Ja kenne ich .... Es gab einige Enstcheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die meistens Verfahrensfragen der EQE behandelt haben und an der Hürde der Zulässigkeit gescheitert sind. Hier geht es aber um etwas Anderes. Soweit ich weiß, hat das BVerfG über genau diese Frage noch nicht entschieden.
Beim EPÜ handelt es sich sehrwohl um supranationales Recht, das unmittelbar Rechtswirkungen für natürliche Personen in den Mitgliedstaaten entfaltet. Der eine ist Rechtsanwalt und darf ohne EQE vertreten und der andere ist Patentanwalt und muss erst eine Prüfung schreiben. Da haben wir doch schon die Rechtswirkung.
Es wäre ja schön und gut, wenn alle eine Prüfung schreiben müssten oder keiner oder es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zwischen PAs und RAs, gäbe. Also einen Grund jenseits von "das haben wir schon immer so gemacht", "die Väter des EPÜ werden sich schon etwas dabei gedacht haben" oder "es würden sonst zuviele zugelassen".
Lassen wir doch zunächst einfach einmal die Frage des supranationalen Rechtes außen vor und behandeln das EPÜ so als wäre es nationales Recht.
Wie sähe eine Grundrechteprüfung nach Art 3I GG aus? Welchen sachlichen Grund gäbe es bei der Vertretung vor dem europäischen Patentamt Rechtsanwälte, die zur Vertretung vor den nationalen Behörden befugt sind, von Patentanwälten zu unterscheiden, die das auch dürfen?
Also nehmen wir einfach an, es gäbe das EPÜ ohne den Art. 134 und der deutsche Gesetzgeber erlässt daraufhin ein "Gesetz für die Zulassung zur Vertretung vor dem europäischen Patentamt" das besagt: RAs dürfen und PAs nur mit Prüfung.
Wäre dieses Gesetz verfassungskonform?
Abgesehen davon, dass ein derartiges Gesetz natürlich eine Frechheit gegenüber den Patentanwälten wäre!
Beim EPÜ handelt es sich sehrwohl um supranationales Recht, das unmittelbar Rechtswirkungen für natürliche Personen in den Mitgliedstaaten entfaltet. Der eine ist Rechtsanwalt und darf ohne EQE vertreten und der andere ist Patentanwalt und muss erst eine Prüfung schreiben. Da haben wir doch schon die Rechtswirkung.
Es wäre ja schön und gut, wenn alle eine Prüfung schreiben müssten oder keiner oder es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung zwischen PAs und RAs, gäbe. Also einen Grund jenseits von "das haben wir schon immer so gemacht", "die Väter des EPÜ werden sich schon etwas dabei gedacht haben" oder "es würden sonst zuviele zugelassen".
Lassen wir doch zunächst einfach einmal die Frage des supranationalen Rechtes außen vor und behandeln das EPÜ so als wäre es nationales Recht.
Wie sähe eine Grundrechteprüfung nach Art 3I GG aus? Welchen sachlichen Grund gäbe es bei der Vertretung vor dem europäischen Patentamt Rechtsanwälte, die zur Vertretung vor den nationalen Behörden befugt sind, von Patentanwälten zu unterscheiden, die das auch dürfen?
Also nehmen wir einfach an, es gäbe das EPÜ ohne den Art. 134 und der deutsche Gesetzgeber erlässt daraufhin ein "Gesetz für die Zulassung zur Vertretung vor dem europäischen Patentamt" das besagt: RAs dürfen und PAs nur mit Prüfung.
Wäre dieses Gesetz verfassungskonform?
Abgesehen davon, dass ein derartiges Gesetz natürlich eine Frechheit gegenüber den Patentanwälten wäre!
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