dass diese Staatsgläubigkeit für alle gilt und typisch deutsch ist.

Wenn man als Beispiel nur an die Absurdität denkt, dass man in DE für einen Bürorechner Rundfunkgebühren bezahlen muss, und jeder macht das brav mit.

Was das Verfassungsgericht angeht, glaube ich, dass die Richter nicht nur nach rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden, sondern auch taktisch-machtpolitisch. Die werden bei jedem Fall intern genau prüfen, welche politischen, diplomatischen und wirtschaftlichen Konsequenzen eine Entscheidung haben wird und dann abwägen. Und dass ein Kippen des EPÜ für Deutschland katastrophale Folgen hätte, kann man sich vorstellen.
 
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pirat

SILBER - Mitglied
Naja! Deswegen wird nicht gleich das EPÜ gekippt!

Es würde lediglich festgestellt, dass der entsprechende Artikel des EPÜ verfassungswidrig wäre und dann würde dem Gesetzgeber aufgegeben, auf eine Regelung hinzuarbeiten, die der Verfassung entspricht! Also im Prinzip wie beispielsweise beim Erbschaftsrecht. Erstmal würde sich also gar nichts ändern! Eigentlich hat das BVerfG schon Dinge mit ganz anderer Tragweite entschieden.

Allerdings wäre das schon ein großer Erfolg für die Patentanwälte!
 

grond

*** KT-HERO ***
Es würde lediglich festgestellt, dass der entsprechende Artikel des EPÜ verfassungswidrig wäre und dann würde dem Gesetzgeber aufgegeben, auf eine Regelung hinzuarbeiten, die der Verfassung entspricht!

Und wie soll der Gesetzgeber das erreichen? Ist ja nicht nur von ihm allein abhängig.

Was die Staatsgläubigkeit angeht: vermutlich sehen hier viele diese himmelschreiende Ungerechtigkeit einfach nicht so eng, weil sie die EQE entweder schon bestanden haben oder auf sich vertrauen, sie bald zu bestehen. Ist ja nicht so, dass es unmöglich wäre, diese Prüfung zu bestehen.
 

Rex

*** KT-HERO ***
Es müsste sich dann nicht der deutsche Gesetzgeber sondern der Verwaltungsrat auf eine Änderung des Art. 134 einigen. Das würde große Probleme geben.
 

pirat

SILBER - Mitglied
Jaja, .... alles richtig. Den meisten dürfte es egal sein, da sie die EQE bestanden haben. Nichtsdestotrotz würde es halt einige Wellen schlagen. Wie gesagt, der Gesetzgeber müsste sich in diesem Fall für eine verfassungskonforme Regelung einsetzen, wie auch immer das aussehen könnte. Beispielsweise durch den deutschen Vertreter im Verwaltungsrat, der ja auch einen Eid auf die Verfassung abgelegt hat. Dass das in diesem Fall nur gemeinsam mit anderen Ländern ist klar. Wie die Rechtslage in anderen Ländern ist kann ich kaum beurteilen. Bei den Franzosen allerdings könnten sich ähnliche Probleme ergeben, da die auch eine ausgeprägtes Gleichheitsdenken in ihrer Verfassung verankert haben (egalite!).

Zudem gilt es auch zu vermieden, dass derartige Regelungen in der Zukunft weiter bestand haben. Vor kurzem Stand in der FAZ, dass eine große Hürde für das EU-Patent (Gemeinschaftspatent) genommen wurde und sich die Länder auf eine gemeinsame Gerichtsbarkeit in Patentfragen einigen konnten. Kommt dann die nächste Prüfung für die Patentanwälte, um vor dieser Gerichtsbarkeit vertreten zu dürfen? Irgendwann ist auch Schluss!
 

grond

*** KT-HERO ***
Vor kurzem Stand in der FAZ, dass eine große Hürde für das EU-Patent (Gemeinschaftspatent) genommen wurde und sich die Länder auf eine gemeinsame Gerichtsbarkeit in Patentfragen einigen konnten. Kommt dann die nächste Prüfung für die Patentanwälte, um vor dieser Gerichtsbarkeit vertreten zu dürfen? Irgendwann ist auch Schluss!

Dann kommen wir doch in den Genuss der Großväterchenregelung und haben gleich eine Lösung für das Problem der Kandidaten/Junganwälteschwemme... :eek:
 

Rex

*** KT-HERO ***
Würde denn nach Eurer Meinung unter die Großväterchenregelung auch der deutsche PA fallen, der kein europäischer Vertreter ist?
 

studi

GOLD - Mitglied
In dieser Entscheidung hatte das BVerfG zu entscheiden, ob die Überprüfung im organisationsinternen Beschwerdeverfahren der Europäischen Patentorganisation (EPO) den Maßstäben genügt, die das BVerwG für die Überprüfung von Berufsprüfungsentscheidungen aufgestellt habe (eine der bereits oben erwähnten Entscheidungen, die Verfahrensfragen der EQE betreffen). In diesem speziellen Fall war der Vortrag aber nicht ausreichend substantiiert.

Das BVerfG hat sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob im allgemeinen der Grundrechtschutz durch das EPÜ gewahrt ist. Das kann das BVerfG auch gar nicht! Nur das vorgesehene Rechtsschutzsystem scheint verfassungsgemäß zu sein.

Hier geht es jedoch um eine andere Frage! Ist der Art. 134 verfassungswidrig?
Ja eben. Nix anderes habe ich gesagt. Aber diese Frage wird man dir mit Hinweis auf die Zuständigkeit der EPÜ- Instanzen gar nicht erst beantworten! Du musst erst über die Rechtsschutzhürde... sonst gehst du mit der materiellen Rüge sowieso baden.
Im Hinblick auf das europäische Patent wird es M.E. keine Opa Regelung geben. Man wird sich dem jetzigen EPO- Prüfungssystem bedienen, sodass sich die Frage gar nicht stellt.


vgl. 2 BvR 2253/06

"..
b) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Hoheitsakte geltenden Begründungsanforderungen. 19


aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267 <2272 f.>) sind Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <164>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 <370>). Damit muss ein Beschwerdeführer sich mit der Rechtsordnung und der organisationsinternen Praxis der Organe der konkret in Rede stehenden internationalen Organisation näher auseinandersetzen.


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bb) An einer entsprechenden Darlegung des Beschwerdeführers fehlt es. Dieser hat sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob die Entscheidungspraxis der Organe der Europäischen Patentorganisation generell nicht dem von Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutzstandard entspricht. Er hat seine Verfassungsbeschwerde vielmehr ausschließlich darauf gestützt, dass die angegriffenen Entscheidungen im konkreten Fall einem grundgesetzadäquaten Grundrechtsstandard nicht mehr entsprächen. Demgegenüber hätte sich der Beschwerdeführer näher mit der organisationsinternen Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche vertiefte Auseinandersetzung kann ein Grundrechtsschutzdefizit im Rahmen einer supranationalen Organisation nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass das vom Europäischen Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem im Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 <370>; ebenso - für einen konventionsadäquaten Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173 <1175>).
.."
 

Rex

*** KT-HERO ***
Im Hinblick auf das europäische Patent wird es M.E. keine Opa Regelung geben. Man wird sich dem jetzigen EPO- Prüfungssystem bedienen, sodass sich die Frage gar nicht stellt.

Es geht aber um die Schaffung eines einheitlichen Gerichtssystems, das für Verletzungsklagen und Nichtigkeitsklagen zuständig ist. Da stellt sich die Frage schon.
 

studi

GOLD - Mitglied
Möglich wäre es. Nur prüfen dann die Prüfer derselben Prüfungsinfrastruktur die gleichen Inhalte unter neuem Etikett.

Vermutlich hast du Recht und man wird die Gelegenheit nicht verstreichen lassen ohne die Hürden noch ein bißchen höher zu schrauben und ein neues Prüfungsregime zu erlassen. Übergangsregelungen wären unvermeidlich.
 

grond

*** KT-HERO ***
Würde denn nach Eurer Meinung unter die Großväterchenregelung auch der deutsche PA fallen, der kein europäischer Vertreter ist?

Das gibt es Mutmaßungen. Teilweise wird dabei gemutmaßt, dass es eines Magister Legum bedürfe, um unter eine solche Großväterchenregelung zu fallen.

Ein Teil der Zulassungregelung wäre m.E. klar: Rechtsanwälte, soweit sie auch national in Nichtigkeitsverfahren vertreten können. Darüberhinaus würde es im Zweifel eine Prüfung geben, allerdings ist es nach dem Hickhack um die Vereinbarkeit einer beim EPA verankerten zentralen Gerichtsbarkeit mit EU-Recht (habe das nicht wirklich inhaltlich verfolgt) meinem Bauchgefühl nach möglich, dass diese Prüfung nicht einfach die EQE selbst oder eine bloße Erweiterung der EQE wäre.

Im Rahmen der Großväterchenregelung müssten mindestens Teile der Patentanwaltschaft "zugelassen" werden. Aber auch hier bestünde eventuell wohl dasselbe Problem mit der zentralen Gerichtsbarkeit und einer dem EPÜ entstammenden Zulassungsregelung. Daher vielleicht die Mutmaßungen mit dem M.LL., weil irgendwer von den Vereinsmeierern Neidkomplexe hat, wenn jeder Frischling, der aus dem Amtsjahr kommt, bereits die theoretische Möglichkeit hätte, vor dem Nichtigkeitsgericht zu vertreten...
 

pirat

SILBER - Mitglied
Das ist eben auch der Unterschied zwischen PAs und RAs!

Die RAs sagen: "Prüfung!? Mit uns nicht!"

Die PAs sagen: "Prüfung - gebt uns eine Prüfung!!!"

Oh ich habe Silber!!!
 
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pirat

SILBER - Mitglied
Ja eben. Nix anderes habe ich gesagt. Aber diese Frage wird man dir mit Hinweis auf die Zuständigkeit der EPÜ- Instanzen gar nicht erst beantworten! Du musst erst über die Rechtsschutzhürde... sonst gehst du mit der materiellen Rüge sowieso baden.

Nein!

Es muss richtig begründet werden, das sagt das Urteil. Außerdem behandelt der Fall, die Vereinbarkeit des Rechtsschutzsystems gegen Entscheidungen mit der Verfassung, d.h. den Instanzenzug beim EPA und nicht die Verfassungsmäßigkeit des A 134, so dass das sowieso nicht vergleichbar ist.

@studi

Erst der vordiplomierte Jurist, dann das Nichtigerklären des EPÜ durch das BVerfG, dann den Zusammenhang mit den Solange-Urteilen und das supranationale Recht nicht kapiert, dann das europäische Patent, das richtigerweise in dem Zusammenhang als EU-Patent bezeichnet wird und dann das nächste Urteil auch nicht kapiert.

Also ich weiß nicht, ich gehe auf deine Kommentare jetzt nicht mehr ein!
 
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grond

*** KT-HERO ***
Das ist eben auch der Unterschied zwischen PAs und RAs!

Die RAs sagen: "Prüfung!? Mit uns nicht!"

Die PAs sagen: "Prüfung - gebt uns eine Prüfung!!!"

Vielleicht ist der Unterschied auch nur der:

Die juristisch geprägten RAs sagen: "Ich kann alles, also muss ich auch alles dürfen!"

Die naturwissenschaftlich/technisch geprägten PAs sagen: "Behauptungen müssen durch Messungen überprüfbar sein!"
 

pirat

SILBER - Mitglied
Und ich sage PAs können nicht alles, aber Vertreten vor den Behörden und Gerichten in Fragen des Patentrechtes, das können PAs auch ohne weitere Prüfung.

Vielleicht sollten die PAs da auch mal ein entsprechendes Standesdenken entwickeln!
 

grond

*** KT-HERO ***
Und ich sage PAs können nicht alles, aber Vertreten vor den Behörden und Gerichten in Fragen des Patentrechtes, das können PAs auch ohne weitere Prüfung.

In diesem Zusammenhang möchte ich feststellen, dass die Barriere der EQE und einer potentiellen weiteren Prüfung für die zentrale europäische Nichtigkeitsverfahren in meinen Augen sehr viel weniger ärgerlich sind, weil immerhin die realistische Möglichkeit besteht, die Zulassung zu bekommen, als hingegen die Tatsache, dass der Patentanwalt in Deutschland nicht in Verletzungsverfahren vertreten darf, sondern es dazu einen RA braucht.
 
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